Antwort
Freiberufliche Tätigkeiten sind in Deutschland eng definiert, nämlich im §18 Einkommensteuergesetz: „Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe.“ (Quelle: Einkommensteuergesetz (EStG) § 18).
Als unabhängiger Dozent mit individueller Vermittlung von Fachwissen würden Sie darunterfallen. Dazu ist allerdings zu prüfen, wie unabhängig Sie als Notfall-Sanitäter tatsächlich agieren können. Gibt es von fachlicher Seite Vorschriften bezüglich zu vermittelnden Inhalten und Vorgehensweisen und müssen Sie evtl. unter dem „Dach“ einer Organisation tätig werden? Ebenso sind die fachlichen Voraussetzungen für die Dozenten-Tätigkeit zu prüfen - auch von Seiten der Kindergärten und Pflegeheime. Wird eine pädagogische Grundausbildung gefordert? Und sollte es im Arbeitsvertrag nicht festgelegt sein, ist wichtig bei einem bestehenden Arbeitsverhältnis die Einwilligung des Arbeitgebers zur Nebenberuflichkeit einzuholen.
Quelle: Edith Steiner
Coaching & Kommunikation für Selbstständige
Februar 2019
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