Navigation

Sprachschule für Integrationsunterricht: Voraussetzungen?

Frage

Ich (vom Beruf Lehrerin für L3 Deutsch, DaF, DaZ) möchte eine Sprachschule für Integrationsunterricht eröffnen. Meine Frage welche Voraussetzungen brauche ich und wird das auch staatlich finanziert?

Antwort

Bei der Gründung einer Privatschule handelt es sich um ein sehr komplexes Thema. Aus diesem Grund verweise ich im Folgenden vor allem auch auf zuverlässige Quellen, die umfangreiche Informationen anbieten.

Sie können eine Sprachschule gründen als freie Unterrichtseinrichtung ohne staatliche Genehmigung oder Ersatzschule bzw. Ergänzungsschule. Freie Unterrichtseinrichtungen sind „nicht schulmäßig organisierte Veranstaltungen in Form von Lehrgängen oder Kursen, in denen wenige Schüler in einem begrenzten kurzen Zeitraum in einzelnen Kenntnisgebieten unterrichtet oder in einzelnen Fertigkeiten unterwiesen werden: wie z.B. in Sprachlehrgängen, Computerkursen und Kursen in Betriebswirtschaftslehre (BWL-Seminare).“
Quelle: Kultusministerium Hessen

Ersatzschulen sind Schulen, die rechtlich öffentlichen Schulen entsprechen, wobei hierbei eine Zulassung durch das jeweilige Bundesland erforderlich ist. Was darunter genauer zu verstehen ist und wie das in Hessen geregelt ist, können Sie den im Folgenden genannten Quellen entnehmen.

Beim hessischen Kultusministerium erhalten Sie Informationen zu Schulen in privater Trägerschaft.

Nähere Informationen zu Privatschulen bietet der Verband Deutscher Privatschulverbände e.V. unter www.privatschulen.de.

Den Verband Deutscher Privatschulen in Hessen e.V. finden Sie unter www.privatschulen-hessen.de.

Wollen Sie Sprachunterricht in einer Form anbieten, die nicht den oben genannten Anforderungen entspricht, kontaktieren Sie bitte zunächst Ihre örtliche Baubehörde.

Bitte nutzen Sie zur Information auch die Branchenbriefe der Volks- und Raiffeisenbanken: Branchenbrief 70 (Sprachenschule).

Neben der öffentlichen Förderung von Kosten für die Gründung einer Privatschule gibt es Finanzierungsmöglichkeiten durch die Bundesagentur für Arbeit. Dort müssen Sie allerdings für die Förderung zugelassen sein! Informationen hierzu, über Bildungsgutscheine und andere Möglichkeiten finden Sie unter www.arbeitsagentur.de.

Sprachunterricht für Migranten wird ebenfalls gefördert, etwa durch die berufsbezogene Deutschförderung des ESF-BAMF-Programms. Siehe hierzu www.bamf.de.

Die Förderdatenbank des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie weist ein Programm zur Integration von Menschen mit Migrationshintergrund durch Weiterbildung aus. Interessant ist hierbei, dass es sich um eine Zuschussförderung handelt: www.foerderdatenbank.de.

Eine Möglichkeit zur Gründung einer Sprachschule besteht im Franchising. Dabei kann geringes Startkapital genügen, es können aber auch 30.000 Euro und mehr fällig werden. Diese Summe wiederum kann die öffentliche Gründungsförderung finanziert werden.

Zertifikate können Sie bei freier Trägerschaft selbst ausstellen. Bei geförderten Sprachkursen sollte die Zertifizierung mit den Trägern abgestimmt werden. Sie können sich auch freiwillig zertifizieren lassen, etwa nach ISO.

Beachten sie bitte die Pflichtmitgliedschaft von Lehrenden in der gesetzlichen Rentenversicherung. Nähere Informationen finden Sie unter www.deutsche-rentenversicherung.de.

Neben den üblichen Rechtsformen des Personenunternehmens oder der GmbH gründen sich einige kleinere Sprachenschulen auch als eingetragener Verein. Der e.V. besteht aus mindestens sieben Mitgliedern, muss eine ausgearbeitete Satzung und regelmäßige Mitgliederversammlungen nachweisen und darf keine Gewinne erwirtschaften (bzw. diese müssen reinvestiert werden). Bei entsprechender Vereinssatzung wird das Amtsgericht den Verein auch als gemeinnützig anerkennen (Rechtsanwalt zu Rate ziehen). Das hat finanzielle wie auch juristische Vorteile: Sie zahlen keine Umsatz- und Körperschaftsteuer, sind zur Ausstellung von Spendenquittungen berechtigt. Ihr Verdienst bzw. Ihr Einkommen besteht somit im Gehalt, welches Sie sich als Geschäftsführer oder Mitarbeiter zahlen.

