Antwort
Grundsätzlich ist es zunächst einmal so, dass Sie unseres Erachtens - auf Basis der uns vorliegenden Angaben - nach § 15 Einkommensteuergesetz eine gewerbliche Tätigkeit ausüben.
Hier heißt es u.a.: „Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist.“
Und weiter „Ein Gewerbebetrieb liegt, wenn seine Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind, auch dann vor, wenn die Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist.“
Mit der Herstellung/Verkauf von „Do-it-Yourself-Objekten“, erfüllen Sie - nach unserem Dafürhalten - diese Anforderungen und müssten entsprechend ein Gewerbe anmelden.
Wir empfehlen Ihnen dringend, dies noch einmal im Detail mit Ihrem Steuerberater zu besprechen.
Exkurs Gewerbeanmeldung:
Dies ist ein Vorgang, bei dem ein Gewerbebetrieb bei der zuständigen Behörde (Gemeinde, Ordnungsamt) angemeldet wird. Die Kosten liegen hierfür bei 20-50 Euro. Welche Unterlagen Sie benötigen, können Sie auf der Website der zuständigen Einrichtung nachlesen.
Grundsätzlich empfehlen wir die Anmeldung eines Kleingewerbes. Hier profitieren Sie von der sog. „Kleinunternehmerregelung“. Wenn Ihr Umsatz im Vorjahr nicht höher als 17.500 Euro war und im laufenden Jahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird, darf die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen werden. Dies bedeutet, dass in den Rechnungen keine Umsatzsteuer ausgewiesen wird. Im Gegenzug darf allerdings auch keine Vorsteuer aus den Rechnungen anderer Unternehmen abgezogen werden.
Ein großer Vorteil des Kleingewerbebetriebs ist, dass Sie formlos und kostengünstig gründen können. Sie benötigen weder Mindestkapital noch sind Sie zur Bilanzierung verpflichtet: Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ist für Kleingewerbebetriebe völlig ausreichend.
Zwar müssen Sie als Kleingewerbetreibender Gewerbesteuer bezahlen, jedoch haben Sie einen Freibetrag für Ihren Umsatz: Bis zu einem Jahresumsatz von 24.500 Euro muss keine Gewerbesteuer bezahlt werden.
Bei einem Kommissionsgeschäft liegt eine geschäftliche Betätigung eines Kaufmanns im eigenen Namen für eine fremde Rechnung vor.
Kommissionär (Händler) ist, wer es gewerbsmäßig übernimmt, Waren für Rechnung eines anderen (des Kommittenten (Herstellers)) in eigenem Namen zu kaufen oder zu verkaufen. (§ 383 Abs. 1 HGB).
Bei diesem Geschäftsmodell muss der „Hersteller“ und der „Händler“ jeweils ein Gewerbe anmelden.
Alternativ: Gründung einer GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) oder auch BGB-Gesellschaft
- Die GbR ist ideal für jede unkomplizierte Form der Geschäftspartnerschaft (Kleingewerbetreibende)
- Besondere Formalitäten sind nicht erforderlich, eine mündliche Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern ist ausreichend. Ein schriftlicher Vertrag ist allerdings empfehlenswert
- Mindestkapital ist nicht vorgeschrieben.
Für die Gründung der - gewerblichen - GbR muss jeder der Gesellschafter eine eigene Gewerbeanmeldung vornehmen und einen Gewerbeschein beantragen. Die zu gründende Gesellschaft besteht dann aus zwei oder mehr Einzelunternehmern, die einen Zusammenschluss bilden in der „Gesellschaft des bürgerlichen Rechts“ (GbR).
Wichtig:
Die GbR gehört zu den Personengesellschaften, dies bedeutet die Gesellschafter haften jeweils mit ihrem Privatvermögen für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft (z.B. Steuerschulden). Als GbR können Sie die jeweiligen Befugnisse und Vertretungsberechtigungen untereinander beschränken. Die „gesamtschuldnerische“ persönliche Haftung bleibt jedoch bestehen. Insoweit Vorsicht - sollte die Gesellschaft als Ganze zahlungsunfähig werden, könnte z.B. ein Gläubiger einen von Ihnen auswählen und ihn alleine „zur Kasse bitten“.
Demnach ist die Gründung einer GbR eine Vertrauenssache, wenn es sich um mehrere Gesellschafter handelt. Gesellschaftsverträge sind zwar nicht vorgeschrieben, aber insoweit - wie vor ausgeführt - dringend zu empfehlen.
Wir empfehlen Ihnen daneben, Ihr Vorhaben in jedem Fall noch einmal mit Ihrem Steuerberater zu besprechen. Insbesondere beim Kommissiongeschäft sind auch umsatzsteuerlichen Grundsätzen zu beachten.
Quelle: German Drechsler
THINK Gruppe, BDU
Wir entwickeln Unternehmen und Menschen
c/o THINK Unternehmensentwicklungs GmbH
Juni 2018
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