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Seminare, Vorträge, Schulungen anbieten: gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit?

Frage

Wir beabsichtigen, zu zweit für Firmen Seminare und Vorträge/Schulungen im Bereich betriebliches Gesundheitsmanagement anzubieten. Ich bin Ärztin; mein Partner hat ein Studium in Mediendesign, arbeitet aber als Personal Trainer und Coach mit den Schwerpunkten Fitness, Gesunder Rücken, Abnehmen, Ernährung etc. Meine Frage ist: Müssen wir dafür ein Gewerbe anmelden, wenn wir nur Beratung, Schulung, Vorträge und ggf. (Rücken)-Training am Arbeitsplatz anbieten? Oder fällt das für uns beide unter eine freiberufliche Tätigkeit? Oder anders gefragt: Was wäre in dieser Konstellation die beste Möglichkeit einer gemeinsamen Tätigkeit?

Antwort

Unterricht ist nach der Rechtsprechung die Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten, Fertigkeiten, Handlungsweisen und Einstellungen durch Lehrer an Schüler in organisierter und institutionalisierter Form. Diese organisierte und institutionalisierte Form des Unterrichts setzt unter anderem ein auf ein bestimmtes Fachgebiet bezogenes schulmäßiges Programm voraus. Erfordert die Tätigkeit die Erarbeitung und Entwicklung eines speziell auf die Bedürfnisse einer Person abgestellten, nicht auf einen Fachbereich beschränkten Programms, so stellt dies keine Lehrtätigkeit in organisierter und institutionalisierter Form mehr dar. Hierbei handelt es sich vielmehr um eine beratende Tätigkeit. Eine wissenschaftliche Fachausbildung oder ein formaler Befähigungsnachweis ist für eine unterrichtende Tätigkeit im Allgemeinen nicht erforderlich. Entscheidend ist, dass der Unterrichtende die sein Unterrichtsgebiet betreffenden Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt, sowie die Fähigkeit, diese den Schülern zu vermitteln. Dies ist die Begriffsbestimmung nach dem Einkommensteuergesetz.

Nach dem Gewerberecht jedoch erfordert eine „Dienstleistung höherer Art“ – also auch die unterrichtende Tätigkeit – eine e i n s c h l ä g i g e Hochschulausbildung. Einen Überblick zu den Anforderungen an unterrichtende Tätigkeiten im freien Beruf bietet das BMWi mit der PRAXISHILFE: Lehrende, Trainer und Coaches – freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit? (PDF, 101  KB).

Ob Ihre Ausbildung hierbei als ausreichend erachtet wird, ist Sache des Finanzamtes. Für Sie als Ärztin ist der Zugang zum freien Beruf hier offen, für einen studierten Mediendesigner könnte es schwer werden. Hierzu sollten Sie das Gespräch suchen! Eine formelle Sicherheit über den Status gibt nur die so genannte „verbindliche Auskunft“.

Es scheint also möglich, dass Ihr Unternehmen sowohl eine freiberufliche als auch eine gewerbliche Dienstleistung beinhaltet. Damit könnte das gesamte Unternehmen als gewerblich eingestuft werden. Es wäre denkbar, die Tätigkeiten in zwei Betriebe (einen freiberuflichen und einen gewerblichen) aufzuteilen. Trennung bedeutet auch Trennung der Kosten und der Einnahmen. Für die beiden Betriebe muss der Gewinn jeweils gesondert ermittelt werden (es sollten auch getrennte Bankkonten vorliegen).

Da wohl ein überschaubares finanzielles Risiko gegeben ist, würde die Gründung einer GbR naheliegen. Diese GbR wäre gewerblich, wenn einer der Gesellschafter dem Gewerbe zugeordnet ist. Auch voneinander unabhängige Unternehmen können eine GbR gründen zur gemeinsamen Bearbeitung von einzelnen Aufträgen (Arbeitsgemeinschaft). Sehen Sie zu Rechtsformen im BMWi-Existenzgründungsportal.

Beachten Sie bitte noch das Folgende: Lehrende in selbstständiger Berufsausübung sind pflichtversichert in der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Begriff der Lehrer ist hier sehr weit gefasst. Nähere Informationen erhalten Sie bei der Deutschen Rentenversicherung Bund.

Quelle: Dr. Willi Oberlander
Unternehmensberatung
September 2019

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