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Waldpädagogin: freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit?

Frage

Ich wüsste gerne, ob eine (nebenberufliche) Tätigkeit als (staatlich zertifizierte) Waldpädagogin als freiberuflich angesehen wird (gewerbesteuerfrei) oder unternehmerisch (gewerbesteuerpflichtig)? Wo kann ich nähere Informationen dazu finden?

Antwort

Die Tätigkeit als Waldpädagogin ist einkommensteuerrechtlich den Freien Berufen zuzuordnen, wenn es sich um eine sog. „unterrichtende Tätigkeit“ im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG handelt.

„Unterricht im Sinne des Einkommensteuergesetzes ist die Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten, Fertigkeiten, Handlungsweisen und Einstellungen in organisierter und institutionalisierter Form“ (vgl. BFH-Urteile vom 13.01.1994 IV R 79/92, BFHE 173, 331, BStBl II 1994, 362, und vom 18.04.1996 IV R 35/95, BFHE 180, 568, BStBl. 1996, 573). Die organisierte und institutionalisierte Form des Unterrichts erfordert u.a. ein auf ein bestimmtes Fachgebiet bezogenes schulmäßiges (allgemeingültiges) Programm zur Vermittlung von Kenntnissen.

Da es auf den Gegenstand des Unterrichts nicht ankommt (vgl. BFH v. 1. 4. 1982, R 130/79), kann auch die „Lehre vom Wald“ Lehrinhalt sein. Hinzukommt, dass sich die Führungen in der Regel an mehrere Personen/Gruppen richten und die Wissensvermittlung in der geforderten organisierten und institutionalisierten Form durchgeführt wird. Die Voraussetzungen an den „Unterricht“ sind meines Erachtens somit erfüllt.

Allerdings ist zu beachten, dass die Gewerbeämter im lehrenden Bereich zunehmend dazu tendieren, den Unterricht als gewerblich einzustufen. Die endgültige Einstufung obliegt allein dem zuständigen Finanz-/Gewerbeämtern. Da Sie Ihre Selbständigkeit im Nebenerwerb ausüben wollen, besteht ein finanzielles Risiko letztlich nur, wenn Sie tatsächlich Einnahmen von mehr als 24.500 Euro erzielen. Erst wenn dieser Freibetrag überschritten wird, beginnt bei Gewerbetreibenden die sog. Gewerbesteuerpflicht.

Abschließend möchte ich Sie noch darauf hinweisen, dass Lehrende, die regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, grundsätzlich gesetzlich rentenversicherungspflichtig sind:
www.deutsche-rentenversicherung.de

Auch empfehle ich Ihnen sich im Vorfeld bei Ihrer Krankenkasse zu informieren, welche Einnahmen Sie erzielen dürfen, ohne Nachteile durch eine nebenberufliche Selbständigkeit zu bekommen (Familienversicherung, freiwillig gesetzlich krankenversichert u.a.).

Weitere hilfreiche Informationen zu Ihrer Selbständigkeit finden Sie in den BMWI-GründerZeiten:
GründerZeiten Nr. 17: Existenzgründungen durch freie Berufe (PDF, 932  KB) und GründerZeiten Nr. 05: Versicherungen (PDF, 790  KB)

Ich wünsche Ihnen viel Erfolg.

Quelle: Chanell Eidmüller, Mag. rer. publ.
Rechtsanwältin
Leiterin der Gründungsberatung
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität
Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
April 2016

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