Antwort
Wir bedanken uns recht herzlich für Ihre Anfrage und beantworten diese gerne wie folgt:
Vorab möchten wir Sie darauf hinweisen, dass Sie die Begrifflichkeiten "Freier Beruf/freiberuflich" und "freie Mitarbeit" miteinander verwechselt haben. Dies passiert vielen Gründerinnen und Gründern. Daher möchten wir Ihnen diese Details kurz erläutern.
Die freiberufliche Tätigkeit im steuerrechtlichen Sinne wird in Katalogberufe (z.B. Rechtsanwälte, Steuerberater) und den Katalogberufen ähnliche Berufe differenziert. Darüber hinaus gibt es sogenannte Tätigkeitsberufe. Der Freiberufler hat seinen Status aufgrund der Tätigkeitsinhalte in wissenschaftlichen, schriftstellerischen, unterrichtenden und erzieherischen Berufsbildern. Da Sie als Schwimmtrainerin unterrichtend tätig sind, handelt es sich hierbei grundsätzlich um einen Freien Beruf. Vereinfacht ausgedrückt, ist der Freie Beruf als Oberbegriff für eine Vielzahl an bestimmte Berufsgruppen zu verstehen.
Demgegenüber bezeichnet man als freie Mitarbeit einen Dienstleistungs- oder Werkvertrag, der auf längere Zeit angelegt ist, ohne dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt. Im Gegensatz zu Arbeitnehmer/innen, tragen freie Mitarbeiter/innen das unternehmerische Risiko, insbesondere haben sie für eine ausreichende Versicherung (Berufshaftpflichtversicherung u.a.) selbst zu sorgen.
Als Einzelunternehmerin können Sie daher selbstverständlich auch für Ihre Freundin als freie Mitarbeiterin tätig werden. Für den Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung haben Sie bereits gesorgt. Nähere Informationen zum Bereich Versicherungen erhalten Sie anhand der BMWi-Publikationen GründerZeiten Nr. 05: Versicherungen (PDF, 790 KB)
Für die Gründung einer GbR bedarf es eines Gesellschaftsvertrages, in dem sich die Gesellschafter zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks verpflichten. Der Abschluss eines Gesellschaftsvertrages ist formfrei - also auch mündlich und durch schlüssiges Handeln - möglich, es sei denn, es besteht ein gesetzlich vorgeschriebener Formzwang (z.B. Einbringung von Grundstück durch Gesellschafter). Nähere Informationen zu den verschiedenen Rechtsformen finden Sie in den BMWi-Publikationen GründerZeiten Nr. 11: Rechtsformen (PDF, 1.006 KB)
Verfolgen Ihre Freundin und Sie jeweils ausschließlich eigene Interessen und Zwecke, so fehlt es an einem Gesellschaftsvertrag und damit grundsätzlich an einer essentiellen Voraussetzung zur Gründung einer GbR. Bei einer gemeinsamen Außendarstellung, wie etwa auf einer Internetseite, haben Sie darauf zu achten, dass Sie nicht den Rechtsschein einer existierenden GbR erwecken, auf den Dritte vertrauen. Eine solche "Schein-GbR" führt dazu, dass Sie den Haftungsfolgen einer tatsächlich bestehenden GbR unterliegen. Auf der Internetseite sollte daher ein Hinweis aufgeführt sein, wie Ihre Zusammenarbeit ausgestaltet ist. Bezüglich der konkreten Begrifflichkeiten und der Darstellung bedarf es einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung. Wir empfehlen, sich hierzu rechtlichen Rat einzuholen.
Bitte beachten Sie, dass selbstständig Lehrende - auch Schwimmtrainer/innen -, die keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, grundsätzlich der Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen www.deutsche-rentenversicherung.de
Umfangreiche Informationen zur Existenzgründung bis hin zu eTrainings finden Sie unter www.existenzgruender.de
Weitere Ausgaben der "GründerZeiten" finden Sie unter www.existenzgruender.de
Der unentgeltliche bundesweite "Steuerberater-Suchservice" des Deutschen Steuerberaterverbandes unter www.steuerberater-suchservice.de hilft Ihnen bei der Suche nach einem geeigneten Steuerberater. Eine weitere kostenlose Steuerberatersuche bietet die Bundessteuerberaterkammer unter www.bstbk.de
Quelle: Chanell Eidmüller
Rechtsanwältin
Leiterin der Gründungsberatung
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität
Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
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