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Gewerbe erweitern?

Frage

Ich habe eine „Mobile Änderungsschneiderei“ als Kleingewerbe. Außer Kleidung ändern, nähe ich auch Gardinen, Sofakissen und alles was zu Verschönerung der Wohnung dient. Zu dem Service gehört auch das Aufhängen und Dekorieren usw. - dabei werde ich oft gefragt, ob ich dabei auch die Fenster oder auch die ganze Wohnung putzen könnte. Zeitlich könnte ich das machen. Dabei fallen aber andere Kosten als beim Nähen an. Da ich das Putzen nicht „schwarz“ machen will, müsste ich mein Gewerbe erweitern. Jedoch sind das zwei verschiedene Branchen. Wie soll ich das am besten machen, damit ich da keine Probleme bekomme? Ich bin auch HWK-registriert.

Antwort

Wenn zusätzliche Waren und/oder Dienstleistungen angeboten werden sollen, die nicht mit der ursprünglichen Gewerbeanmeldung übereinstimmen, können Sie diese Erweiterung mit einer Gewerbe-Ummeldung bzw.-Erweiterung abdecken, ohne ein neues Gewerbe anmelden zu müssen.

Das würde dann auch auf Ihren Fall zutreffen, wenn Sie die Reinigungsarbeiten zusätzlich in Ihre bestehende Gewerbeanmeldung mit aufnehmen lassen.

Vorzunehmen ist dies bei Ihrem zuständigen Gewerbeamt, wo Sie bereits Ihre erste Gewerbeanmeldung durchgeführt haben. Hier fällt in der Regel nur eine geringe Gebühr an.

Daneben ist für diese Dienstleistung (Reinigungsarbeiten) zunächst auch keine besondere Genehmigung und/oder Zulassung notwendig.

Bzgl. des Firmen-/Unternehmensnamens:
Fürwahr lässt Ihr derzeitiger Unternehmensname darauf schließen, dass Sie (mobile) Näharbeiten anbieten und legt nicht nahe, dass Sie auch (ggf. zukünftig) Reinigungsdienste mit anbieten.

Von daher ist schon darauf aufzupassen, dass Sie nicht den Eindruck eines sogenannten „Bauchladens“ erwecken und damit Gefahr laufen, dass Ihre Kunden verwirrt sind, wenn zwei komplett verschiedene Dienstleistungen angeboten werden, die ursächlich nicht miteinander in Verbindung stehen.

Entscheiden sollten Sie nunmehr, ob Sie die Reinigungsdienste nur auf Nachfrage anbieten - oder dies offensiv als zusätzliche Dienstleistung mit anbieten möchten.

Wenn Sie Reinigungsdienste nur auf Nachfrage anbieten möchten, dann können Sie die Rechnung auch weiter unter Ihrem bisherigen Firmennamen stellen - wenn Sie die entsprechende Gewerbe-Erweiterung angemeldet haben - wie Eingangs beschrieben.

Sollten Sie die Reinigungsdienste jedoch auch offensiv als Zusatz-Dienstleistung anbieten wollten, dann sollte Ihr Firmennamen auch einen Hinweis auf diese Dienstleistung enthalten.

Entweder in der Form, dass Sie zu Ihrem Unternehmensnamen einen Zusatz angeben.

Oder dass Sie bei der Gewerbe-Erweiterung auch gleich den Firmennamen ändern und ggf. „neutral“ gestalten.

Bei der Wahl des Unternehmensnamens sollte man durchaus kreativ sein und diese Situation auch als Chance sehen. So ist es unter anderem wichtig, bei der Namensgebung eine ggfs. zukünftige Weiterentwicklung der Firma zu berücksichtigen, damit man nicht in ein paar Jahren wieder vor dem Problem steht, dass der Name nicht zum Unternehmenszweck passt.

Wenn Sie dies berücksichtigen, entstehen künftig keine Irritationen, was das Deklarieren Ihrer unterschiedlichen Dienstleistungen in der Rechnung angeht.

Bitte beachten Sie nachfolgend zusätzlich:
Bzgl. des Firmennamens könnte es sinnvoll sein, dass Sie eine Anmeldung im Handelsregister vornehmen - gerade was Ihren „Außenauftritt“ und die Nutzung des Firmennamens angeht.

Lassen Sie sich diesbezüglich von Ihrem Steuerberater beraten.

Daneben sollten Sie In Ihrer Buchhaltung darauf achten, dass die angebotenen Dienstleitungen getrennt voneinander betrachtet werden (z.B. mit Kostenstellen). Sprechen Sie auch hier Ihren Steuerberater an.

Wenn Sie kein neues Gewerbe anmelden (sondern lediglich Ihr Gewerbe erweitern), liegt dem Finanzamt bereits eine für Ihr Gewerbe zugeteilte Steuernummer vor und Sie erhalten keine neue.

Alternativ könnten Sie natürlich auch ein weiteres Gewerbe gründen und somit Ihre Reinigungsdienste (separat) mobil anbieten. Hier erfolgt das selbe Prozedere wie bei Ihrer ersten Gründung.

Sollten Sie mit Ihrem Kleingewerbe unter anderem unter die Kleinunternehmerregelung fallen, müssen Sie bei der Hinzunahme einer weiteren Sparte unbedingt darauf achten, weiterhin nicht die jährliche Umsatzgrenze von 17.500 Euro brutto zu überschreiten.

Quelle: German Drechsler
THINK Gruppe, BDU
Wir entwickeln Unternehmen und Menschen
c/o THINK Unternehmensentwicklungs GmbH
November 2018

Tipp der Redaktion:

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