Navigation

Zumba-Instructor: freiberufliche Tätigkeit?

Frage

Ist die Tätigkeit eines Zumba-Instructors eine freiberufliche Tätigkeit?

Antwort

Steuerlich werden alle Formen unterrichtender Tätigkeit den freien Berufen zugeordnet. Unterricht ist nach der Auffassung im Einkommensteuerrecht und der einschlägigen Rechtsprechung die Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten, Fertigkeiten, Handlungsweisen und Einstellungen durch Lehrer an Schüler in organisierter und institutionalisierter Form. Diese Art des Unterrichts setzt vor allem ein auf ein bestimmtes Fachgebiet bezogenes schulmäßiges Programm voraus. Erfordert die Tätigkeit die Erarbeitung und Entwicklung eines speziell auf die Bedürfnisse einer Person abgestellten, nicht auf einen Fachbereich beschränkten allgemeingültigen, im Einzelfall abwandlungsfähigen Lernprogramms, so stellt dies keine Lehrtätigkeit in organisierter und institutionalisierter Form mehr dar. Hierbei würde es sich vielmehr um eine beratende Tätigkeit handeln, die bei Ihnen nicht freiberuflich wäre. Eine wissenschaftliche Fachausbildung oder ein formaler Befähigungsnachweis ist für eine unterrichtende Tätigkeit im Allgemeinen nicht erforderlich. Entscheidend ist, dass die Unterrichtende die ihr Unterrichtsgebiet betreffenden Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt, sowie die Fähigkeit, diese den Schülern zu vermitteln. Dennoch neigen die Finanzämter dazu, Freiberuflichkeit eher bei Vorliegen einschlägiger Hochschulabschlüsse (hier etwa Sportlehrer) anzunehmen.

Wichtig könnte für Sie noch die Rechtsprechung zum Fitnessstudio sein, falls Sie auch Einzelunterricht anbieten möchten. Denn: Der Betrieb eines Fitnessstudios etwa für Aerobic oder Spinning kann nach einem entsprechenden Urteil eine unterrichtende und damit eine freiberufliche Tätigkeit darstellen. Voraussetzung ist, dass der Studioinhaber für jeden Kursteilnehmer ein individuelles Trainingsprogramm erstellt und das Training während der gesamten Vertragsdauer überwacht.

Im Einzelfall kann die Finanzverwaltung also die Freiberuflichkeit akzeptieren, während das Gewerbeamt eine Gewerbeanmeldung fordert. Die Begründung aus der Sicht der Gewerbebehörden lautet: Eine „Dienstleistung höherer Art“ liegt nur dann vor, wenn für die Ausübung der Tätigkeit ein einschlägiges Hochschul- oder Fachhochschulstudium erforderlich ist. Gewerberechtlich werden Tanz-, Turn-, Tennis-, Fecht-, Golf-, Ski-, Bergsteiger-, Schwimm- und anderer Unterricht als Gewerbe erfasst. Eine Gewerbeanmeldung ist also rechtlich erforderlich (Ausnahmen bilden Musik- und Gesangsunterricht), wenn die persönliche Dienstleistung höherer Art nicht gegeben ist. Einkommensteuerrecht und Gewerberecht haben hier also unterschiedliche Ansätze bei der Abgrenzung von freiem Beruf und Gewerbe.

Wir kommen also zu folgendem Ergebnis: Zumba ist keine wissenschaftlich anerkannte Trainings- oder Heilmethode, sondern ein Fitness-Konzept (mit dieser Feststellung ist keine Bewertung verbunden). Zumba stellt definitiv auch keine Heilbehandlung im Sinne des Steuerrechts dar. Somit ist dieser Weg in die Freiberuflichkeit nicht möglich.

Grundsätzlich wäre eine Gewerbeanmeldung erforderlich, weil für die Tätigkeit des Zumba-Instructors oder Zumba-Trainers eine Hochschulausbildung nicht erforderlich ist. Nach vorliegenden Erfahrungen kommt es häufig vor, dass selbstständig Lehrende dem Finanzamt einen freien Beruf anzeigen und dabei von einer Freistellung vom Gewerbe ausgehen. Oft werden Anmeldungen von (vermeintlichen) Freiberuflern bei den Finanzämtern ohne nähere Prüfung akzeptiert. Betroffene Personen gehen dann ebenso häufig wie fälschlich von einer Anerkennung als Freiberufler aus. Wenn Sie sich trotz Unsicherheit als freiberuflich (im Steuerdeutsch: selbstständig) beim Finanzamt anmelden, so ist dies unschädlich, so lange nicht eine Betriebsprüfung nachträglich ein Gewerbe feststellt. Eine Sicherheit für die Einstufung als Freiberufler im steuerlichen Sinne gibt nur die so genannte „verbindliche Auskunft“ des Finanzamtes. Eine derartige Festlegung der Finanzverwaltung ist jedoch mit hohen Anforderungen und Kosten verbunden.

Sollten Sie sich entschließen, auf die Gewerbeanmeldung zu verzichten und lediglich dem Finanzamt einen freien Beruf anzuzeigen, so müssen Sie noch das Folgende beachten: Als Einzelunternehmer wird Ihnen bei der Gewerbesteuer ein jährlicher Freibetrag von 24.500 Euro gewährt. Bleiben Ihre Einkünfte aus regelmäßig unterhalb dieser Grenze, müssten Sie keine Nachzahlungen der Gewerbesteuer erwarten. Diese Vorgehensweise ist keineswegs ungewöhnlich, zumal viele Selbstständige den hier dargestellten Zusammenhang zwischen Einkommensteuer- und Gewerberecht nicht kennen.

Quelle:
Dr. Willi Oberlander M.A.
Unternehmensberatung
Oktober 2017

Tipps der Redaktion:

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
Montag bis Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
nach oben