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Online-Kurse über Plattform anbieten: freiberufliche Tätigkeit?

Frage

Ich (Fachwirtin) plane über eine Online-Plattfom Kurse anzubieten, die ich selber erstelle (Namensfindung für Neugründungen, Markenaufbau etc.). Unterrichten ist eine freiberufliche Tätigkeit. Ist das Verkaufen der Kurse freiberuflich oder Gewerbe?

Antwort

Unterricht im Internet kann freiberuflich im steuerlichen Sinn sein. Dabei müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Unterrichtende Tätigkeiten und damit die Anforderungen an die von Ihnen angebotenen Online-Videokurse sind hier wie folgt definiert: Werden in fachlich strukturierter, in institutionalisierter und organisierter Form Wissen, Fähigkeiten oder Fertigkeiten an Schüler vermittelt, so liegt eine unterrichtende Tätigkeit vor. Der Unterricht muss mittels eines schulmäßigen Programmes erfolgen. Kenntnisse müssen auf der Grundlage eines für das bestimmte Fachgebiet allgemeingültigen, im Einzelfall abwandlungsfähigen Lehrprogramms vermittelt werden. Unterricht umfasst hier nicht nur die Vermittlung von Wissen, sondern auch von praktischen Fertigkeiten. Für einen institutionalisierten Unterricht sind ein typisches Lehrprogramm und eine persönliche Beziehung des Unterrichtenden zum Schüler erforderlich. Der Unterrichtscharakter muss durchgängig gewährleistet sein, eine punktuelle Anleitung genügt nicht. Erfordert die Tätigkeit die Entwicklung eines auf die speziellen Bedürfnisse einer Person abgestellten, nicht auf einen Fachbereich beschränkten Programms, so stellt dies keine Lehrtätigkeit in organisierter und institutionalisierter Form mehr dar. Es handelt sich hierbei um eine beratende Tätigkeit.

Stichwort „persönliche Beziehung zum Schüler“: Da die Freiberuflichkeit im Besonderen dadurch charakterisiert ist, dass die Leistung persönlich und eigenverantwortlich erbracht wird, ist es zwingend erforderlich, dass im Rahmen von Online-Diensten ein deutlich interaktiver Austausch in individueller und spezifischer Form vorliegt.

Die für einen freien Beruf unverzichtbare Voraussetzung persönlicher Leistungserbringung ist bei Online-Videokursen von der von Ihnen genannten Plattform nicht gegeben. Deshalb müssen Sie von einer gewerblichen Tätigkeit ausgehen.

Nähere Informationen zu unterrichtenden Tätigkeiten bietet das BMWi in seiner PRAXISHILFE: Lehrende, Trainer und Coaches – freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit? (PDF, 101  KB).

Beachten Sie in dieser Information bitte vor allem auch die Ausführungen zu den erforderlichen Qualifikationen.

Quelle: Dr. Willi Oberlander
Unternehmensberatung
Januar 2020

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