Antwort
Neben der grundsätzlichen Möglichkeit Ihre Hobbys gewerblich zu betreiben, ist u.E. durchweg sinnvoll zu prüfen, welche Tätigkeiten davon auch freiberuflich ausgeübt werden können.
Handeln Sie z.B. bei Ihren Fotografien und Gemälden nicht nach Auftrag, sondern „frei“, können Sie diese freiberuflich vertreiben. Ebenso ist das Gestalten von Webdesigns als freiberufliche Tätigkeit anzusehen, solange Sie nicht selbst programmieren. Übersteigt der Gebrauchswert jedoch den künstlerischen Wert, liegt eine gewerbliche Tätigkeit vor. Das kann z.B. bei Postkarten der Fall sein, sowie bei der Erstellung von Plakaten, Flyern, Einladungen etc. nach Auftrag.
Um auf der sicheren Seite zu sein, welche Ihrer angestrebten Tätigkeiten als gewerblich und welche als freiberuflich eingeordnet werden, melden Sie sich bei Ihrem zuständigen Finanzamt. Dieses nimmt die Zuteilung vor und stellt Ihnen wichtige individuelle Fragen, welche für die genaue Einordnung nötig sind.
Für alle drei geplanten Bereiche ist keine zwingende Berufsausbildung vorzuweisen und nötig - es gibt hier keine Auflagen.
Da Ihre verschiedenen Hobbys sachlich sehr nah beieinanderliegen, können Sie diejenigen, die nicht freiberuflich betrieben werden dürfen, durchaus gesammelt unter einem Gewerbe laufen lassen und anmelden.
Zur besseren Transparenz empfehlen wir Ihnen in diesem Fall allerdings dann, dass Sie die einzelnen Tätigkeiten in der Buchhaltung mit Hilfe von verschiedenen Erlös- und Materialaufwendungskonten etc. abgrenzen.
Bei der Wahl der Unternehmensform sind Sie frei - auf Basis der uns vorliegenden Informationen bietet sich der Betrieb als Einzelunternehmen an.
Auf Grund dessen, dass Sie neben der Rente ein Gewerbe betreiben wollen, sollten Sie sich gründlich bzgl. einer etwaigen Hinzuverdienstgrenze informieren. Zusätzliche Einkünfte können die Rente schmälern, was von der Art der Rente (Altersteilzeit, Frührente und Hinterbliebenenrenten), aber auch vom Lebensalter abhängt. Hier sollten Sie sich bei Ihrem Rententräger informieren, dieser kann Ihnen dazu detailliert Auskunft geben.
Sollten Sie die Regelaltersgrenze erreicht haben und nun in den vollen Bezug der Altersrente gewechselt sein, haben Sie jedoch keine Hinzuverdienstgrenze.
Sollten Sie mit der Gründung mehrerer Gewerbebetriebe auf die Kleinunternehmerregelung abzielen, beachten Sie bitte, dass die Kleinunternehmerregelung an die Person gebunden ist.
Die Umsatzgrenze von 17.500 Euro - unabhängig vom Gewinn - gilt also für den Unternehmer, nicht für die einzelnen angemeldeten Unternehmen - diese werden für die Umsatzgrenze zusammen betrachtet. In Ihrem Fall sind auch die Umsätze, die über die Photovoltaikanlage generiert werden, hinzuzurechnen.
Wir empfehlen Ihnen in jedem Fall diesbezüglich Rücksprache mit Ihrem Steuerberater zu halten.
Quelle: German Drechsler
THINK Gruppe, BDU
Wir entwickeln Unternehmen und Menschen
c/o THINK Unternehmensentwicklungs GmbH
Februar 2019
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