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Nebenberuflich Kreativkurse anbieten: freiberufliche Tätigkeit?

Frage

Meine Frau ist gelernte Ergotherapeutin und unterrichtet als Dozentin Ergotherapie (für den Bereich Handwerk etc.). Da sie sehr kreativ ist und häufig schon im Freundeskreis Kreativkurse anbietet, möchte sie sich nun ein zweites Standbein aufbauen. Sie will für Geld Kreativkurse anbieten (Handlettering, Betonstücke fertigen etc.). Sie kann dies in gemieteten Räumen anbieten oder bei den Interessenten zu Hause. Uns ist nun trotz einiger Recherchen nicht klar, ob dies eher ein Nebengewerbe ist oder unter freiberuflich läuft. Auch wo genau die Grenzen bzgl. der Versteuerung der Einnahmen sind, finden wir schwierig festzustellen. Ich mache seit zwei Jahren die Steuererklärung für meine Frau und mich zusammen. Würde das weiterhin möglich sein?

Antwort

Einkommensteuerlich könnte Ihre Frau den unterrichtenden und damit den freien Berufen zugeordnet werden. Eine nebenberufliche Lehrkraft erzielt laut Rechtsprechung in der Regel Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Jedoch könnte man aus gewerberechtlicher Sicht argumentieren, Ihre Frau würde nicht in Gebieten unterrichten, für die eine Hochschulausbildung erforderlich ist - bei Unterricht im Bereich Kunst ist diese Sichtweise besonders fragwürdig. Bleibt Ihre Frau jedoch mit Ihrer zusätzlichen unterrichtenden Tätigkeit unterhalb einer Gewinnschwelle von 24.500 Euro jährlichem Gewinn, so wäre auch eine nachträgliche Feststellung des Gewerbes unschädlich.

Über freiberufliche Tätigkeiten in Lehre, Training oder Coaching informiert das BMWi in seiner PRAXISHILFE: Lehrende, Trainer und Coaches – freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit? (PDF, 101  KB).

Obwohl Ihre Frau krankenversichert ist, sollte Sie zu Ihrer weiteren Tätigkeit unbedingt Ihre Krankenkasse kontaktieren. Das Folgende ist Ihnen wahrscheinlich bekannt, soll dennoch nicht unerwähnt bleiben: In der gesetzlichen Rentenversicherung besteht auch für nebenberuflich Selbstständige im Bereich der Lehre grundsätzlich Versicherungspflicht, wobei der Begriff der Lehre sehr weit gefasst ist.

Informationen zu Teilzeit- und Kleinstgründungen erhalten Sie im BMWi-Existenzgründungsportal.

Beachten Sie zur Umsatzsteuer bitte die „Kleinunternehmerregelung“.

Ihre Frau könnte also ohne Bedenken beim Finanzamt eine weitere selbstständige (freiberufliche) Tätigkeit anzeigen, sofern Sie unterhalb der genannten Einkommensgrenze bleibt. Da sämtliche Einkünfte zusammen versteuert werden, kann über steuerliche Auswirkungen keine Aussage getroffen werden.

Ausführliche Informationen zum Thema Steuern für Selbstständige bietet das BMWi-Existenzgründungsportal.

Quelle: Dr. Willi Oberlander
Unternehmensberatung
September 2020

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