Antwort
Zunächst sind die rechtlichen Anforderungen an eine steuerliche Freiberuflichkeit der unterrichtenden Tätigkeit zu beachten: "Unterricht ist die Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten, Fertigkeiten, Handlungsweisen und Einstellungen durch Lehrer an Schüler in organisierter und institutionalisierter Form" (vgl. BFH-Urteile vom 13.Januar 1994 IV R 79/92, BFHE 173, 331, BStBl II 1994, 362, und vom 18. April 1996 IV R 35/95, BFHE 180, 568, BStBl II 1996, 573). Die organisierte und institutionalisierte Form des Unterrichts setzt u. a. ein auf ein bestimmtes Fachgebiet bezogenes schulmäßiges Programm zur Vermittlung von Kenntnissen an den/die Lernwilligen voraus. Dies schließt einen Individualunterricht zwar nicht aus, wie sich auch aus den Urteilen des IV. Senats zum Fitness- und Bodybuilding-Studio ergibt (vgl. Urteile in BFHE 173, 331, BStBl II 1994, 362, und in BFHE 180, 568, BStBl II 1996, 573). In diesen Fällen wird bei der Durchführung eines nach Lehrziel und Lehrmethode feststehenden Programms - Training des Körpers unter Zuhilfenahme von Geräten - der Unterricht auf die besonderen Bedürfnisse des einzelnen abgestellt.
Lassen sich jedoch Kenntnisse nicht aufgrund eines für das bestimmte Fachgebiet allgemeingültigen, im Einzelfall abwandlungsfähigen Lehrprogramms vermitteln, sondern erfordert die Tätigkeit die Erarbeitung und Entwicklung eines auf die speziellen Bedürfnisse einer Person abgestellten, nicht auf einen Fachbereich beschränkten Programms, so stellt dies keine Lehrtätigkeit in organisierter und institutionalisierter Form mehr dar. Es handelt sich hierbei um eine beratende Tätigkeit. Eine wissenschaftliche Fachausbildung oder ein formaler Befähigungsnachweis ist für eine unterrichtende Tätigkeit im Allgemeinen nicht erforderlich. Entscheidend ist, dass der Unterrichtende die sein Unterrichtsgebiet betreffenden Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt, sowie die Fähigkeit, diese den Schülern zu vermitteln (BFH IV R 130/79 v. 1. 4. 1982, BStBl. II 82, 589 = BFHE 136, 86). Wenn eine ausreichende formale Qualifikation nicht vorliegt, so kann es sein, dass nicht das Finanzamt, sondern das Gewerbeamt eine Gewerbeanmeldung verlangt. Die Begründung aus der Sicht der Gewerbebehörden lautet: Eine Dienstleistung höherer Art liegt nur dann vor, wenn für die Ausübung der Tätigkeit ein Hochschul- oder Fachhochschulstudium erforderlich ist. Bei unterrichtenden Tätigkeiten muss es sich um Schulunterricht (hierzu gehören auch der Nachhilfe- und Musikunterricht) handeln, um als nicht gewerblich eingestuft zu werde. Tanz-, Turn-, Tennis-, Fecht-, Golf-, Ski-, Bergsteiger-, Schwimm oder ähnlicher Unterricht ist in der Regel eine anzeigepflichtige gewerbsmäßige Tätigkeit. Dies wäre im Fall einer Kochschule zu vermeiden, wenn Sie etwa ein Studium in Ernährungsberatung nachweisen könnten oder eine vergleichbare Ausbildung. Auch ein einschlägiger Meisterbrief würde positiv bewertet. Ein Gewerbe sollten Sie aber erst dann anmelden, wenn Sie dazu aufgefordert werden, denn die Praxis der Ämter ist durchaus unterschiedlich. Berufserfahrung als Dozentin erscheint hier zunächst nicht ausreichend, es sollte eine dem Unterrichtsgegenstand entsprechende Ausbildung vorliegen.
2. Zu Ihrer Werbung:
Zur Werbung beachten Sie bitte zunächst die Gründerzeiten des BMWi zum Marketing unter
GründerZeiten Nr. 20: Marketing (PDF, 977 KB)
Wie Sie genau werben dürfen nach dem für Sie geltenden allgemeinen Wettbewerbsrecht, finden Sie bei der IHK Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit 30 Tipps für Ihre Werbung
www.ihk-nordwestfalen.de
3. Die Bezeichnung Ihres Unternehmens
Eine Firma haben Sie nicht, denn die Firma ist der Name des Kaufmanns. Sie haben ein Unternehmen, wenn Sie ein Einzelunternehmen führen und auch sonst keine besonderen Verpflichtungen zur Firmierung haben (eingetragener Kaufmann oder Handelsregister-Eintrag). Ergänzend zu Ihrer Unternehmensbezeichnung geben Sie den ausgeschriebenen Vor- und Zunamen an. Mit der gewählten Unternehmensbezeichnung dürfen Sie auch nicht irreführen, d.h. etwa über die Größe ihres Unternehmens oder dessen Geschäftszweck hinwegtäuschen. Denken Sie auch an das Marketing: Sie sollten möglichst deutlich zum Zweck Ihrer Unternehmung hinführen. Auch sollten Sie Verwechslungen vermeiden mit anderen Anbietern gleicher oder ähnlicher Dienstleistungen. Hier hilft eine Recherche, etwa über eine Industrie- und Handelskammer. Der Phantasiename soll Ihnen zugänglich sein, da aber Ihr Unternehmen nicht eingetragen ist, muss nachvollziehbar sein, wer "dahinter steckt". Das würden Sie sich als Kunde auch wünschen. Ob eine Firma oder eine Unternehmensbezeichnung nicht bereits anderweitig verwendet wird und eventuell auch rechtlich beim Deutschen Patent- und Markenamt geschützt werden kann, ist davon abhängig, ob eine ausreichende Unterscheidungs- und Kennzeichnungskraft vorliegt. Sie können das prüfen mittels Anfrage bei einer Industrie- und Handelskammer. Möglich ist auch, selbständig und kostenfrei im Internet beim Handelsregister und beim Deutschen Patent- und Markenamt zu recherchieren. Sie dürfen auch ein Logo verwenden.
