Antwort
Nach § 14 (1) Gewerbeordnung (GewO) besteht u.a. für jede gewerbliche Tätigkeit eine „Anmeldepflicht“. Da Sie nicht nur eigene Werke ausstellen, sondern dies auch für andere Künstler tun und deren Arbeit vermitteln, handeln Sie gewerblich und sind somit mit dieser Arbeit anmeldepflichtig.
Gerade um Ihre (vielleicht schon/noch vorhandenen) Kunden in diesem Bereich mit Ihrer neuen Tätigkeit als Galerist nicht zu verwirren, ist die Anmeldung einer völlig neuen und damit eigenständigen Unternehmung, als „Galerist“ zu empfehlen. Für den Einstieg reicht hier die Anmeldung eines Einzelunternehmens.
Als Alternative können Sie, wie von Ihnen angedacht, Ihr Unternehmen auch „erweitern“. Nach § 3 Gewerbeordnung kann ein Betrieb auch mehrere gewerbliche Tätigkeiten führen i.S. von ausüben, d.h., dass Sie auch mehrere Leistungen mit einer Gewerbeanmeldung abdecken und faktisch „zusammenfassen“ können. Sollte das von Ihnen „damals“ bereits angemeldete Gewerbe also noch nicht abgemeldet sein und hier aktuell noch operativ „gearbeitet“ werden, kann eine Gewerbe-Ummeldung bzw. -Erweiterung erfolgen, ohne ein neues Gewerbe anmelden zu müssen. Vorzunehmen ist dies dann bei Ihrem zuständigen Gewerbeamt, wo Sie bereits Ihr erstes Gewerbe angemeldet haben.
Grundsätzlich besteht aber keine Verpflichtung zur Ummeldung/Erweiterung Ihres bereits bestehenden Gewerbes als Designer (und die damit verbundenen Tätigkeiten im Bereich der Beratung und Dienstleistung und als Galerist).
Sollten Sie mehrere Tätigkeiten unter einer Unternehmung anbieten wollen, empfehlen wir Ihnen zudem gleich von Anfang an, in der Buchhaltung s.g. „Kostenstellen“ einzurichten - so dass Sie jede Tätigkeit bzw. jeden Geschäftsbereich auch zahlentechnisch einzeln betrachten können.
Sprechen Sie hierzu Ihren Steuerberater an.
Ist Ihr Gewerbe, welches Sie erweitern/ummeldend möchten, jedoch nicht mehr aktiv am Markt tätig, befürworten wir hier eine Abmeldung - einhergehend mit der Anmeldung eines neuen Gewerbes als Galerist.
Ihre zudem erwähnte künstlerische Tätigkeit als Künstler und Maler fällt, wie von Ihnen angemerkt, unter die „freien Berufe“ und ist bereits beim zuständigen Finanzamt gemeldet - somit entsteht für Sie hier kein Handlungsbedarf.
Bzgl. Ihrer Frage nach den gängigen Tätigkeitsbegriffen eines Galeristen könnten wir uns z.B. die Nachfolgenden vorstellen:
- Ausstellung und Handel von/mit Kunstwerken
- Entdeckung, Förderung, Betreuung und Weitervermittlung von KünstlerInnen
- Entwicklung und Produktion von Publikationen/Editionen
- Preisgestaltung
- Kunstberatung
- Öffentlichkeitsarbeit (Vernissagen, Messen, Veranstaltungen in den Galerien, Vorträge, Publikationen zu Kunst und KünstlerInnen, Kontakt zur Presse)
- etc.
Recherchieren Sie dazu auch im Internet - hier gibt es bestimmt noch weitere Impulse bzgl. der Tätigkeitsbegriffe.
Quelle: German Drechsler
THINK Gruppe, BDU
Wir entwickeln Unternehmen und Menschen
c/o THINK Unternehmensentwicklungs GmbH
November 2018