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Selbständige Tätigkeit als Dozentin: Anmeldung?

Frage

Meine Frau wird ab März regelmäßig in Kindergärten, Schulen und bei Tagesmüttern etc. diverse Vorträge zum Thema „gesunde Ernährung bei Kindern“ gegen Bezahlung halten, wodurch sie Neuland betreten wird, da sie bis dato ausschließlich im Angestelltenverhältnis tätig war. Welchen Schritt sollte sie im Vorfeld gehen, um die Vorträge in Rechnung stellen zu können? Gilt sie hier als Dozentin, Coach, Wissenschaftler oder ähnliches? Muss Sie ein Kleingewerbe anmelden? Es wird sich um max. 15-30 Stunden im Monat handeln.

Antwort

Wenn Ihre Frau eine selbständige Tätigkeit regelmäßig ausüben möchte, ist diese anzumelden. Man unterscheidet zwischen freiberuflichen und gewerblichen Tätigkeiten. Je nach Art der Tätigkeit (gewerblich oder freiberuflich) erfolgt eine Anmeldung beim örtlichen Gewerbeamt oder beim Finanzamt. Um zu klären, ob es sich bei Ihrem Vorhaben um eine freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit handelt, können Sie sich an Ihr örtliches Gewerbeamt wenden. Das Finanzamt erteilt auch die Steuernummer, welche Sie benötigen, um eine Rechnung stellen zu können.

Wenn sie zudem in einem Angestelltenverhältnis steht, sollte sie außerdem ihren Arbeitsvertrag auf Klauseln hin überprüfen, in denen sich der Arbeitgeber die Zustimmung zu einer nebenberuflichen Tätigkeit vorbehält. Die Zustimmung kann er jedoch nicht willkürlich verweigern, sondern nur wenn die nebenberufliche Tätigkeit mit der Hauptbeschäftigung in Konflikt steht. Das ist der Fall, wenn ihre Selbständigkeit zeitlich nicht vereinbar mit ihren Arbeitszeiten ist, sie dadurch überanstrengt wird oder wenn ihre Selbständigkeit mit der unternehmerischen Tätigkeit des Arbeitgebers im Wettbewerb steht und dementsprechend gegen das Wettbewerbsverbot gem. § 60 HGB verstößt.

Wenn Sie ein Unternehmen eröffnen (auch im Nebenerwerb), muss dieses binnen einer Woche beim zuständigen Unfallversicherungsträger angemeldet werden. Die Mitteilungspflicht (§ 192 Sozialgesetzbuch VII) gilt als erfüllt, wenn eine Anzeige nach dem §§ 14, 55c der Gewerbeordnung binnen einer Woche nach Beginn des Unternehmens gegenüber der zuständigen Stelle erstattet wurde. Freiberufler müssen sich weiterhin eigenständig beim zuständigen Unfallversicherungsträger anmelden. Unternehmerinnen und Unternehmer, die keine Mitarbeiter beschäftigen, sind nicht in jedem Fall versicherungspflichtig in der Gesetzlichen Unfallversicherung. Eine freiwillige Versicherung bei der Berufsgenossenschaft kann aber sinnvoll sein, um sich gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu versichern. Sie können sich bei der Infoline der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) erkundigen, welche Berufsgenossenschaft für Sie zuständig ist. Diese erreichen Sie unter der Rufnummer 0800 60 50 40 4.

Im BMWi-Existenzgründungsportal finden Sie weitere hilfreiche Informationen zu Teilzeit- und Kleinstgründungen.

Quelle: Team des Infotelefons zu Mittelstand und Existenzgründung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi)
Tel.: 030-340 60 65 60 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr - Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr
Januar 2020

Tipps der Redaktion:

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
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