Navigation

Trainerin für Luftakrobatik: freiberufliche Tätigkeit?

Hinweis: Der BMWE-Infopool wird nicht mehr aktualisiert. Bitte beachten Sie, dass Fragen und Antworten aus den zurückliegenden Jahren gespeichert werden und sich rechtliche Voraussetzungen inzwischen geändert haben können. Den Zeitpunkt der Beantwortung einer Frage finden Sie am Ende eines Textblocks. Für Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Inhalte übernimmt das BMWE keine Verantwortung. Die enthaltenen Informationen sind kein Ersatz für eine persönliche und individuelle Existenzgründungs-, Steuer- und/oder Rechtsberatung. Wir bieten Ihnen ausschließlich eine erste Orientierung, welche Aspekte im Falle einer Existenzgründung zu beachten sind.

Frage

Ich bin neben dem Studium als Trainerin für Luftakrobatik tätig. Bisher habe ich mich insbesondere in Vereinen engagiert. Mittlerweile bekomme ich immer wieder Anfragen für Workshops, Kurse und Auftritte auch in gewerblichen Studios. Gerne würde ich das nutzen, um flexibel und selbständig neben dem Studium etwas Kleingeld dazu zu verdienen. Muss ich nun ein Gewerbe anmelden oder kann ich einfach als Freiberufler eine Rechnung schreiben?

Antwort

Die Tätigkeit als Trainer und die Durchführung von Seminaren kann als freiberuflich im einkommensteuerrechtlichen Sinne einzustufen sein, wenn es sich um eine sog. „unterrichtende Tätigkeit“ i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG handelt.

Unterricht im Sinne des Einkommensteuergesetzes ist die Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten Handlungsweisen und Einstellungen in organisierter Form. Die organisierte Form des Unterrichts erfordert u.a. ein auf ein bestimmtes Fachgebiet bezogenes schulmäßiges Programm zur Vermittlung von Kenntnissen.

Sie stellen Ihre Rechnungen als Freiberufler.

Quelle: Benjamin Schimmel
Steuerberater, Wirtschaftsprüfer
Dipl.-Kaufmann
Steuerberaterkammer München
Januar 2019

Tipps der Redaktion:

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
Montag bis Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
nach oben