Antwort
Die Tätigkeit im Bereich psychologisches Coaching könnte einkommensteuerlich als freiberuflich i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG einzustufen sein, wenn es sich um eine sog. „unterrichtende Tätigkeit“ handelt.
„Unterricht im Sinne des Einkommensteuergesetzes ist die Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten, Fertigkeiten, Handlungsweisen und Einstellungen in organisierter und institutionalisierter Form“ (vgl. BFH-Urteile vom 13.01.1994 IV R 79/92, BFHE 173, 331, BStBl II 1994, 362, und vom 18.04.1996 IV R 35/95, BFHE 180, 568, BStBl. 1996, 573). Die organisierte und institutionalisierte Form des Unterrichts erfordert u.a. ein auf ein bestimmtes Fachgebiet bezogenes schulmäßiges Programm zur Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten. Der Unterricht kann hierbei auch individuell in Form von Einzelunterricht erteilt werden (vgl. Urteile in BFHE 173, 331, BStBl II 1994, 362, und in BFHE 180, 568, BStBl II 1996, 573).
Kein Unterricht, aber eine beratende Tätigkeit liegt vor, wenn die Erarbeitung oder Entwicklung eines auf die speziellen Bedürfnisse einer Person abgestellten, nicht auf einen Fachbereich beschränkten Programmes im Vordergrund steht. In diesem Fall muss ein Gewerbe angemeldet werden.
Da das psychologische Coaching in der Regel auf einer individuellen Beratung beruht, ist davon auszugehen, dass dafür ein Gewerbe anzumelden ist. Dies könnte sich anders darstellen, wenn etwa Teamentwicklung vorläge. Etwas anderes könnte sich auch daraus ergeben, dass ein Hochschulabschluss in Psychologie oder eines verwandten Fachs (Pädagogik, Sozialpädagogik) vorliegt, wobei sich sodann die Frage stellt, ob diese Tätigkeit tatsächlich zum klassischen Berufsbild des Psychologen gehört bzw. diesem ähnlich ist.
Beispielhaft anzumerken ist, dass etwa im Bereich "Supervision" entschieden wurde, dass keine Lehrtätigkeit, sondern eine Beratung vorliegt, da ein auf die speziellen Bedürfnisse und Organisationsstrukturen abgestimmtes Lehrprogramm erarbeitet wird (vgl. FG Münster, Urteil vom 21.11.2005 - 8 K 3185/02 G). Tatsächlich erhalte ich aktuell vermehrt von Gründern/innen die Information, dass sie für den Bereich der Supervision ein Gewerbe anmelden müssen.
Prüfen Sie daher sorgfältig, inwiefern Sie die obigen Anforderungen erfüllen. Die verbindliche Einstufung (Freier Beruf - Gewerbe) obliegt allein dem zuständigen Finanz- und Gewerbeamt und ist stets von den Umständen des Einzelfalls abhängig.
Beachten Sie abschließend noch folgende Hinweise:
Selbstständig Lehrende, die keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, unterliegen grundsätzlich der Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung:
www.deutsche-rentenversicherung.de
Zudem empfehle ich Ihnen Kontakt mit Ihrer Krankenkasse aufzunehmen, um die Einnahmengrenzen hinsichtlich einer möglichen Beitragspflicht abzuklären.
Quelle: Chanell Eidmüller
Rechtsanwältin
Leiterin der Gründungsberatung
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität
Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
September 2016
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