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Personal Trainer/Fitnesstrainer aus Rumänien: Selbständigkeit in Deutschland?

Frage

Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen, wenn ich im Bereich Personal Trainer / Fitnesstrainer auf freiberuflicher bzw. selbständiger Basis tätig sein möchte. Ich habe bereits ein Zertifikat als Fitnesstrainer erhalten. Den dazugehörigen Kurs habe ich in Rumänien absolviert.

Antwort

Als rumänischer Staatsbürger sind Sie Bürger der EU und damit uneingeschränkt berechtigt, die Freizügigkeitsrechte der EU in Anspruch zu nehmen. Dazu gehört die Freiheit der Niederlassung als selbstständig Erwerbstätiger (sollten Sie dabei ausländische Arbeitnehmer beschäftigen, müssten Sie noch besondere Regelungen beachten). Als Bürger der EU benötigen Sie weder eine Arbeitserlaubnis noch eine Aufenthaltserlaubnis. Sie müssen lediglich Ihr Unternehmen anmelden. Es stellt sich die Frage, ob Sie beim Gewerbeamt ein Gewerbe anmelden oder lediglich dem Finanzamt eine freiberufliche Tätigkeit anzeigen.

Eine unterrichtende Tätigkeit nach dem Einkommensteuerrecht liegt vor, wenn der Unterricht darauf abzielt, anderen Personen Wissen, Kenntnisse, Handlungsanweisungen und Einstellungen, Fähigkeiten und Fertigkeiten in organisierter Form zu vermitteln (Tanz-, Koch-, Turn-, Schwimm-, Reit-, Sprach-, Musik-, Zeichen-, Fahrschul-, Nachhilfeunterricht usw.). Das setzt ein auf ein bestimmtes Fachgebiet bezogenes schulmäßiges Programm zur Vermittlung von Kenntnissen voraus. Eine besondere Qualifikation ist dazu nicht erforderlich. Auch Individualunterricht kann freiberuflich sein, wenn dieser Unterricht auf die besonderen Bedürfnisse des Einzelnen gerichtet ist und ein nach Lehrziel und Lehrmethode feststehendes Programm entwickelt wurde. Eine Abgrenzung zwischen gewerblicher und freiberuflicher Tätigkeit ist bei Sport- und Fitnessstudios schwierig, wenn Gerätetraining im Vordergrund steht. Es handelt sich um eine gewerbliche Tätigkeit, wenn der Kunde nur eine Einweisung in die Handhabung der Geräte erhält. Eine Überwachung des Trainings in Einzelfällen reicht nicht aus. Nur wenn die Geräte im Rahmen einer systematischen Unterweisung als Unterrichtsmittel eingesetzt werden, handelt es sich um eine freiberufliche Tätigkeit.

Sollte ein Gewerbeamt Sie entgegen der einkommensteuerlichen Feststellung als gewerblich einstufen, müssten Sie das Folgende berücksichtigen: Überwiegt bei Fitnesstraining in der Regel die persönliche Dienstleitung höherer Art, so ist diese auch gewerberechtlich als freiberuflich anzusehen und es ist keine Gewerbeanmeldung erforderlich. Wenn Ihre Ausbildung keinen einschlägigen Hochschulabschluss umfasst, müssen Sie davon ausgehen, dass Sie nach Gewerberecht als gewerblich eingestuft werden und auch beim Finanzamt als Gewerbetreibender geführt werden. Die Praxis der Gewerbeämter ist hier erfahrungsgemäß unterschiedlich. Diese Auskunft ist schwer nachvollziehbar, aber nach deutschem Recht ist das so.

Sollten Sie sich entschließen, beim zuständigen Finanzamt (am Wohnort) einen Freien Beruf anzumelden, beachten Sie bitte: Es kommt immer wieder vor, dass die Anmeldungen von (vermeintlichen) Freiberuflern bei den Finanzämtern ohne nähere Prüfung akzeptiert werden. Betroffene Personen gehen dann ebenso häufig wie fälschlich von einer Anerkennung als Freiberufler aus. Wenn Sie sich trotz Unsicherheit als freiberuflich (im Steuerdeutsch: selbstständig) bei Finanzamt anmelden, so ist dies unschädlich, so lange nicht eine Betriebsprüfung nachträglich ein Gewerbe feststellt. Eine Sicherheit für die Einstufung als Freiberufler im steuerlichen Sinne gibt nur die so genannte "verbindliche Auskunft" des Finanzamtes. Eine derartige Festlegung der Finanzverwaltung ist jedoch mit sehr hohen Anforderungen und auch mit Kosten verbunden. Es könnte im Zweifelsfall zwar eine Gewerbesteuerpflicht eintreten, eine Steuerzahlung auf Grund der hohen Grenzen aber nicht fällig werden. Ein Steuerberater könnte Ihnen diese Grenze individuell bestimmen.

Beachten Sie bitte unbedingt auch das Folgende: Nach dem Sozialgesetzbuch sind alle Selbstständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig, soweit ihre Tätigkeit der Art nach darin besteht, anderen Unterricht zu erteilen. Sie können dabei Ihren Status klären lassen. Sehen Sie hierzu im Internet
www.deutsche-rentenversicherung.de/selbststaendig_und_pflichtversichert (www)

Quelle:
Dr. Willi Oberlander M.A.
Geschäftsführer
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität
Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
November 2014

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