Antwort
Zunächst gilt es den Status der Freiberuflichkeit näher zu beleuchten:
Das Angebot von Online-Kursen/Online-Workshops kann einkommensteuerlich als freiberuflich i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG einzustufen sein, wenn es sich um eine sog. unterrichtende Tätigkeit handelt. „Unterricht im Sinne des Einkommensteuergesetzes ist die Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten, Fertigkeiten, Handlungsweisen und Einstellungen in organisierter und institutionalisierter Form“ (vgl. BFH-Urteile vom 13.01.1994 IV R 79/92, BFHE 173, 331, BStBl II 1994, 362, und vom 18.04.1996 IV R 35/95, BFHE 180, 568, BStBl. 1996, 573). Die organisierte und institutionalisierte Form des Unterrichts erfordert u.a. ein auf ein bestimmtes Fachgebiet bezogenes schulmäßiges Programm zur Vermittlung von Kenntnissen. Der Unterricht kann hierbei auch individuell in Form von Einzelunterricht erteilt werden (vgl. Urteile in BFHE 173, 331, BStBl II 1994, 362, und in BFHE 180, 568, BStBl II 1996, 573). Für die unterrichtende Tätigkeit ist eine wissenschaftliche Fachausbildung oder ein formaler Befähigungsnachweis im Allgemeinen nicht erforderlich. Maßgeblich ist, dass der Lehrende entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten beherrscht und vermitteln kann. Auch als Illustratorin können Sie daher unterrichtend und damit als einkommensteuerlich freiberuflich einzustufen sein.
Da die Freiberuflichkeit im Besonderen dadurch charakterisiert ist, dass die Leistung persönlich und eigenverantwortlich erbracht wird, ist es zwingend erforderlich, dass im Rahmen von Online-Kursen/Online-Workshops ein deutlich interaktiver Austausch in individueller und spezifischer Form vorliegt. Ist dies der Fall, so kann davon ausgegangen werden, dass die Anforderungen an die steuerliche Freiberuflichkeit erfüllt sind. Anzumerken ist jedoch, dass es bisher keine Rechtsprechung zu dieser Frage gibt. Für die Freiberuflichkeit spricht, dass Sie Ihre Teilnehmer während des Kurses betreuen.
Bitte beachten Sie, dass - selbst wenn die Finanzverwaltung die Tätigkeit als freiberuflich eingestuft hat - die Gewerbeämter im lehrenden Bereich zunehmend dazu tendieren, hierfür eine Gewerbeanmeldung zu fordern. Die Begründung aus der Sicht der Gewerbebehörden lautet: Eine Dienstleistung höherer Art liegt nur dann vor, wenn für die Ausübung der Tätigkeit ein Hochschul- oder Fachhochschulstudium erforderlich ist. Etwas anderes gilt in der Regel in den Bereichen Musik und Kunst. Die abschließende Entscheidung obliegt allein dem zuständigen Finanz- bzw. Gewerbeamt.
Das Schreiben von E-Books - Anleitungen und Arbeitsbüchern - kann schriftstellerisch und somit einkommensteuerlich als freiberuflich i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG einzustufen sein. Der Begriff der schriftstellerischen Tätigkeit ist zwar gesetzlich nicht definiert, allerdings liegt nach der Rechtsprechung eine solche nur dann vor, wenn eigene Gedanken mit den Mitteln der Sprache schriftlich für die Öffentlichkeit niedergelegt werden (vgl. BFH IV R 142/72 v. 20.10.75, BStBl II 76, 192). Die Qualität der Darlegungen spielt dabei - anders als bei der künstlerischen Tätigkeit - nur eine untergeordnete Rolle. Das Geschriebene muss daher weder wissenschaftlichen noch künstlerischen Inhalt aufweisen (vgl. BFH vom 14.05.1958 IV 278/56 U). Dies führt dazu, dass auch das Verfassen von Anleitungen grundsätzlich als schriftstellerische Tätigkeit und damit als freiberuflich einzustufen ist, da eigene Gedanken zum Ausdruck gebracht werden. Die schriftstellerische Tätigkeit kann hierbei auch über das Internet (in Form von Online-Formaten) erfolgen.
