Antwort
Ansatzpunkt für die Freiberuflichkeit könnte die sog. unterrichtenden Tätigkeit i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG sein. Unterricht im Sinne des Einkommensteuergesetzes ist die „Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten, Fertigkeiten, Handlungsweisen und Einstellungen in organisierter und institutionalisierter Form“ (vgl. BFH-Urteile vom 13.01.1994 IV R 79/92, BFHE 173, 331, BStBl II 1994, 362, und vom 18.04.1996 IV R 35/95, BFHE 180, 568, BStBl. 1996, 573). Die organisierte und institutionalisierte Form des Unterrichts erfordert u.a. ein auf ein bestimmtes Fachgebiet bezogenes schulmäßiges Programm zur Vermittlung von Kenntnissen. Der Unterricht kann hierbei auch individuell in Form von Einzelunterricht erteilt werden (vgl. Urteile in BFHE 173, 331, BStBl II 1994, 362, und in BFHE 180, 568, BStBl II 1996, 573).
Im Bereich des Betriebs einer Yogaschule (Yogastudio) geht die Rechtsprechung allerdings einen anderen Weg. Nach einem Urteil des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen (vgl. OVG NRW, Beschluss v. 29.03.2001, Az.: 4 A 4077/00) stellt „der Betrieb einer Yogaschule keinen Freien Beruf dar, da es an einer persönlichen Dienstleistung höherer Art fehlt. Höherer Art sei eine persönliche Dienstleistung dann, wenn sie eine ‚höhere Bildung‘ erfordere. Unter ‚höherer Bildung‘ sei grundsätzlich ein abgeschlossenes Hochschul- oder Fachhochschulstudium zu verstehen. Für den Betrieb einer Yogaschule sei jedoch objektiv keine höhere Ausbildung erforderlich.“
Mittlerweile gibt es also einschlägige Rechtsprechung, die den Betrieb einer Yogaschule als gewerblich einstuft. Allerdings geht in der Praxis der Großteil der Finanzämter auch bei einer Yogaschule weiterhin von einem Freien Beruf aus und von den Gewerbeämtern wird dies auch nicht näher hinterfragt. Klären Sie daher vor Ort, welche Rechtsansicht Ihr Finanzamt vertritt.
Eine Umsatzsteuerbefreiung kann vorliegen, wenn die Voraussetzungen des § 4 Nr. 21 UStG erfüllt werden. Dies ist etwa der Fall, wenn die Yogaschule nicht nur den Charakter einer reinen Freizeitgestaltung hat, sondern Bildungsmaßnahmen anbietet, die ordnungsgemäß auf einen Beruf oder auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung vorbereitet, z.B. Ausbildung zum Heilpraktiker (vgl. § 4 Nr. 21 a) bb) UStG). Dies muss durch die Landesbehörde bescheinigt worden sein.
Unabhängig vom § 4 UStG kann sich die Umsatzsteuerbefreiung aus der sog. Kleinunternehmerregelung ergeben. Nach § 19 UStG ist Kleinunternehmer/in, wer im vorangegangenen Wirtschaftsjahr die Umsatzgrenze von 17.500 Euro und im aktuellen Wirtschaftsjahr die Grenze von 50.000 Euro voraussichtlich nicht überschreiten wird. Wer die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nimmt, muss keine Umsatzsteuer auf seinen Rechnungen ausweisen. Zugleich ist man auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Nähere Informationen zur Kleinunternehmerregelung finden Sie unter www.existenzgruender.de.
Bei der Unternehmensbezeichnung sind Sie grundsätzlich frei, sofern nicht insbesondere in Ihrer Region bereits dieselbe oder ähnliche Unternehmensbezeichnung existiert. Dem können Sie dadurch Abhilfe schaffen, indem Sie der Unternehmensbezeichnung Ihren Vor- und Zunamen hinzufügen. Durch den Namenszusatz wird die Verwechslungsgefahr weitgehend ausgeschlossen und Ihr Unternehmen sozusagen „personalisiert“. Das müssten Sie ohnehin tun, wenn Sie Einzelunternehmer/in sind. Dann muss immer erkennbar sein, wer einem Unternehmen zuzuordnen ist (Briefkopf, Visitenkarte, Impressum usw.).
Beachten Sie noch folgende Hinweise:
Selbstständig Lehrende (Unterrichtende), die keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, unterliegen grundsätzlich der Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Aufgrund der Haftungsrisiken empfehle ich Ihnen den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung. Nähere Informationen zu den Versicherungen finden Sie in den GründerZeiten Nr. 05: Versicherungen (PDF, 790 KB).
Quelle: Chanell Eidmüller
Rechtsanwältin
Leiterin der Gründungsberatung
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität
Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
Februar 2017
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