Antwort
Coaching wird nicht dem erweiterten Berufsbild der Juristin zugeordnet. Diese Dienstleistung muss also als eigenständig betrachtet werden. So genannte „Nur-Coacher“, die auf diese Tätigkeit spezialisiert sind, werden in Bezug zu beratenden Betriebswirten gesetzt und als gewerblich eingestuft. Dieser Zugang zu den freien Berufen scheidet folglich für Sie aus. Aber Coaches können unterrichtend und damit freiberuflich tätig sein.
Unterrichtende Tätigkeiten sind hier wie folgt definiert: Werden in fachlich strukturierter, in institutionalisierter und organisierter Form Wissen, Fähigkeiten oder Fertigkeiten an Schüler vermittelt, so liegt eine unterrichtende Tätigkeit vor. Der Unterricht muss mittels eines schulmäßigen Programmes erfolgen. Kenntnisse müssen auf der Grundlage eines für das bestimmte Fachgebiet allgemeingültigen, im Einzelfall abwandlungsfähigen Lehrprogramms vermittelt werden. Unterricht umfasst hier nicht nur die Vermittlung von Wissen, sondern auch von praktischen Fertigkeiten.
Erfordert hingegen die Tätigkeit die Entwicklung eines auf die speziellen Bedürfnisse einer Person abgestellten, nicht auf einen Fachbereich beschränkten Programms, so stellt dies keine Lehrtätigkeit in organisierter und institutionalisierter Form mehr dar. Es handelt sich hierbei um eine beratende Tätigkeit, die bei Ihnen auch wegen fehlendem betriebswirtschaftlichen Abschluss fehlt. Auch die Ähnlichkeit zu einem Heilberuf scheidet aus.
Bleibt also für Sie die unterrichtende Tätigkeit, auch wenn dies vor allem beim Einzelcoaching nach den oben formulierten Anforderungen in Frage steht. Aber: Im Einzelfall kann die Finanzverwaltung die Freiberuflichkeit akzeptieren, während das Gewerbeamt eine Gewerbeanmeldung verlangt. Die Begründung lautet: Eine „Dienstleistung höherer Art“ liegt nur dann vor, wenn für die Ausübung der Tätigkeit ein einschlägiges Hochschul- oder Fachhochschulstudium erforderlich ist. Gewerberechtlich werden Tanz-, Turn-, Tennis-, Fecht-, Golf-, Ski-, Bergsteiger-, Schwimm- und anderer Unterricht als Gewerbe erfasst. Eine Gewerbeanmeldung ist folglich rechtlich erforderlich (Ausnahmen bilden Musik- und Gesangsunterricht), wenn die persönliche Dienstleistung höherer Art nicht gegeben ist.
Dabei ist das Folgende besonders wichtig: Als Einzelunternehmerin wird Ihnen bei der Gewerbesteuer ein jährlicher Freibetrag von 24.500 Euro gewährt. Bleiben Ihre Einkünfte regelmäßig unterhalb dieser Grenze, müssten Sie keine Nachzahlungen der Gewerbesteuer erwarten. Wenn Sie mit Ihrer nebenberuflichen Tätigkeit unter der genannten Grenze bleiben, ist die Gewerbeanmeldung kein Problem. Auch die Industrie- und Handelskammer wird für Sie nicht zur finanziellen Belastung.
Nebenberuflich Selbstständige müssen die Nebentätigkeit der Krankenkasse mitteilen. Sie erhalten dann einen Fragebogen, in dem Sie insbesondere die erwartete Höhe des Einkommens und den wöchentlichen Zeitaufwand angeben müssen. Exakte Grenzwerte zur Bestimmung, ob die selbstständige oder die angestellte Tätigkeit hauptberuflich ist, gibt es nicht. Zur Orientierung können Sie davon ausgehen, dass eine hauptberufliche Selbstständigkeit bei wöchentlich 18 Stunden und monatlich 1.260 Euro beginnt. Werden diese Grenzen unterschritten, können Sie als nebenberuflich Selbstständige die bisherigen Beiträge in der Pflichtversicherung weiterzahlen und müssen keine zusätzlichen Beiträge leisten.
Wichtig ist die Berücksichtigung der Rentenversicherung für Selbstständige. Lehrende Berufe unterliegen grundsätzlich der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Dies gilt auch, wenn die Tätigkeit nur nebenberuflich ausgeübt wird. Der Lehrbegriff der Rentenversicherung wird sehr weit ausgelegt: So gehören Nachhilfe, Sportunterricht, Training oder Coaching ebenso dazu wie Supervision. Es gibt allerdings noch eine Ausnahmeregelung: Soweit Lehrende monatlich regelmäßig nicht mehr als 450 Euro verdienen, liegt keine Pflichtversicherung vor. Nähere Informationen finden Sie bei der Deutschen Rentenversicherung unter http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigation/1_Lebenslagen/02_Start_ins_Berufsleben/03_Existenzgruender/01_Selbststaendig_und_pflichtversichert/selbststaendig_und_pflichtversichert_node.html.
Nähere Informationen zu Teilzeit- und Kleinstgründungen erhalten Sie beim BMWi unter http://www.existenzgruender.de/DE/Gruendung-vorbereiten/Entscheidung/Gruendungsarten/Teilzeit-Kleinstgruendungen/inhalt.html.
Das Gewerbe melden Sie beim Ordnungsamt oder Gewerbeamt an (in großen Städten Bezirksamt). Das Finanzamt wird von dieser Behörde über Ihre Anmeldung in Kenntnis gesetzt.
Quelle: Dr. Willi Oberlander M.A.
Unternehmensberatung
Januar 2018
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