Antwort
Im Einkommensteuergesetz existiert bezogen auf den Coach und Berater leider keine Definition. In der Praxis werden diese beiden Begriffe häufig synonym verwendet und mit der Tätigkeit des Trainers ergänzt.
Am Ende stehen ganz unterschiedliche Auslegungen und Interpretationen der Tätigkeiten im Raum, was eine konkrete Abgrenzung immer schwieriger, wenn nicht gar unmöglich macht. Dies führt in der Praxis zunehmend zu Unsicherheit und macht stets eine Einzelfallprüfung erforderlich.
Einkommensteuerrechtlich können Coachings und Trainings unter Umständen als „unterrichtende Tätigkeiten“ (vgl. §18 Abs. 1 Nr. 1 EStG) verstanden werden. „Unterricht im Sinne des Einkommensteuergesetzes ist die Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten, Fertigkeiten, Handlungsweisen und Einstellungen in organisierter und institutionalisierter Form“ (vgl. BFH-Urteile vom 13.01.1994 IV R 79/92, BFHE 173, 331, BStBl II 1994, 362, und vom 18.04.1996 IV R 35/95, BFHE 180, 568, BStBl. 1996, 573). Im Vordergrund steht die reine Wissensvermittlung. Dies kann im Rahmen von Einzel- oder Gruppenseminaren, Workshops o.ä. erfolgen.
Bei der Beratung steht hingegen in der Regel die Entwicklung eines individualisierten Konzepts im Vordergrund. Allerdings handelt es sich nur dann um eine freiberufliche Beratung, wenn die Beratung - z.B. im Bereich Stressmanagement - von einem/r Diplom-Psychologen/in oder jemandem mit einer vergleichbaren Ausbildung durchgeführt wird. Dies wäre bei Ihnen der Fall.
Was Sie zu beachten haben, sind u.a. die steuerlichen Aspekte (Umsatzsteuerpflichtigkeit, -befreiung) sowie eine mögliche Rentenversicherungspflicht.
Bitte beachten Sie, dass die Einstufung Freier Beruf - Gewerbe allein beim zuständigen Finanz- bzw. Gewerbeamt liegt. Nehmen Sie ggfs. Kontakt mit der zuständigen Stelle auf.
Quelle: Chanell Eidmüller
Rechtsanwältin
Leiterin der Gründungsberatung
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
www.ifb.uni-erlangen.de
Februar 2020
Tipps der Redaktion: