Antwort
Ein ganz kurzes Ja oder Nein habe ich nicht für Sie, aber ein Urteil dazu.
Der Beruf der Fremdenführerin - oder auch der Reiseleiterin - kann unterrichtend im Sinne des § 18 EStG sein. Dazu Auszüge aus einem Urteil zu der Frage, ob ein Informationsfahrtbegleiter freiberuflich tätig ist: "Als Unterricht wird demgegenüber planmäßiges und regelmäßiges Lehren (...) oder die systematische Vermittlung von Bildungsgut im Rahmen der Erziehung (...) verstanden. Damit wird zum Ausdruck gebracht, daß dem vermittelten Wissen eine über den aktuellen Bezug hinausreichende Bedeutung zukommt und - was regelmäßig damit in Zusammenhang steht - eine gewisse Verarbeitung des Informationsstoffes erforderlich ist.(...) Von Unterricht kann deshalb nur gesprochen werden, wenn der zu vermittelnde Stoff sowohl dem Inhalt als auch dem Umfang nach eine solche Informationsverarbeitung erfordert. Die Vermittlung von Wissen über die politische und wirtschaftliche Lage einer Weltstadt, ihrer Ver- und Entsorgung, der Verkehrssituation, Bevölkerungsstruktur, Stadtplanung usw. betrifft den Stoff, der dem Inhalt und dem Umfang nach diese Voraussetzung für den Begriff des Unterrichts erfüllt."
Finanzgericht Berlin, V. Senat, 29. Juli 1976 Aktenzeichen V 38 u. 39/76
Die Autoren des Urteils haben das Fach Geschichte sicherlich nur vergessen, eine derartige Einschränkung wäre nicht angemessen.
Zu dieser Art der Beschreibung kommen allerdings noch die Anforderungen an die Fremdenführerin (Reiseleiterin), die nachweislich in der Lage sein sollte, ausreichendes Wissen verfügbar zu machen. Die Anforderung erforderlicher Kenntnisse ist nicht zwingend mit einem Hochschulstudium oder einer anderen abgeschlossenen Ausbildung verbunden. Kommen Qualifikation und entsprechende Tätigkeit zusammen, haben wir einen freien Beruf im Sinne des Einkommensteuergesetzes.
Es gibt mittlerweile auch spezielle Angebote wie Trauerreisen. Wenn dort Trauerarbeit etwa durch eine Psychologin geleistet wird, kann dies auch freiberuflich sein. Wichtig ist, dass die freiberufliche Tätigkeit - z.B. das Vermitteln von Geschichte und Kultur - den Schwerpunkt der Tätigkeit bildet und nicht das planen und organisieren von Reisen oder die Betreuung von Reisenden in Alltagsfragen wie Unterkunft und Verpflegung. Letzteres wäre deutlich gewerblich.
Bedenken Sie bitte, dass die Anzeige einer freiberuflichen(selbstständigen) Tätigkeit und die Ausstellung einer entsprechenden Bestätigung durch das Finanzamt noch keine Garantie für diese Freiberuflichkeit darstellen. Lediglich eine so genannte "verbindliche Auskunft" gibt vollständige Sicherheit, die ist aber sehr schwer zu bekommen. Es ist folglich damit zu rechnen, dass erst im Rahmen einer späteren Betriebsprüfung festgestellt werden kann, welche Art von Tätigkeit tatsächlich vorlag. Keine Gefahr besteht dann, wenn faktisch zwar eine Gewerbesteuerpflicht bestanden hätte, jedoch auf Grund der Höhe der Gewerbeerträge und anderer Kriterien keine Steuer angefallen wäre. Im Zweifelsfall würde ich dazu neigen, einen Freien Beruf anzuzeigen.
Eindeutiger war die Antwort nicht zu machen, weil Sie zu wenige Informationen eingebracht haben. Bei weiterem Klärungsbedarf können Sie gerne anrufen.
Quelle:
Dr. Willi Oberlander M.A.
Geschäftsführer
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität
Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
April 2014