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Gründung vorbereiten?

Frage

Ich plane eine Gründung zum 1. Februar. Ich habe bereits einen potentiellen Kunden und frage mich, welche Schritte nun zuerst getätigt werden. Kann ich bereits einen Vertrag schließen bzw. ein Angebot abgeben zum 1. Februar, bevor ich die eigentliche Anmeldung beim Finanzamt vollzogen habe? Gibt es hier irgendwelche Fristen einzuhalten?

Antwort

Aus Ihrer Fragestellung geht leider nicht eindeutig hervor, ob Sie sich als Freiberufler oder Gewerbetreibender selbstständig machen möchten. Daher gehen wir auf beide Fällen nachfolgend kurz ein.

Als Freiberufler haben Sie tatsächlich die Möglichkeit vor der Anmeldung beim Finanzamt tätig zu werden.

Es gilt eine Frist von vier Wochen - innerhalb dieser müssen Sie das zuständige Finanzamt über Ihre freiberufliche Tätigkeit informieren. Dies ist formlos möglich.

Nehmen Sie Ihre freiberufliche Tätigkeit also zum 1. Februar auf, müssen Sie das Finanzamt bis spätestens 28. Februar über Ihre freiberufliche Tätigkeit informiert haben. Bei früherer Aufnahme, beispielsweise zum 21. Januar, ist diese bis zum 17. Februar beim Finanzamt anzumelden.

Daraufhin sendet Ihnen das Finanzamt den steuerlichen Erfassungsbogen zu, der zur Zuteilung Ihrer Steuernummer nötig ist.

Alternativ - und um das Verfahren zu beschleunigen - können Sie das benötigte Formular auch über das Internet herunterladen.

Nach Rücksendung des ausgefüllten Erfassungsbogens kann es einige Wochen dauern, bis Sie Ihre Steuernummer von Seiten des Finanzamtes erhalten.

Erst dann können Sie Rechnungen ausstellen, denn die Steuernummer muss auf jeder von Ihnen ausgestellten Rechnung angegeben werden!

Andernfalls ist die Rechnung fehlerhaft und ggfs. nicht vom Empfänger zu begleichen.

Im Falle eines Gewerbebetriebes empfehlen wir Ihnen, das Gewerbe vor der Aufnahme der eigentlichen Geschäftstätigkeit beim zuständigen Gewerbeamt anzumelden.

Und auch erst dann Verträge einzugehen und Angebote abzugeben. Natürlich gibt es Ausnahmen, die eine nachträgliche Anmeldung möglich machen, jedoch sorgen Sie mit einer ordnungsgemäßen Gründung für Rechtssicherheit und Verbindlichkeit - insbesondere gegenüber Ihren Kunden!

Die Anmeldung der gewerblichen Tätigkeit erfolgt über das Gewerbeamt, welches daraufhin das Finanzamt in Kenntnis setzt.

Darüber hinaus informiert das Gewerbeamt weitere für Gewerbebetriebe relevante Behörden wie etwa Industrie- und Handelskammer (IHK) oder Handwerkskammer (HWK), die Bundesagentur für Arbeit und andere Stellen.

Nach erfolgter Anmeldung können Sie voll in ihr Geschäft einsteigen und direkt am ersten Tag Angebote abgeben und Verträge abschließen.

Auch im Falle eines Gewerbebetriebes erhalten Sie den steuerlichen Erfassungsbogen vom zuständigen Finanzamt.

Hier ist es ebenfalls möglich das benötigte Formular über das Internet herunterzuladen, um den Vorgang zu beschleunigen.

Fragen Sie beim Finanzamt nach, wenn Ihnen die Zuteilung der Steuernummer zu lang vorkommt.

Einen „Sonderfall“ stellt es dar, wenn Sie neben der Gewerbeanmeldung auch eine Eintragung ins Handelsregister vornehmen möchten und z.B. eine Kapitalgesellschaft in Form einer GmbH gründen möchten. Dann sind neben der Gewerbeanmeldung - weitere Schritte - wie eine notarielle Anmeldung zum Handelsregister und die Errichtung der GmbH inkl. Gesellschaftsvertrag, Geschäftsführerbestellung etc. notwendig. Hier könnten Sie vorab als GmbH i.G. agieren - dabei sind aber auch haftungsrelevante Aspekte zu beachten.

Wir empfehlen Ihnen auf jeden Fall Rücksprache mit Ihrem Steuerberater und bei einer geplanten Handelsregistereintragung vorab mit einem Notar zu sprechen.

Quelle: German Drechsler
THINK Gruppe, BDU
Wir entwickeln Unternehmen und Menschen
c/o THINK Unternehmensentwicklungs GmbH
Januar 2019

Tipps der Redaktion:

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