Zur steuerlichen Freiberuflichkeit von Unterricht: Die organisierte und institutionalisierte Form des Unterrichts setzt u.a. ein auf ein bestimmtes Fachgebiet bezogenes schulmäßiges Programm zur Vermittlung von Kenntnissen an den/die Lernwilligen voraus. Dies schließt einen Individualunterricht zwar nicht aus, wie sich auch aus den Urteilen des IV. Senats zum Fitness- und Bodybuilding-Studio ergibt (vgl. Urteile in BFHE 173, 331, BStBl II 1994, 362, und in BFHE 180, 568, BStBl II 1996, 573). In diesen Fällen wird bei der Durchführung eines nach Lehrziel und Lehrmethode feststehenden Programms - Training des Körpers unter Zuhilfenahme von Geräten - der Unterricht auf die besonderen Bedürfnisse des einzelnen abgestellt. Lassen sich jedoch Kenntnisse nicht aufgrund eines für das bestimmte Fachgebiet allgemeingültigen, im Einzelfall abwandlungsfähigen Lehrprogramms vermitteln, sondern erfordert die Tätigkeit die Erarbeitung und Entwicklung eines auf die speziellen Bedürfnisse einer Person abgestellten, nicht auf einen Fachbereich beschränkten Programms, so stellt dies keine Lehrtätigkeit in organisierter und institutionalisierter Form mehr dar. Es handelt sich hierbei um eine beratende Tätigkeit.

Eine wissenschaftliche Fachausbildung oder ein formaler Befähigungsnachweis ist für eine unterrichtende Tätigkeit im Allgemeinen nicht erforderlich. Entscheidend ist, dass der Unterrichtende die sein Unterrichtsgebiet betreffenden Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt, sowie die Fähigkeit, diese den Schülern zu vermitteln (BFH IV R 130/79 v. 1. 4. 1982, BStBl. II 82, 589 = BFHE 136, 86).

Schreibt jedoch das öffentliche Berufsrecht einen bestimmten Befähigungsnachweis oder eine behördliche Zulassung vor, so spricht eine Vermutung dafür, dass beim Fehlen des Nachweises oder der Zulassung der Unterrichtende die erforderlichen Fähigkeiten nicht besitzt. Was die Qualifikation der Lehrenden betrifft, so sollte die spezifische Befähigung für den angebotenen Unterricht nachgewiesen werden. Zwar kann in Deutschland jeder eine Schwimmschule eröffnen ohne Qualifikationsnachweis, jedoch ist dies nach Auffassung des Instituts für Freie Berufe gewerblich. Diese Auffassung vertreten nicht alle Steuerberater, doch sollte gelten: freiberufliche Tätigkeit ist grundsätzlich hochqualifiziert, die dafür erforderliche Qualifikation sollte auch nachgewiesen werden können!

Sie müssen auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig sein. Dann führt auch die Mitwirkung von fachlich vorgebildeten Arbeitskräften, die womöglich ihrerseits freiberuflich tätig sind, nicht zu einer gewerblichen Tätigkeit. Die leitende und eigenverantwortliche Aufgabenerbringung muss sich auf die Gesamttätigkeit und nicht nur auf einen Teilaspekt der Berufspraxis erstrecken. Unter Leitung ist nicht nur die Festlegung der Grundzüge für Organisation und Durchführung der Tätigkeit, sondern die Entscheidung und Überwachung grundsätzlicher Fragen nach festgelegten Grundzügen, also die volle fachliche Verantwortung für jeden einzelnen Auftrag zu verstehen. Die Leitung und die Verantwortlichkeit darf einem Geschäftsführer oder Vertreter nur vorübergehend übertragen werden, wenn also der Berufsträger z.B. während einer Erkrankung, eines Urlaubs, der Zugehörigkeit zu einer gesetzgebenden Körperschaft oder der Mitarbeit in einer Standesorganisation seine Berufstätigkeit nicht selbst ausüben kann.

Die Frage der Eigenverantwortlichkeit wird von Berufsgruppe zu Berufsgruppe unterschiedlich definiert und ist auch von berufsrechtlichen Regelungen - also letztendlich vom Einzelfall - abhängig. Insbesondere der Umfang der Arbeitsdelegation wird verschieden ausgelegt. Dabei kann eine hohe Anzahl von fachlich vorgebildeten Arbeitskräften als Indiz für eine gewerbliche Tätigkeit dienen. Der Einsatz von technischen Hilfsmitteln wie Computern und Analyseautomaten beeinträchtigt die Freiberuflichkeit nicht.

Quelle: Dr. Willi Oberlander
Unternehmensberatung
Juli 2017

Tipps der Redaktion:

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
Montag bis Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
nach oben