Antwort
Wenn Sie eine Tätigkeit aufnehmen, auch nebenberuflich, müssen Sie ein Gewerbe oder eine freiberufliche Tätigkeit anmelden. Gehört Ihre Tätigkeit aufgrund Ihrer Qualifikation, z.B. durch ein Hochschulstudium, zu den sogenannten Katalogberufen des §18 EStG, so haben Sie auch die Möglichkeit eine freiberufliche Tätigkeit auszuüben und diese beim Finanzamt anzumelden. Freiberufler sind nicht gewerbesteuerpflichtig. Im § 18 des Einkommensteuergesetzes ist geregelt, welche Berufe zu den freien Berufen gehören und welche Qualifikationen erforderlich sind.
In der Regel sind dies selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeiten. Dabei ist nicht ein absolviertes Hochschulstudium das Kriterium, sondern es muss sich um eine Ausbildung wissenschaftlicher Art handeln. Darunter fallen auch das Selbststudium oder durch Berufstätigkeit erworbene Kenntnisse. Die Kenntnisse müssen dem Niveau eines Hochschulstudiums entsprechen. Zu den Katalogberufen gehören auch Kulturberufe wie Designer oder auch Graphikdesigner, wenn der künstlerische Aspekt ihrer Tätigkeit im Vordergrund steht.
Vermutlich ist Ihre Tätigkeit eher einem Gewerbe zuzuordnen. Ihr Gewerbe müssen Sie, nach § 14 GewO, beim zuständigen Gewerbeamt Ihrer Stadt oder Ihrer Gemeinde anmelden. In der Regel, viele Behörden bieten dies mittlerweile an, kann die Anmeldung online erfolgen. Das Gewerbe muss gleichzeitig mit der Aufnahme der Tätigkeit angemeldet werden und die Anmeldung ist gebührenpflichtig. Sie können Ihr Gewerbe auch nebenberuflich betreiben.
Bei der Gewerbeanmeldung müssen Sie angeben, ob Sie ein Handwerk oder einen Handel betreiben. Aus Ihrer Angabe wird abgeleitet, ob Sie Mitglied der Industrie und Handelskammer (IHK) oder der Handelskammer werden müssen. In Deutschland gibt es eine Pflichtmitgliedschaft von Gewerbetreibenden in Handwerks- oder Industrie- und Handelskammern, die gesetzlich geregelt ist.
Für Ihr zweites Gewerbe - Kinder-Animations-Programm inklusive Kinder-schminken und Betreuung - benötigen Sie keine zweite Gewerbeanmeldung. Es reicht aus, wenn Sie dem Gewerbeamt Ihre Gewerbeerweiterung mitteilen.
Als Mitglied einer Industrie und Handelskammer und/oder einer Handwerkkammer müssen Sie einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zahlen. Die Höhe dieses Beitrags wird von Ihrer zuständigen Industrie- und Handelskammer festgelegt. Für Existenzgründer gibt es häufig Sonderregelungen.
Mit Ihrer Gewerbeanmeldung geht auch automatisch eine Meldung an das Finanzamt. Auch hier empfiehlt es sich, direkt das Gespräch zu suchen und nicht darauf zu warten, bis Sie angeschrieben werden.
Für das Finanzamt müssen Sie einen Fragebogen ausfüllen, in dem Sie zum Beispiel nach den zu erwarteten Einkünften befragt werden. Das ist für das Finanzamt vor allem wichtig, um zu entscheiden, ob eine Befreiung von der Umsatzsteuer im Rahmen der sogenannten Kleinunternehmer-Regelung nach § 19 UStG möglich ist.
Für Unternehmensgründerinnen und für Unternehmensgründer gilt, dass sie im ersten Jahr hochgerechnet nicht über 22.000 Euro Umsatz kommen dürfen. „Hochgerechnet“ bedeutet, dass das Finanzamt Ihren getätigten Jahresumsatz, wenn Sie Ihr Geschäft unterjährig gründen, auf zwölf Monate hochrechnet. Zum Beispiel sind Sie in einem Jahr nur sechs Monate unternehmerisch aktiv und erwirtschaften in diesem halben Jahr einen Umsatz von 10.000 Euro, so geht das Finanzamt von einem Jahresumsatz von 20.000 Euro aus.
Wählen Sie die Kleinunternehmerregelung müssen Sie auf Ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen, können aber auch keine Vorsteuer geltend machen.
Ihre Angaben sind ebenfalls wichtig für die Festsetzung einer möglichen Einkommensteuer- und gegebenenfalls einer Gewerbesteuervorauszahlung.
Ob und welcher Höhe Sie Vorauszahlungen leisten müssen, sollten Sie direkt mit Ihrer Ansprechpartnerin oder mit Ihrem Ansprechpartner beim Finanzamt besprechen.
Sollten Sie Mitarbeiter beschäftigen, auch aushilfsweise, so müssen Sie die Mitarbeiter bei der zuständigen Berufsgenossenschaft gegen Unfälle versichern.
Ich empfehle Ihnen auf jeden Fall den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung. Es kann vorkommen, dass sich Kinder, im Rahmen eines von Ihnen durchgeführten Animationsprogramms, verletzen.
Quelle:
Sven Kraffzick
Diplom-Betriebswirt (FH)
Master of Business Consulting (M.BC.)
Unternehmens- und Managementberatung
Stand:
Oktober 2020
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