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Sprachdozentin: Selbständigkeit anmelden?

Frage

Ich möchte wissen, wie ich vorgehen soll, wenn ich ein Kleinunternehmen als Sprachdozentin eröffnen möchte. Wie melde ich meine Tätigkeit und mein Einkommen richtig an?

Antwort

Unterricht ist nach der Rechtsprechung die Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten, Fertigkeiten, Handlungsweisen und Einstellungen durch Lehrer an Schüler in organisierter und institutionalisierter Form. Diese organisierte und institutionalisierte Form des Unterrichts setzt unter anderem ein auf ein bestimmtes Fachgebiet bezogenes schulmäßiges Programm voraus. Erfordert die Tätigkeit die Erarbeitung und Entwicklung eines speziell auf die Bedürfnisse einer Person abgestellten, nicht auf einen Fachbereich beschränkten Programms, so stellt dies keine Lehrtätigkeit in organisierter und institutionalisierter Form mehr dar. Hierbei handelt es sich vielmehr um eine beratende Tätigkeit.

Nach dem Gewerberecht erfordert eine „Dienstleistung höherer Art“ - also auch die unterrichtende Tätigkeit - eine einschlägige Hochschulausbildung. Ob Ihre Ausbildung hierbei als ausreichend erachtet wird, ist Sache des Finanzamtes. Hierzu sollten Sie das Gespräch suchen!

Aber: Da gibt es im Einkommensteuerrecht noch die erzieherische Tätigkeit. Erziehung ist hier die planmäßige Tätigkeit zur körperlichen, geistigen und charakterlichen Formung von jungen Menschen zu tüchtigen und mündigen Menschen. Unter Mündigkeit wird die Fähigkeit verstanden, selbstständig und eigenverantwortlich die Aufgaben des Lebens zu bewältigen. Hierfür ist die Formung der gesamten Persönlichkeit erforderlich, die Schulung in Teilbereichen zwischenmenschlicher Beziehungen reicht nicht aus. Eine erzieherische Tätigkeit ist nach der Rechtsprechung nur im Umgang mit Kindern und Jugendlichen gegeben! Einschränkungen hinsichtlich der Qualifikation gibt es gewerberechtlicher Sicht hier nicht, im Gegensatz zur unterrichtenden Tätigkeit.

Ausführliche Informationen zu Unterricht und Erziehung im Sinne des Einkommensteuerrechts finden Sie beim BMWi in der PRAXISHILFE: Lehrende, Trainer und Coaches – freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit? (PDF, 101  KB).

Sollten Sie sich entschließen, auf die Gewerbeanmeldung zu verzichten und lediglich dem Finanzamt einen freien Beruf anzuzeigen, so müssen Sie noch das Folgende beachten: Als Einzelunternehmerin wird Ihnen bei der Gewerbesteuer ein jährlicher Freibetrag von 24.500 Euro auf den Gewinn gewährt. Bleiben Ihre Einkünfte aus Gewerbebetrieb regelmäßig unterhalb dieser Grenze, müssen Sie keine Nachzahlungen der Gewerbesteuer erwarten.

In der Regel sind Unterrichter in Sprachen in Form von Einzelunternehmen tätig. Nähere Informationen hierzu finden Sie BMWi-Existenzgründungsportal – Einzelunternehmen. Dort finden Sie unter anderem ein eTraining zu Rechtsformen.

Welche Formalitäten Sie erledigen müssen, zeigt Ihnen das BMWi-Existenzgründungsportal – Behörden.

Besonders wichtig ist auch das Thema Steuern. Hierzu informiert das BMWi-Existenzgründungsportal – Steuern.

Unter steuerlichen Gesichtspunkten wäre für Sie die Kleinunternehmerregelung: BMWi-Existenzgründungsportal – Kleinunternehmerregelung.

Zu beachten sind auch Versicherungen und Vorsorge. Auch hier hält das BMWi Informationen für Sie bereit.

Beachten sie bitte die Pflichtmitgliedschaft von Lehrenden in der gesetzlichen Rentenversicherung. Nähere Informationen finden Sie bei der Deutschen Rentenversicherung Bund.

Eine Übersicht zur Existenzgründung in freien Berufen bietet der BMWi-Infoletter GründerZeiten Nr. 17: Existenzgründungen durch freie Berufe (PDF, 932  KB).

Da Sie ein Kleinunternehmen gründen wollen, empfehle ich noch das BMWi-Existenzgründungsportal – Kleinstgründungen.

Schließlich wäre noch denkbar, dass Sie Unterstützung in der Frage der Gründung von Migrantinnen benötigen. Sehen Sie hierzu das BMWi-Existenzgründungsportal – Migranten. Hier wären Aspekte wie die Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse relevant.

Quelle: Dr. Willi Oberlander
Unternehmensberatung
August 2019

Tipps der Redaktion:

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