Antwort
Wenn Sie eine selbständige Tätigkeit regelmäßig ausüben möchten, ist diese anzumelden. Man unterscheidet zwischen freiberuflichen und gewerblichen Tätigkeiten. Je nach Art der Tätigkeit (gewerblich oder freiberuflich) erfolgt eine Anmeldung beim örtlichen Gewerbeamt oder beim Finanzamt. Um zu klären, ob es sich bei Ihrem Vorhaben um eine freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit handelt, können Sie sich an Ihr örtliches Finanzamt wenden.
Einzelunternehmen oder Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR), deren geschäftliche Tätigkeit einfach organisiert und deren Geschäftsumfang überschaubar ist, gehören zu den Kleingewerbetreibenden. Sie müssen keine doppelte Buchführung betreiben und sind nicht bilanzierungspflichtig. Außerdem können Sie die Kleinunternehmerregelung nutzen. Diese könnten Sie auf dem steuerlichen Erfassungsbogen des Finanzamts wählen, wenn Ihr geschätzter Gesamtumsatz im Kalenderjahr die Grenze von 17.500 Euro nicht übersteigt. Dann wären Sie von der Umsatzsteuer befreit.
In das Handelsregister müssen sich nur bestimmte Unternehmen eintragen. Dazu zählen Kapitalgesellschaften wie die AG und die GmbH sowie einige Personengesellschaften (Offene Handelsgesellschaft - OHG; Kommanditgesellschaft - KG; GmbH & Co. KG). Freiberufler müssen sich nicht eintragen. Auch Einzelunternehmen und Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) müssen sich grundsätzlich nicht eintragen lassen, wenn sie nicht wollen - es sei denn, sie sind in der Gesamtbetrachtung bereits zu groß geworden, was Umsatz, Geschäftsbeziehungen, Personal und Bilanzierungspflicht betrifft.
Quelle: Team des Infotelefons zu Mittelstand und Existenzgründung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi)
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Oktober 2019
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