Antwort
Zu rechtlichen Themen darf ich leider keine Auskunft geben. Ansonsten bitte ich Sie, auf die folgenden Punkte zu achten:
a) Sollten Sie Arbeitslosengeld oder Hartz IV beziehen oder einen Anspruch darauf haben, sollten Sie mit der Arbeitsagentur abklären, ob die Möglichkeit besteht, einen Gründungszuschuss zu beantragen.
b) Klären Sie mit der Arbeitsagentur ab, ob Sie eine freiwillige Versicherung gegen Arbeitslosigkeit abschließen können.
c) Klären Sie mit der Rentenkasse, ob Rentenversicherungspflicht besteht.
d) Sie müssen sich als Selbstständiger selbst krankenversichern. Das kostet inkl. Pflegeversicherung ca. 400 Euro/Monat und ist somit recht teuer. Allerdings sollten Sie mit der gesetzlichen Krankenkasse klären, ob Sie überhaupt hauptberuflich selbstständig tätig sind. Das sind Sie auf jeden Fall immer, wenn Sie Arbeitnehmer mit mehr als 450 Euro brutto/Monat beschäftigen oder den Gründungszuschuss beziehen. Ansonsten wird dies aufgrund der wöchentliche Arbeitszeit und des Gewinns entschieden:
Bei der wöchentlichen Arbeitszeit wird nicht nur produktive Arbeitszeit, sondern auch Arbeitszeit für administrative Tätigkeiten (z.B. Warenbeschaffung, Buchhaltung usw.) mit berechnet.
Beim Gewinn geht es um den nach Steuerrecht ermittelten Gewinn. Von zentraler Bedeutung ist dabei die sogenannte monatliche Bezugsgröße. Das ist ein Rechenwert in der gesetzlichen Krankenversicherung, der jedes Jahr neu angepasst wird. In 2017 beträgt er 2.975 Euro/Monat.
Für die gesetzliche Krankenversicherung sind Sie so lange nicht hauptberuflich selbstständig und damit aufgrund Ihrer Selbstständigkeit krankenversicherungspflichtig, wie Sie die folgenden Eckwerte nicht überschreiten:
- die wöchentliche Arbeitszeit liegt über 30 Stunden und der monatliche Gewinn ist nicht höher als 25% (743,75 Euro) der monatlichen Bezugsgröße
- die wöchentliche Arbeitszeit ist >20 Stunden und <= 30 Stunden und der monatliche Gewinn ist nicht höher als 50% (1.487,50 Euro) der monatlichen Bezugsgröße
- die wöchentliche Arbeitszeit liegt unter 20 Stunden und der monatliche Gewinn ist nicht höher als 75% (2231,25 Euro) der monatlichen Bezugsgröße.
Solange Sie diese Kriterien erfüllen, geht die gesetzliche Krankenversicherung davon aus, dass Sie die selbstständige Tätigkeit nur nebenberuflich ausüben.
Sind Sie verheiratet und Ihr Ehepartner ist in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert, dann sind Sie kostenlos über ihn mitversichert.
Sind Sie nicht verheiratet, fallen Sie unter den „Hausfrauentarif“. Die gesetzliche Krankenkasse legt dann ein fiktives Einkommen von 991,67 Euro/Monat zugrunde. Inklusive Pflegeversicherung zahlen Sie dann ca. 170 Euro/Monat. Sollte Ihr Gewinn allerdings höher sein als 991,67 Euro/Monat, zahlen Sie auch höhere Beiträge.
Sollten Sie als hauptberuflich selbstständig eingestuft werden, sollten Sie mit der gesetzlichen Krankenversicherung noch klären, ob Sie unter die Härtefallregelung fallen. Dann zahlen Sie lediglich ca. 260 Euro/Monat.
e) Fitnessstudios zahlen Trainern häufig nur Honorare zwischen 20 Euro bis 30 Euro/Stunde. Viel höhere Sätze können Sie erreichen, wenn Sie als Personaltrainer für Privatkunden tätig werden. Im Raum Düsseldorf lassen sich hierfür Stundensätze von 100 Euro und mehr erzielen.
f) Bei Verträgen mit Fitnessstudios sollten Sie gemeinsam mit dem Studio und der Rentenversicherung vorab klären, ob Scheinselbstständigkeit vorliegt.
g) Schließen Sie eine Berufshaftpflichtversicherung ab.
h) Sollten Sie für Privatpersonen oder Vereine tätig werden, klären Sie bitte mit einem Steuerberater ab, ob es Sinn macht, beim Finanzamt die Kleinunternehmerregelung zu beantragen. Dann berechnen Sie zunächst keine Umsatzsteuer. Den sich hieraus ergebenden wirtschaftlichen Vorteil sollten Sie allerdings nicht an Ihre Kunden weitergeben, um spätere Preiserhöhungen zu vermeiden.
Quelle: Wilfried Tönnis
Institut für Existenzgründung u. Unternehmensführung
August 2017
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