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Sozialpädagoge im Konfliktcoaching: freiberufliche Tätigkeit anmelden?

Frage

Ich bin Sozialpädagoge (B.A.) mit einer Weiterbildung in Konflikt-Coaching. Ich würde gerne vorab meinem Kollegen bei seinen lehrenden Seminaren in Selbstverteidigung mit Konflikt-Coaching Ansätzen assistieren, bevor ich selber loslege. Das ist eine eher lehrende statt beratende Tätigkeit, da Methoden und Handlungsabläufe für die Teilnehmer gezeigt/geübt werden. Dabei erhalte ich ein Honorar. Im Jahr werden es vielleicht drei Einsätze sein (ca. 3.000 Euro insgesamt). Meine Frage: Muss ich mich als freiberuflich melden und wo? Wenn ja, welche Bezeichnung (Art der Tätigkeit, Gewerbezweig) darf ich nutzen?

Antwort

Als Sozialpädagoge im Konfliktcoaching stehen Ihnen zwei Zugänge in den freien Beruf offen: Ein Weg führt über das Berufsbild des Sozialpädagogen, darüber hinaus besteht die Möglichkeit der Ausübung einer unterrichtenden Tätigkeit.

Unterrichtende Tätigkeiten sind hier wie folgt definiert: Werden in fachlich strukturierter, in institutionalisierter und organisierter Form Wissen, Fähigkeiten oder Fertigkeiten an Schüler vermittelt, so liegt eine unterrichtende Tätigkeit vor. Der Unterricht muss mittels eines schulmäßigen Programmes erfolgen. Kenntnisse müssen auf der Grundlage eines für das bestimmte Fachgebiet allgemeingültigen, im Einzelfall abwandlungsfähigen Lehrprogramms vermittelt werden. Unterricht umfasst hier nicht nur die Vermittlung von Wissen, sondern auch von praktischen Fertigkeiten. Erfordert hingegen die Tätigkeit die Entwicklung eines auf die speziellen Bedürfnisse einer Person abgestellten, nicht auf einen Fachbereich beschränkten Programms, so stellt dies keine Lehrtätigkeit in organisierter und institutionalisierter Form mehr dar. Es handelt sich hierbei um eine beratende Tätigkeit. Bei nebenberuflicher Unterrichtstätigkeit ist in der Regel von Einkünften aus selbstständiger Arbeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG auszugehen, insbesondere wenn die Dienstleistung nicht regelmäßig erbracht wird.

Eine steuerliche Freiberuflichkeit von Sozialarbeitern/Sozialpädagogen ist dann gegeben, wenn diese Tätigkeiten ausüben, die auch zum Berufsbild der Diplom-Psychologen zählen. Die (nicht therapeutisch tätigen) Psychologen sind im Partnerschaftsgesellschaftsgesetz als freier Beruf benannt in Form eines so genannten „Katalogberufes“. Wer einem dieser Katalogberufe ähnlich sein will, muss eine vergleichbare Ausbildung und eine entsprechende Tätigkeit vorweisen. Bislang war zu Sozialarbeitern/Sozialpädagogen mit Hochschulabschluss als freiem Beruf keine Rechtsprechung im Bereich des Einkommensteuerrechts bekannt. So konnte auf die gängige Praxis in den Finanzverwaltungen verwiesen werden, diesen Berufsstand als freiberuflich anzusehen, sofern die Tätigkeiten mit denen von Diplom-Psychologen vergleichbar waren. Ausnahmen konnten jedoch nicht ausgeschlossen werden. Mittlerweile liegt jedoch ein Urteil des Finanzgerichts Köln vor, das zu einem anderen Ergebnis kommt (Finanzgericht Köln, 15-K-243/14, Urteil vom 01.06.2017). Demnach ist eine Diplomsozialarbeiterin bei der Betreuung behinderter und suchtkranker Menschen gewerblich tätig. Nun erscheint dieses Urteil nicht als der Weisheit letzter Schluss, da die Ähnlichkeit zu Diplom- Psychologen offenbar nicht (hinreichend) berücksichtigt wurde. Jedoch muss davon ausgegangen werden, dass die Finanzämter darauf Bezug nehmen.

Sie könnten also bei Erfüllung der genannten Voraussetzungen dem Finanzamt eine freiberufliche (hier: selbstständige) Tätigkeit anzeigen etwa unter „Sozialpädagoge (B.A.) mit unterrichtender Tätigkeit“. Besonders wichtig ist für Sie noch das Folgende: Wenn Sie die in Frage stehende Tätigkeit nur sporadisch ausüben, können Sie auf eine besondere Anmeldung beim Finanzamt verzichten. Sie können unter Ihrer Steuernummer die Einkünfte angeben. Meine Empfehlung lautet: Sprechen Sie mit Ihrem Finanzamt, das auch eine beratende Funktion hat.

Nähere Informationen zu Teilzeit- und Kleinstgründungen erhalten Sie beim BMWi unter http://www.existenzgruender.de/DE/Gruendung-vorbereiten/Entscheidung/Gruendungsarten/Teilzeit-Kleinstgruendungen/inhalt.html

Quelle: Dr. Willi Oberlander
Unternehmensberatung
April 2018

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