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Nachhilfe: freiberufliche Tätigkeit?

Frage

Ich bin Lehrerin an einem Gymnasium und gebe nachmittags ab und zu Nachhilfe oder in den Osterferien auch Prüfungsvorbereitungskurse. Meinen Arbeitgeber habe ich darüber informiert. Ich habe beim Finanzamt diese Tätigkeit als selbständige Tätigkeit angemeldet und versteuere mit Formular "S" meine Einnahmen. Ist diese Tätigkeit eine freiberufliche Tätigkeit oder muss ich ein Gewerbe anmelden?

Antwort

Nicht jede unterrichtende Tätigkeit ist steuerlich freiberuflich. Nach der Rechtsprechung ist Unterricht im Sinne des Einkommensteuergesetzes die planmäßige Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten, Fertigkeiten, Handlungsweisen und Einstellungen in organisierter und institutionalisierter Form. Auch die nebenberufliche Lehrtätigkeit wird hier zugeordnet, wenn sie sich ohne Schwierigkeiten von der Haupttätigkeit trennen lässt.

Der Unterricht kann der Rechtsprechung zufolge auch - wie beim Nachhilfeunterricht - individuell erteilt werden. Die Wissensvermittlung muss aber auch dann abstrakt und nicht konkret auf persönliche Probleme des Unterrichteten hin erfolgen. Werden die Kenntnisse oder Erkenntnisse nicht auf Grund eines allgemeingültigen, im Einzelfall abwandlungsfähigen Lernprogramms vermittelt, sondern erfordert die Tätigkeit die Erarbeitung und Entwicklung eines auf die speziellen Bedürfnisse einer Person abgestellten Programms, handelt es sich nicht mehr um eine Lehrtätigkeit in organisierter und institutionalisierter Form, sondern um eine beratende Tätigkeit.

Nachhilfe orientiert sich in der Regel an Lehrplänen, Prüfungsvorbereitungen erfüllen diese Anforderung vollständig. Somit wären Sie steuerlich freiberuflich tätig. Wie Sie richtig angeben, verwenden Sie die Anlage "S".

Quelle:
Dr. Willi Oberlander M.A.
Geschäftsführer
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität
Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
September 2014

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