Antwort
Nach dem Einkommensteuergesetz (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG) ist die unterrichtende Tätigkeit grundsätzlich als Freier Beruf einzustufen.
Demgegenüber liegt nach dem Gewerberecht nur dann eine freiberufliche Tätigkeit vor, wenn für die konkrete Art des Unterrichts eine besondere Qualifikation vorliegt und demnach eine höherwertige Leistung erbracht wird. Eine solche Dienstleistung höherer Art liegt nur vor, wenn für die Ausübung der Tätigkeit ein Hochschul- oder Fachhochschulstudium erforderlich ist. Nach dem Gewerberecht kommt es also darauf an, ob der Nachhilfeunterricht durch fachlich qualifiziertes Personal durchgeführt werden muss und nicht ebenso etwa durch Schüler/Studierende erbracht werden kann. In diesem Fall muss in der Regel ein Gewerbe angemeldet werden. Dies gilt auch für die reine Hausaufgabenbetreuung.
Prüfen Sie daher, welchen Inhalt und welche Anforderungen Ihr Nachhilfeunterricht hat.
Falls Sie Ihr Sprachinstitut beim Finanzamt als Freien Beruf angemeldet haben und bezüglich des Nachhilfeunterrichts zu dem Ergebnis kommen, dass es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handelt, so müssen Sie darauf achten, dass die Einnahmen nicht vermischt werden (Stichwort „Abfärberegel“). Zu empfehlen ist ein separates Geschäftskonto, eigenständiges Rechnungssystem u.a.
Beachten Sie: Die abschließende Entscheidung (Freier Beruf - Gewerbe) obliegt allein dem zuständigen Finanz- bzw. Gewerbeamt. Nehmen Sie daher bei Bedarf die Unterstützung eines/r Steuerberaters/in in Anspruch.
Quelle: Chanell Eidmüller
Rechtsanwältin
Leiterin der Gründungsberatung
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
Dezember 2017
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