4. Ihre Frage zu den Räumlichkeiten
Besondere Anforderungen an Räumlichkeiten gibt es für unterrichtende Tätigkeiten, wie Sie von Ihnen erbracht werden, nicht. Grundsätzlich gilt für Sie die "Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO), siehe
www.gesetze-im-internet.de (www)
für Angehörige der Freien Berufe insbesondere § 13.
Beachten Sie für Mieter: Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Vermieter einer Wohnung freiberufliche Aktivitäten seines Mieters, die öffentlich in Erscheinung treten, mangels entsprechender Vereinbarung - auch ohne ausdrücklichen Vorbehalt - nicht in der Wohnung dulden muss. Er kann die Erlaubnis verweigern und auf Fortsetzung des reinen Wohnmietverhältnisses bestehen.
Für die sanitären Anlagen gibt es hier keine besonderen Anforderungen, abgesehen von den allgemeinen Vorschriften zur Sicherheit, Brandschutz oder Hygiene.
5. Honorar
Ihr Honorar können Sie beliebig festlegen. Orientieren Sie sich zunächst an marktüblichen Vergütungen für vergleichbare Dienstleistungen.
6. Rechnung
Eine Rechnungsstellung ist nicht erforderlich. Eine Quittung reicht aus, wenn Sie folgende Anforderungen erfüllt:
- Name und Anschrift des Rechnungsstellers
- Name und Anschrift des Rechnungsempfängers
- das Ausstellungsdatum
- Datum/Zeitraum der Leistungserbringung
- die durch das Finanzamt erteilte Steuernummer oder
- Steueridentifikationsnummer des Rechnungsstellers
- Rechnungsnummer (fortlaufende Nummer)
- Art und Menge der Lieferung bzw. Umfang der erbrachten Leistung
- den Rechnungsbetrag mit entsprechendem Hinweis auf den enthaltenen Steuerbetrag gemäß dem gültigen Steuersatz (Umsatzsteuer) bzw. ein Hinweis bei Kleinunternehmern auf die etwaige Steuerbefreiung.
Die Quittung für Kleinbeträge (kleiner als 150 Euro) muss folgende Inhalte haben:
- Name und Anschrift des Leistungserbringers
- das Ausstelldatum
- die Menge und Art der gelieferten Gegenstände bzw. den Umfang der erbrachten Leistung
- den Entgeltbetrag und den enthaltenen Steuersatz bzw. einen Hinweis auf die Steuerbefreiung nach Kleinunternehmerregelung.
Ich empfehle Ihnen in jedem Fall die "große Quittung".
7. Studierende mit selbstständiger Nebentätigkeit
Beachten Sie hierzu die umfangreichen Informationen beim BMWi unter
www.existenzgruender.de
8. Hier eine Zusatzinformation für Sie zur Umsatzsteuer.
Die so genannte "Kleinunternehmerregelung" gilt für alle. Für Sie kommt aber noch eine Besonderheit hinzu zur Umsatzsteuerbefreiung von Nachhilfeunterricht: Nach einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt (OFD Frankfurt v. 19.12.2006, S 7179 A-7-St 112) können Unternehmer, die Kurse zur Erteilung von Nachhilfeunterricht für Schüler anbieten, nach § 4 Nr. 21 a, Doppelbuchst.bb UStG eine allgemeinbildende Einrichtung sein und somit steuerfrei Leistungen erbringen, wenn sie auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegenden Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten. Dies ist grundsätzlich der Fall, sofern nicht nur die Erledigung von Schulaufgaben beaufsichtigt wird, ohne dass bei der Verarbeitung des schulischen Unterrichtsstoffes erklärende Hilfe geleistet wird. Zwingend für die USt-Befreiung ist die Bescheinigung der Landesbehörde, an diese Bescheinigung ist das Finanzamt gebunden.
Quelle:
Dr. Willi Oberlander M.A.
Diplom-Betriebswirt (FH)
Geschäftsführer
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität
Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
September 2014
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