Antwort
Rechtlich korrekt ist es, dass Sie dem Gewerbeamt anzeigen, dass die aus Ihnen beiden Personen bestehende gewerblich tätige Gesellschaft des bürgerlichen Rechts zukünftig auch Internetdienstleistungen erbringen wird und fragen, ob das Amt dies als Gewerbeerweiterung des bestehenden Gewerbes qualifiziert oder ob ein zweites Gewerbe angemeldet werden soll. Die Behörde wird Sie dann informieren, wie Sie vorgehen sollen. Eine neue GbR brauchen Sie nicht zu gründen.
Zu überlegen wäre bei Ihnen aus Haftungsvermeidungsgesichtspunkten, ob Sie die GbR in eine Kapitalgesellschaft wie z.B. eine GmbH oder eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) umwandeln. Bei der Umwandlung können Sie in den Gesellschaftsvertrag dann gleich sowohl den Handel mit Waren als auch die Erbringung von Dienstleistungen aufnehmen. Vorteil einer solchen Kapitalgesellschaft ist dabei, dass Sie nicht mit Ihrem Privatvermögen als Gesellschafter haften, wenn es Probleme geben sollte. Hierzu lassen Sie sich am Besten von einer auf Handels- und Gesellschaftsrecht spezialisierten Fachanwaltskanzlei beraten.
Quelle:
Dr. Babette Gäbhard
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Mitglied der Rechtsanwaltskammer München
September 2014
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