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Tanztrainer: freiberufliche Tätigkeit?

Frage

Ich möchte mich gern als Tanztrainer selbständig machen. Bin ich Freiberufler oder muss ich ein Gewerbe anmelden?

Antwort

Ich bedanke mich für Ihre Anfrage und beantworte diese gerne wie folgt:
Bei Ihrer Tätigkeit als Tanztrainerin kann es sich um eine „unterrichtende Tätigkeit“ und damit um einen Freien Beruf im einkommensteuerlichen Sinne (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG) handeln.
„Unterricht im Sinne des Einkommensteuergesetzes ist die Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten, Fertigkeiten, Handlungsweisen und Einstellungen in organisierter und institutionalisierter Form“ (vgl. BFH-Urteile vom 13.01.1994 IV R 79/92, BFHE 173, 331, BStBl II 1994, 362, und vom 18.04.1996 IV R 35/95, BFHE 180, 568, BStBl. 1996, 573). Die organisierte und institutionalisierte Form des Unterrichts erfordert u.a. ein auf ein bestimmtes Fachgebiet bezogenes schulmäßiges Programm zur Vermittlung von Kenntnissen. Der Unterricht kann hierbei auch individuell in Form von Einzelunterricht erteilt werden (vgl. Urteile in BFHE 173, 331, BStBl II 1994, 362, und in BFHE 180, 568, BStBl II 1996, 573). Ein formaler Nachweis ist für die Ausübung der unterrichtenden Tätigkeit grundsätzlich nicht erforderlich. Auf den Gegenstand des Unterrichts kommt es nicht an (vgl. BFH v. 1. 4. 1982, R 130/79).

Anders als für das Finanzamt sind für das Gewerbeamt die Qualifikation der Ausübenden und der Lehrinhalt entscheidend. Im lehrenden Bereich tendieren die Gewerbeämter zunehmend dazu, den Unterricht als gewerblich einzustufen. Sie begründen ihre Entscheidung in der Regel damit, dass für die konkrete Art des Unterrichts keine besondere Qualifikation erforderlich ist und somit die Erbringung einer höherwertigen Leistung, welche für die Freiberuflichkeit charakteristisch ist, nicht vorliegt. Um auch aus Sicht des Gewerbeamtes als freiberuflich eingestuft zu werden, ist somit entscheidend:
Handelt es sich bei Ihrem Tanztraining um eine Tätigkeit, die eine besondere Lizenz erfordert; wer sind Ihre Kunden (ausschließlich Turniertänzer)…
Prüfen Sie, inwiefern Sie die obigen Voraussetzungen erfüllen. Die abschließende Einstufung (Freier Beruf - Gewerbe) obliegt allein dem zuständigen Finanz- und Gewerbeamt und ist stets von den Umständen des Einzelfalls abhängig.

Beachten Sie abschließend noch folgende Hinweise:
Lehrende, die regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, sind grundsätzlich gesetzlich rentenversicherungspflichtig. Lesen Sie hierzu: www.deutsche-rentenversicherung.de

Informieren Sie sich vorab über die wichtigsten betrieblichen Versicherungen, insbesondere wenn Sie ein eigenes Studio betreiben bzw. zeitweise mieten. Lesen Sie hierzu die GründerZeiten Nr. 05: Versicherungen (PDF, 790  KB).

Quelle: Chanell Eidmüller
Rechtsanwältin
Leiterin der Gründungsberatung
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität
Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
Januar 2017

Tipps der Redaktion:

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