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Nebenberuflich Yoga unterrichten: Anmeldung?

Frage

Ich möchte nebenberuflich Yoga unterrichten bei Studios als „Freiberuflerin“. Ich schätze, dass die Einkünfte 450 Euro im Monat nicht übersteigen. Muss ich dazu ein Gewerbe anmelden oder reicht die Meldung als Freiberuflerin beim Finanzamt? Ich würde die Rechnungen dann selber stellen und mich selbst berufshaftpflichtversichern.

Antwort

Grundsätzlich müssen unterrichtende Tätigkeiten hinsichtlich ihrer einkommensteuerlichen Behandlung auch aus der Sicht des Gewerberechts beurteilt werden. Zahlreiche Informationsquellen zum Yogaunterricht vernachlässigen das Gewerberecht und gehen fälschlicherweise davon aus, dass es sich hierbei regelmäßig im eine selbstständige (= freiberufliche) Tätigkeit im Sinne des Einkommensteuerrechts handelt. Es wird eine unterrichtende Tätigkeit angenommen. Und damit sei die Sache erledigt.

Steuerlich werden alle Formen unterrichtender Tätigkeit den freien Berufen zugeordnet. Das Steuerrecht setzt bei der unterrichtenden Tätigkeit keine wissenschaftlich ausgerichtete, qualifizierte Dienstleistung höherer Art voraus. Gewerberechtlich werden dagegen Tanz-, Turn-, Tennis-, Fecht-, Golf-, Ski-, Bergsteiger-, Schwimm- und anderer Unterricht als Gewerbe erfasst. Eine Gewerbeanmeldung ist also erforderlich (Ausnahmen bilden Musik- und Gesangsunterricht). Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat hierzu in der Sache einer Yogalehrerin festgestellt: (Zitat) OVG NRW, Beschluss vom 29.03.2001, Aktenzeichen 4 A 4077/00 - „Die Klägerin betreibt eine Yogaschule, in der auch Lehrgangsteilnehmer zu Yogalehrern ausgebildet werden. Diese erhalten nach erfolgreicher Abschlußprüfung das Berufsdiplom des Berufsverbandes Deutscher Yogalehrer e.V.. Ihre Klage gegen die Aufforderung des Beklagten, der Anzeigepflicht gemäß § 14 Gewerbeordnung nachzukommen, wies die erste Instanz ab und führte zur Begründung u.a. aus, daß die Klägerin ein Gewerbe im Sinne der GewO betreibe und deshalb zur Anmeldung verpflichtet sei. Einen freien Beruf übe sie nicht aus. Namentlich stelle der Betrieb der Yogaschule keine persönliche Dienstleistung höherer Art dar…
Bei dem Ausnahmetatbestand der „persönlichen Dienstleistungen höherer Art“ komme es darauf an, ob diese eine „höhere Bildung“ erforderten oder nicht. Unter „höherer Bildung“ sei grundsätzlich ein abgeschlossenes Hochschul- oder Fachhochschulstudium zu verstehen. (Zitatende) http://www.kommunen-in-nrw.de/information/staedte-und-gemeinderat/gericht-in-kuerze/downloads/heft-juli-august-2001.html
aufgerufen am 24.04.2018

Yoga stellt keine Heilbehandlung im Sinne des Steuerrechts dar. Somit ist dieser Weg in die Freiberuflichkeit nicht möglich. Yogalehrende und andere Unterrichter in vermeintlich freiberuflichen Arbeitsfeldern berichten häufig davon, vom Finanzamt eine Steuernummer als Freiberufler erhalten zu haben oder es werden Aussagen getroffen wie „als lehrend tätiger Yogalehrer fällt man unter ´lehrende Berufe´ und damit ist man Freiberufler, wenn man nichts verkauft.“ Dazu muss man wissen, dass eine förmliche Anerkennung des Freiberuflerstatus nur mittels einer so genannten „verbindlichen Auskunft“ des Finanzamtes gegeben ist.

Hierzu noch eine Feststellung aus dem oben zitierten Urteil: „Bei dieser Sachlage kann eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes gemäß Art. 3 Abs. 1 GG nicht darin liegen, dass die Betreiber vergleichbarer Yoga-Schulen - unter Verstoß gegen § 14 GewO - ihrer Anzeigepflicht nicht nachgekommen sind und die dafür zuständigen Behörden von einer zwangsweisen Durchsetzung dieser Verpflichtung bisher abgesehen haben.“ (nochmals OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. März 2001, Az. 4 A 4077/00).

Wer also in Fällen wie diesem auf eine Gewerbeanmeldung verzichtet - und sei es aus Unkenntnis -, muss damit rechnen, dass ihm eines Tages ein Anhörungsbogen des Gewerbeamtes wegen Ordnungswidrigkeit zugestellt wird.

Ihre Angabe zu der monatlichen Verdienstgrenze von 450 Euro ist auch für die Rentenversicherung von Bedeutung. Denn: Lehrende Berufe unterliegen grundsätzlich der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Dies gilt auch, wenn die Tätigkeit nur nebenberuflich ausgeübt wird und bereits im Hauptberuf durch eine Arbeitnehmertätigkeit Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einbezahlt werden. Der Lehrbegriff der Rentenversicherung wird sehr weit ausgelegt: So gehört Nachhilfe, Sportunterricht, Training oder Coaching ebenso dazu wie Supervision. Es gibt allerdings noch eine Ausnahmeregelung: Soweit Yogalehrer monatlich regelmäßig nicht mehr als 450 Euro verdienen, liegt keine Pflichtversicherung vor. Nähere Informationen finden Sie bei der Deutschen Rentenversicherung unter http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigation/1_Lebenslagen/02_Start_ins_Berufsleben/03_Existenzgruender/01_Selbststaendig_und_pflichtversichert/selbststaendig_und_pflichtversichert_node.html

Hier noch eine Anmerkung: Sollten Sie sich entschließen, auf die Gewerbeanmeldung zu verzichten und lediglich dem Finanzamt einen freien Beruf anzuzeigen, so müssen Sie noch das Folgende beachten: Als Einzelunternehmerin wird Ihnen bei der Gewerbesteuer ein jährlicher Freibetrag von 24.000 Euro gewährt. Bleiben Ihre Einkünfte aus regelmäßig unterhalb dieser Grenze, müssten Sie keine Nachzahlungen der Gewerbesteuer erwarten. Diese Vorgehensweise ist keineswegs ungewöhnlich, zumal viele Selbstständige den hier dargestellten Zusammenhang zwischen Einkommensteuer- und Gewerberecht nicht kennen.

Quelle: Dr. Willi Oberlander
Unternehmensberatung
April 2018

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