Antwort
Da Sie nicht planen, als klassische Hebamme tätig zu sein, sondern als Familiencoach Eltern-Kind-Kurse anbieten möchten, wäre in Bezug auf die Einstufung zu prüfen, inwieweit diese einer sog. „unterrichtenden Tätigkeit“ (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG) entsprechen.
Unterricht im Sinne des Einkommensteuergesetzes ist „die Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten, Fertigkeiten, Handlungsweisen und Einstellungen in organisierter und institutionalisierter Form“ (vgl. BFH-Urteile vom 13.01.1994 IV R 79/92, BFHE 173, 331, BStBl II 1994, 362, und vom 18.04.1996 IV R 35/95, BFHE 180, 568, BStBl. 1996, 573). Die organisierte und institutionalisierte Form des Unterrichts erfordert u.a. ein auf ein bestimmtes Fachgebiet bezogenes schulmäßiges Programm zur Vermittlung von Kenntnissen. Der Unterricht kann hierbei auch individuell in Form von Einzelunterricht erteilt werden (vgl. Urteile in BFHE 173, 331, BStBl II 1994, 362, und in BFHE 180, 568, BStBl II 1996, 573). In diesem Bereich ist jedoch eine zunehmende gewerbliche Einordnung seitens der Gewerbeämter zu erkennen. Dies gilt v.a. wenn für die konkrete Art des Unterrichts keine besondere Qualifikation erforderlich ist und somit die Erbringung einer höherwertigen Dienstleistung, welche für die Freiberuflichkeit charakteristisch ist, nicht besteht. Ich empfehle Ihnen deshalb anhand Ihrer Qualifikationen zu argumentieren. Ihre Ausbildung als Hebamme, pädagogische Qualifikationen und Zertifizierungen können dabei eine Einstufung erleichtern.
Beachten Sie, dass die endgültige Entscheidung, ob Ihre Tätigkeit eine Freiberuflichkeit begründet oder nicht, allein dem zuständigen Finanzamt obliegt. Außerdem stellt die Anerkennung Ihrer Anmeldung der freiberuflichen Tätigkeit keine verbindliche Einstufung seitens des Finanzamtes dar. Erst im Rahmen einer Betriebsprüfung stuft das Finanzamt Ihren Status (freiberuflich vs. gewerblich) verbindlich ein.
Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass Lehrer, die regelmäßig mehr als 450 Euro monatlich verdienen (auch nebenberuflich), gesetzlich rentenversicherungspflichtig sind. Beachten Sie, dass auch selbstständige Coaches durchaus als Lehrer gelten können. Weitere Informationen bietet die Deutsche Rentenversicherung: „Versicherungspflichtige Selbstständige“.
Quelle: Hamid Rezai
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
Gründungsberatung
September 2019
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