Antwort
Ansatzpunkt für die Freiberuflichkeit ist die sog. unterrichtende Tätigkeit i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Unter Unterricht versteht man die Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten, Fertigkeiten, Handlungsweisen und Einstellungen in organisierter und institutionalisierter Form“ (vgl. BFH-Urteile vom 13.01.1994 IV R 79/92, BFHE 173, 331, BStBl II 1994, 362, und vom 18.04.1996 IV R 35/95, BFHE 180, 568, BStBl. 1996, 573). Da Sie zudem über einen Bachelor-Abschluss als Pädagogin verfügen, ist eine Freiberuflichkeit auch über den sog. Ähnlichkeitsberuf denkbar. Erforderlich ist, dass eine Tätigkeit ausgeübt wird, die zum Berufsbild der Psychologen gehört (Psychologenähnlichkeit).
Sie könnten Ihre Tätigkeit beispielsweise als „tiergestützten Unterricht“ bezeichnen.
Wenn Sie Ihre Tätigkeit als freie Mitarbeiterin anbieten, so klären Sie bitte auch das Thema „Berufshaftpflichtversicherung“. Sind Sie vollumfänglich über das Institut versichert? Wenn nicht, ist aufgrund des hohen Haftungsrisikos der Abschluss einer ausreichenden Versicherung dringend zu empfehlen.
Bitte beachten Sie: Die abschließende Entscheidung (Freier Beruf - Gewerbe) obliegt allein dem zuständigen Finanz- bzw. Gewerbeamt. Nehmen Sie bei Bedarf noch einmal Kontakt mit der zuständigen Stelle auf.
Quelle: Chanell Eidmüller
Rechtsanwältin
Leiterin der Gründungsberatung
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
Januar 2018
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