Antwort
Wenn eine Privatschule auf einen staatlich anerkannten Abschluss vorbereitet, muss Sie den Standards des jeweiligen Bundeslandes entsprechen. Dies gilt auch für die Qualifikation der Lehrer und die Ausstattung der Schule. Im Einzelnen sind folgende Nachweise zu erbringen: Art der Trägerschaft, geeigneter Standort, Erfüllung baurechtlicher Vorschriften, ausreichende Kapazität der Räumlichkeiten, Lernziele, Lehrpläne, Curricula und Unterrichtsplanung. Vor allem aber müssen die Schulleitung und alle Lehrkräfte das erste und zweite Staatsexamen nachweisen können. Quereinsteiger sind in beschränktem Umfang zugelassen.
Informationen zu Schulen in privater Trägerschaft in Baden-Württemberg erhalten Sie beim Regierungspräsidium Stuttgart unter https://rp.baden-wuerttemberg.de/rps/Abt7/PSchule/Seiten/default.aspx
Dort werden auch die unterschiedlichen Schulformen erläutert.
Die Gründung einer reinen Ergänzungsschule hingegen bedarf keiner staatlichen Genehmigung. Diese Schulform muss lediglich der Bildungsbehörde gemeldet werden. Eine Vorbereitung auf staatliche Abschlüsse ist nicht gegeben. Sie können eine Sprachschule also auch gründen als freie Unterrichtseinrichtung ohne staatliche Genehmigung oder Ersatzschule bzw. Ergänzungsschule. Freie Unterrichtseinrichtungen sind „nicht schulmäßig organisierte Veranstaltungen in Form von Lehrgängen oder Kursen, in denen wenige Schüler in einem begrenzten kurzen Zeitraum in einzelnen Kenntnisgebieten unterrichtet oder in einzelnen Fertigkeiten unterwiesen werden: wie z.B. in Sprachlehrgängen, Computerkursen und Kursen in Betriebswirtschaftslehre (BWL-Seminare) oder manche Vorbereitungen auf schulische Abschlüsse.“ (Definition der staatlichen Schulämter)
Sie können eine freie Sprachschule gründen, auch ohne entsprechende formale Qualifikation. Weil Sie nicht über eine einschlägige (Hochschul-)Ausbildung verfügen, gilt: Unterricht kann unabhängig von der Qualifikation der Unterrichtenden gewerbepflichtig sein. Im Einzelfall kann die Finanzverwaltung die Freiberuflichkeit akzeptieren, während das Gewerbeamt eine Gewerbeanmeldung fordert. Die Begründung aus der Sicht der Gewerbebehörden lautet: Eine Dienstleistung höherer Art liegt nur dann vor, wenn für die Ausübung der Tätigkeit ein einschlägiges Hochschul- oder Fachhochschulstudium erforderlich ist. Für den Nachhilfeunterricht wird dies nach vorherrschender Meinung verneint. Nachhilfe könne nach dieser Auffassung etwa auch von Studenten oder fortgeschrittenen Schülern erbracht werden: (Zitat) Ein solcher Unterricht ist aber weder inhaltlich noch vom Lehrpersonal als Dienstleistung „höherer Art“ anzusehen. Dies hat auch das von der Klägerin zitierte Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 7. Juni 1984 (1 K 2175/83) so entschieden. Selbst wenn auch ausgebildete Lehrer tätig seien, erfordere der Betrieb dies nicht; vielmehr könnte dieser Unterricht auch von Studenten und höherklassigen Mitschülern erbracht werden (Zitatende)
Quelle: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen VG Gelsenkirchen, Urteil vom 18. März 2011, Aktenzeichen: 7 K 1531/10
Sie müssen auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig sein. Dann führt auch die Mitwirkung von fachlich vorgebildeten Arbeitskräften, die womöglich ihrerseits freiberuflich tätig sind, nicht zu einer gewerblichen Tätigkeit. Die leitende und eigenverantwortliche Aufgabenerbringung muss sich auf die Gesamttätigkeit und nicht nur auf einen Teilaspekt der Berufspraxis erstrecken. Unter Leitung ist nicht nur die Festlegung der Grundzüge für Organisation und Durchführung der Tätigkeit, sondern die Entscheidung und Überwachung grundsätzlicher Fragen nach festgelegten Grundzügen, also die volle fachliche Verantwortung für jeden einzelnen Auftrag zu verstehen. Die Leitung und die Verantwortlichkeit darf einem Geschäftsführer oder Vertreter nur vorübergehend übertragen werden, wenn also der Berufsträger z.B. während einer Erkrankung, eines Urlaubs, der Zugehörigkeit zu einer gesetzgebenden Körperschaft oder der Mitarbeit in einer Standesorganisation seine Berufstätigkeit nicht selbst ausüben kann. Die Frage der Eigenverantwortlichkeit wird von Berufsgruppe zu Berufsgruppe unterschiedlich definiert und ist auch von berufsrechtlichen Regelungen - also letztendlich vom Einzelfall - abhängig. Insbesondere der Umfang der Arbeitsdelegation wird verschieden ausgelegt. Dabei kann eine hohe Anzahl von fachlich vorgebildeten Arbeitskräften als Indiz für eine gewerbliche Tätigkeit dienen. Der Einsatz von technischen Hilfsmitteln wie Computern und Analyseautomaten beeinträchtigt die Freiberuflichkeit nicht. Im Ergebnis könnte sich für Sie auch hier ein Hinweis auf Gewerblichkeit ergeben.
