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Tennisunterricht anbieten: Gewerbe anmelden? Versicherung?

Frage

Ich befinde mich derzeit in der Ausbildung zum Tennistrainer und möchte Privatunterricht für Vereinsmitglieder anbieten. Ich rechne mit 400 Euro im Monat. Derzeit übe ich keine hauptberufliche Tätigkeit aus, es wäre sozusagen mein einziges Einkommen. Nun stelle ich mir die Frage, ob ich ein Gewerbe anmelden muss oder als Kleinunternehmer tätig sein kann. Darüber hinaus gibt es auch noch die Übungsleiterpauschale. Greift diese auch bei einem Gewerbe bzw. bei einer Anmeldung als Kleinunternehmer? Eine weitere Frage stellt sich mir hinsichtlich der Versicherung. Sind meine Schüler, die ja Vereinsmitglieder sind, über den Verein versichert oder greift diese Versicherung nicht, weil sie bei mir Privattraining haben und kein Vereinstraining? Welche Versicherungen müsste ich ggf. abschließen? Wenn ich zusätzlich zum Privattraining zukünftig auch noch Vereinstraining durchführe, was gilt es hierbei zu beachten? Und was muss ich tun, wenn meine Einnahmen dadurch steigen?

Antwort

Steuerlich wird jede Art von unterrichtender Tätigkeit zu den freien Berufen gerechnet, insbesondere auch die Unterrichtung in Sport und Gymnastik. Das Steuerrecht setzt bei der unterrichtenden Tätigkeit keine wissenschaftlich ausgerichtete qualifizierte und gehobene Tätigkeit voraus. Wichtig ist aber, dass Sie die nötigen Fähigkeiten und Kenntnisse - fachlicher und pädagogischer Art - mitbringen. Unterricht muss Wissen, Fähigkeiten, Handlungsweisen oder auch Fertigkeiten vermitteln, was organisiert und institutionalisiert erfolgen muss - so die Definition des Bundesfinanzhofs in kurzer Form.

Kritisch wird die Einstufung bei der Erteilung von Tanz-, Tennis-, Fecht-, Turn- oder Golfunterricht gesehen. Hier wird in der Regel eine Einstufung als gewerbliche Tätigkeit vorgenommen, wenn klar ist, dass der physische und psychische Erholungswert an erster Stelle stehen.

Ob Ihr Finanzamt von der Regel abweicht und eine Einstufung als Freiberufler zulässt, müssen Sie vor Ort mit den Mitarbeitern besprechen. Sie können sich auch vor Ihrer Anmeldung noch einmal an einen Steuerberater wenden.

Sollten Sie als Tennislehrer ein Gewerbe betreiben, so müssen Sie Ihr Gewerbe nach § 14 GewO beim zuständigen Gewerbeamt Ihrer Stadt oder Ihrer Gemeinde anmelden. In der Regel - viele Behörden bieten dies mittlerweile an - kann die Anmeldung online erfolgen. Das Gewerbe muss gleichzeitig mit der Aufnahme der Tätigkeit angemeldet werden. Die Anmeldung ist gebührenpflichtig.

In Deutschland gibt es eine Pflichtmitgliedschaft von Gewerbetreibenden in den Handwerks- oder Industrie- und Handelskammern, die gesetzlich geregelt ist. Mit der Gewerbeanmeldung erfolgt automatisch eine Meldung an die Industrie und Handelskammer (IHK), in der Sie als gewerblicher Anbieter von Dienstleistungen Mitglied werden müssen.

Als IHK-Mitglied müssen Sie einen Mitgliedsbeitrag zahlen. Die Höhe wird durch Ihre zuständige IHK festgesetzt. In den meisten Industrie- und Handelskammern besteht die Möglichkeit, bei niedrigen Jahresumsätzen eine Beitragsfreiheit zu beantragen. Sie sollten hier direkt das Gespräch suchen.

Als Gewerbetreibender sind Sie gewerbesteuerpflichtig. Allerdings gibt es einen jährlichen Freibetrag für natürliche Personen sowie Personengesellschaften in Höhe von 24.500 Euro. Bei weiteren steuerrechtlichen Fragen wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater.

Ihre erzielten Einnahmen als Tennistrainer sind steuer- und sozialversicherungs-pflichtig. Hier sollten Sie das Gespräch mit Ihrer Krankenkasse suchen.

Mit Ihrer Gewerbeanmeldung geht auch automatisch eine Meldung an das Finanzamt. Auch hier empfiehlt es sich, direkt das Gespräch zu suchen und nicht darauf zu warten bis Sie angeschrieben werden.

Für das Finanzamt müssen Sie einen Fragebogen ausfüllen, in dem Sie zum Beispiel nach den zu erwarteten Einkünften befragt werden. Das ist für das Finanzamt vor allem wichtig, um zu entscheiden, ob eine Befreiung von der Umsatzsteuer im Rahmen der sogenannten Kleinunternehmer-Regelung nach § 19 UStG möglich ist. Bei der Höhe Ihrer geplanten Umsätze kommt die Kleinunternehmer-Regelung für Sie in Frage.

Ihre Angaben sind ebenfalls wichtig für die Festsetzung einer möglichen Einkommensteuer- und gegebenenfalls einer Gewerbesteuervorauszahlung. Vermutlich müssen Sie keine Vorauszahlungen leisten. Sie sollten aber, bevor ein Bescheid ergeht, direkt mit Ihrem Ansprechpartner beim Finanzamt in Kontakt treten und Ihre Situation besprechen.

Alternativ könnten Sie Ihre privaten Tennisstunden, vielleicht in einem ersten Schritt, auch über Ihren Verein anbieten. Der Verein könnte Sie auf 450-Euro-Basis beschäftigen. Die fälligen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge werden dann pauschal durch Ihren Verein abgeführt. In diesem Fall würde auch die Sportversicherung Ihres Vereins greifen.

Führen Sie eigenständig als Gewerbe Trainingseinheiten durch, besteht kein Versicherungsschutz durch den Verein bzw. durch den Verband. In diesem Fall empfehle ich Ihnen auf jeden Fall eine Berufshaftpflichtversicherung. Darüber hinaus empfehle ich Ihnen das Gespräch mit Ihrem Landessportverband zu suchen. Der LSV kann Sie bei Versicherungsfragen, sollten noch weitere Versicherungen, wie z.B. eine Unfallversicherung notwendig sein, umfassend beraten.

Bei nebenberuflich ausgeübten Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Trainer oder Mannschaftsbetreuer usw. bleiben Vergütungen bis zu 2.400 Euro im Jahr steuerfrei (§ 3 Nr. 26 EstG) und auch sozialversicherungsfrei (§ 14 Abs. 1 SGB IV). Höhere Einnahmen müssen Sie versteuern.

Abschließend möchte ich Sie noch darauf hinweisen, dass es in Deutschland eine Reihe von größtenteils kostenfreien Beratungsangeboten für Existenzgründer gibt. Im BMWi-Existenzgründungsportal finden Sie alle Adressen auch mit Ansprechpartnern aus Ihrer Region.

Quelle: Sven Kraffzick
Unternehmens- und Managementberatung
Oktober 2019

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