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Systemischer Coach und Kinder- und Jugendcoach: freiberufliche Tätigkeit?

Frage

Ich bin diplomierte Betriebswirtin und habe vor, künftig neben einem Angestelltenverhältnis eine Teilselbständigkeit zu starten. Ich möchte als systemischer Coach und Kinder- und Jugendcoach zunächst Klienten im privaten Kontext coachen. Räumlichkeiten werde ich je nach Bedarf anmieten. Muss ich hierfür ein Gewerbe anmelden oder ist dies eine freiberufliche Tätigkeit?

Antwort

Sie planen zum einen als systemischer Coach und zum anderen als Kinder- und Jugendcoach selbständig tätig zu werden.

Beim systemischen Coaching könnte die sog. unterrichtende Tätigkeit Anknüpfungspunkt für die Freiberuflichkeit sein. Unterricht bedeutet die Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten, Fertigkeiten, Handlungsweisen und Einstellungen durch Lehrer an Schüler in organisierter und institutionalisierter Form (vgl. BFH-Urteile vom 13.Januar 1994 IV R 79/92, BFHE 173, 331, BStBl II 1994, 362, und vom 18. April 1996 IV R 35/95, BFHE 180, 568, BStBl II 1996, 573). Die organisierte und institutionalisierte Form des Unterrichts setzt u. a. ein auf ein bestimmtes Fachgebiet bezogenes schulmäßiges Programm zur Vermittlung von Kenntnissen an den/die Lernwilligen voraus. Überträgt man dies auf das systemische Coaching, so wird nicht selten die Auffassung vertreten, dass kein schulmäßiges Programm umgesetzt wird, sondern eine Beratung vorliegt. Handelt es sich sodann auch nicht um eine betriebswirtschaftliche Beratung (Tätigkeit des sog. beratenden Betriebswirts), so muss für das Vorhaben ein Gewerbe angemeldet werden. Lesen Sie zum beratenden Betriebswirt die PRAXISHILFE: Beratender Betriebswirt als freier Beruf (PDF, 53  KB).

Was die Tätigkeit als Kinder- und Jugendcoach betrifft, ergibt sich die Freiberuflichkeit aus der sog. erzieherischen Tätigkeit. Zudem könnte sich die Freiberuflichkeit - soweit das Gewerbeamt keine besondere Qualifikation voraussetzt - aus dem Unterricht ergeben. Lesen Sie zum Lehrer, Coach, Trainer die PRAXISHILFE: Lehrende, Trainer und Coaches – freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit? (PDF, 101  KB).

Bitte beachten Sie: Die abschließende Entscheidung obliegt allein dem zuständigen Finanz- bzw. Gewerbeamt.

Quelle: Chanell Eidmüller
Rechtsanwältin
Leiterin der Gründungsberatung
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
Dezember 2019

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