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Bildungsmaßnahmen für die Arbeitsverwaltung:
Die Grundlage für eine erfolgreiche Arbeit im Bildungsbereich der Bundesagentur für Arbeit ist die Akkreditierung im Zusammenhang mit der Zulassung. Nähere Informationen hierzu finden Sie unter https://www3.arbeitsagentur.de/web/content/DE/Institutionen/Traeger/AkkreditierungundZulassung/Detail/index.htm?dfContentId=L6019022DSTBAI524613
Beachten Sie bitte auch die aktuellen Informationen zur Zulassung von Trägern und Maßnahmen nach dem SGB III und AZAV. Neue Empfehlung des Beirats nach § 182 SGB III: https://www3.arbeitsagentur.de/web/content/DE/Institutionen/Traeger/AkkreditierungundZulassung/Detail/index.htm?dfContentId=L6019022DSTBAI531952
Die Bildungsträger erschließen Aufträge über die Bundesagentur für Arbeit. Diese Ausschreibungen beinhalten konkrete Anforderungen an die Bildungsmaßnahmen. Die Bewerbungsunterlagen müssen vor allem das Folgende umfassen:
- Angaben des Bieters
- Preisblatt
- Erklärung zur Fachkunde und Leistungsfähigkeit
- Referenzen
- Räumlichkeiten
- Sonstiges (am Bildungsmarkt orientiertes Leitbild, Unterrichtsmaterial, Software usw.)
Der Fachkundenachweis bezieht sich vor allem auf die zurückliegenden drei Jahre. Dazu gehören Ausbildungen, Fort- und Weiterbildungen, einschlägige Berufserfahrung, auch Publikationen, Vorträge und andere Leistungsnachweise. Eine besondere Herausforderung stellt die Nennung eines Festpreises dar. Sie befinden sich also in Kostenkonkurrenz. Dabei sind Konflikte zwischen Preis und Qualität nicht auszuschließen.
Ausschreibungen finden Sie unter https://www3.arbeitsagentur.de/web/content/DE/Veroeffentlichungen/Ausschreibungen/index.htm
Eine Analyse der Ausschreibungen bringt auch Hinweise auf mögliche Angebotslücken.
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Pflichtmitgliedschaft von Lehrenden in der gesetzlichen Rentenversicherung:
Lehrkräfte sind pflichtversichert, wenn sie damit regelmäßig mehr als 450 Euro monatlich verdienen (auch nebenberuflich). Der Lehrbegriff wird dabei weit ausgelegt: So gehört Nachhilfe ebenso dazu wie Golfunterricht. Auch selbstständige Coaches, Trainer, Moderatoren oder Supervisoren können als Lehrer eingestuft werden. Nähere Hinweise bietet die Deutsche Rentenversicherung unter http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigation/1_Lebenslagen/02_Start_ins_Berufsleben/03_Existenzgruender/01_Selbststaendig_und_pflichtversichert/selbststaendig_und_pflichtversichert_node.html
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Betriebswirtschaftliche Aspekte Ihrer Gründung können Sie einem Businessplan für Sprachschulen entnehmen, der von der Arbeitsgemeinschaft der Volksbanken und Raiffeisenbanken angeboten wird. Dieses Papier finden Sie im Anhang.
Quelle: Dr. Willi Oberlander
Unternehmensberatung
Mai 2017
Tipps der Redaktion:
Bitte wenden Sie sich bzgl. Zuschüsse des BAMF direkt an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.