Antwort
Sie müssen nicht zwingend ein zweites Gewerbe anmelden, denn nach § 14 Gewerbeordnung (GewO) ist es „nur“ notwendig, jedes Gewerbe anzuzeigen.
D.h., wenn zusätzlich zu Ihrer derzeitigen Dienstleistung (Mediendesign) Waren angeboten werden sollen, die nicht mit der ursprünglichen Gewerbe-Anmeldung übereinstimmen bzw. damit erfasst sind, können Sie diese Änderung i.S. von Ergänzung mit einer Gewerbe-Ummeldung bzw.-Erweiterung abdecken, ohne ein neues Gewerbe anmelden zu müssen.
Dies würde in Ihrem Fall zutreffen, wenn Sie den Handel mit z.B. Dekoartikeln, Brettspielen zusätzlich in Ihre bestehende Gewerbeanmeldung mit aufnehmen lassen.
Vorzunehmen ist dies bei Ihrem zuständigen Gewerbeamt, wo Sie bereits Ihre erste Gewerbeanmeldung gemacht haben.
Wenn dies geschehen ist, müssen die entsprechenden Erweiterungen (da Sie bereits eingetragener Kaufmann (e.K.) im Handelsregister sind) auch im Handelsregister geändert bzw. eingetragen werden.
Die Anmeldung der Änderungen im Handelsregister muss notariell erfolgen - vereinbaren Sie dazu einen Termin bei Ihrem Notar.
Die Kosten (besser Betriebsausgaben), die schon vor der Gewerbeummeldung entstanden sind, können Sie in Form der vorweggenommenen Betriebsausgaben beim Finanzamt geltend machen. Allerdings muss ein erkennbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und einer bestimmten Einkunftsquelle existieren. Damit die Kosten vom Finanzamt auch anerkannt werden, müssen Sie die entsprechenden Belege sammeln und vorlegen können. Um später Ihre Umsätze deklarieren zu können, sollten Sie in Ihrer betriebswirtschaftlichen Auswertung eine entsprechende Aufteilung der Erlöskonten vornehmen lassen.
Grundsätzlich würden wir Ihnen insoweit empfehlen, die Gewerbeummeldung bzw. Erweiterung möglichst kurzfristig umzusetzen (inkl. der Anmeldung zum Handelsregister), denn dann können Sie alle Betriebsausgaben bereits komplett über die e.K. absetzen, auch wenn für manche Teilgeschäftsbereiche die Umsätze erst später realisiert werden.
Wir empfehlen Ihnen hier noch einmal im Detail Rücksprache mit Ihrer Steuerberaterin oder Ihrem Steuerberater zu halten.
Quelle:
German Drechsler
THINK Gruppe, BDU
c/o THINK Unternehmensentwicklungs GmbH
Stand:
Juli 2018
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