Wenn es um den Vertrieb von schriftstellerischen Erzeugnisse geht, hat der BFH entschieden, dass die eigene Verwertung schriftstellerischer Erzeugnisse nicht mehr als freiberuflich anzusehen sind, wenn sich die nach dem Gesamtbild der zu diesem Zweck geschaffenen organisatorischen Einrichtung als neue Erwerbsgrundlage darstellt (vgl. BFH IV R 15/73 vom 30.11.1978). Dies wird etwa regelmäßig beim (Massen)Vertrieb über das Internet angenommen. Maßgeblich für die Einstufung (Freier Beruf - Gewerbe) sind also stets die Umstände des Einzelfalls, im Besonderen: Art der Vermarktung, der Vertriebsweg, Einnahmen aus dem Verkauf u.v.m.
Während der Senat zudem noch in seinem Urteil vom 18. Januar 1962 IV 270/60 U (vgl. BFHE 74, 344, BStBl III 1962, 131), entschieden hatte, dass im Falle der Herausgabe eines schriftstellerischen Erzeugnisses im Selbstverlag die schriftstellerische (freiberufliche) und die verlegerische (gewerbliche) Tätigkeit regelmäßig steuerrechtlich getrennt zu beurteilen sind, so hält er hieran nicht mehr fest. Vielmehr ist der Senat nun der Auffassung, dass „der Verleger ausschließlich gewerbliche Erlöse, nämlich Erlöse aus dem Verkauf von Druckschriften erzielt, gleichgültig, ob die Manuskripte der Druckschriften von fremden Autoren oder vom Verleger selbst verfasst sind. Der Erwerber der Druckschriften zahlt einen Kaufpreis für eine Sache; demgemäß hat auch der Verleger nur Einnahmen aus dem Verkauf von Sachen und damit gewerbliche Einnahmen.“ (vgl. BFH-Urteil vom 11. Mai 1976 VIII R 111/71, BFHE 119, 253). Bei Hinzuziehung eines Onlinehändlers, der die Zahlungsabwicklung und den digitalen Vertrieb übernimmt, werden in der Regel die digitalen Vertriebsrechte übertragen, sodass der gewerbliche Teil ausgelagert wird und die Freiberuflichkeit erhalten bleibt. Für eine abschließende Entscheidung empfehle ich Ihnen den Rat eines/r Steuerberaters/in Anspruch zu nehmen.
Der unentgeltliche bundesweite "Steuerberater-Suchservice" des Deutschen Steuerberaterverbandes unter www.steuerberater-suchservice.de hilft Ihnen bei der Suche nach einem geeigneten Steuerberater. Eine weitere kostenlose Steuerberatersuche bietet die Bundessteuerberaterkammer unter www.bstbk.de.
Unabhängig von der einkommensteuerlichen Einstufung ist die Mitgliedschaft in der KSK zu bewerten. Maßgeblich für die KSK ist das Künstlersozialversicherungsgesetz, nicht die Steuergesetze. Die KSK prüft, ob Sie als Künstlerin oder Publizistin tätig sind. Gem. § 2 KSVG sind Künstler diejenigen, die Musik, darstellende oder bildende Kunst schaffen, ausüben oder lehren. Ob Sie die Anforderungen an die Lehre erfüllen und vor allem ob sich die Einnahmen aus dem Vertrieb der E-books auf Ihre Mitgliedschaft auswirken, bitte ich eingehend mit der KSK zu besprechen. Die erforderlichen Daten finden Sie unter www.kuenstlersozialkasse.de.
Quelle: Chanell Eidmüller
Rechtsanwältin
Leiterin der Gründungsberatung
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität
Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
September 2016
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