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Nachhilfe / Nachmittagsbetreuung für Kinder: erste Schritte?

Frage

Ich würde gerne eine Nachhilfe / Nachmittagsbetreuung für Kinder zwischen 8-12 Jahren einrichten. Was muss ich dafür beachten, welche rechtlichen Rahmenbedingungen muss ich dafür erfüllen?

Antwort

Da Sie offenbar nicht die Gründung einer Kindertagesstätte anstreben, bietet sich die Tätigkeit einer Tagesmutter an (es gibt auch Tagesväter). Hier wird die Betreuung von Kindern auch in den von Ihnen genannten Altersstufen von 8 - 12 Lebensjahren angeboten. Diese Betreuung - die auch Unterstützung bei den Hausaufgaben beinhalten kann und oft auch soll - wird meist in der Wohnung der Tagesmütter geleistet (in Ausnahmefällen in anderen Räumlichkeiten oder in der Wohnung der Eltern).

Eine behördliche Erlaubnis benötigen Sie hierzu, wenn Sie (gemäß § 43 SGB VIII) Kinder

  • außerhalb der Wohnung der Erziehungsberechtigen,
  • während eines Teils des Tages,
  • mehr als 15 Stunden wöchentlich,
  • gegen Entgelt und
  • länger als drei Monate betreuen wollen.

Diese Erlaubnis umfasst die Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden Kindern (eigene Kinder nicht mitgezählt, bei zwei Tagesmüttern können es auch 10 Kinder sein). Im Landesrecht der Bundesländer kann die Grenze auch höher liegen, wenn bestimmte Anforderungen an die pädagogische Qualifikation erfüllt werden. Die Erlaubnis wird von den zuständigen Jugendämtern erteilt. Grundlage hierfür ist eine Eignungsfeststellung, die vor allem Ihre Persönlichkeit, die Motivation, Erfahrungen in der Erziehung von Kindern, Ihre pädagogische Konzeption, Kooperationen mit anderen Erziehungspersonen oder -einrichtungen sowie die räumlichen Voraussetzungen umfasst (Hygiene, Sicherheit, Bewegungsräume, Spielmaterial, Spiel- und Sportmöglichkeiten in der Nähe der Wohnung u.a.).

Zu empfehlen ist ein Betreuungsvertrag, in dem die Absprachen schriftlich festgehalten werden. Qualifizierte und vom Jugendamt vermittelte und anerkannte Tagesbetreuungspersonen erhalten eine laufende Geldleistung vom Jugendamt, den Rest zahlen die Eltern je nach Einkommen. Die Tagesmütter erhalten vom Jugendamt zusätzlich einen Beitrag zur Alterssicherung und den Beitrag zur gesetzlich vorgeschriebenen Unfallversicherung. Voraussetzungen hierfür nennt Ihnen das Jugendamt.

Vom Jugendamt anerkannte Tagesmütter sind also gesetzlich unfallversichert. Ergänzend ist unbedingt eine Berufshaftpflichtversicherung zu empfehlen.

Selbstständig tätige Tagespflegepersonen unterliegen als Erzieher grundsätzlich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Deutsche Rentenversicherung informiert hierzu unter www.deutsche-rentenversicherung.de

Hinweise zur Krankenversicherung für Tagesmütter erhalten Sie unter www.tagesmutter.net

Kommen wir zur Steuer. Das Bundesministerium der Finanzen stellte fest, dass Einkünfte aus Kindertagespflege „laufende Geldleistungen nach § 23 SGB VIII darstellen, die neben der Erstattung des Sachaufwands die Förderungsleistung der Tagespflegeperson anerkennen soll, … und damit „steuerpflichtige Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit“ sind. Sie können also bei Ihrem Finanzamt eine freiberufliche (= selbstständige) Tätigkeit anzeigen (BMF-Schreiben vom 24. Mai 2007 l). Unter bestimmten Bedingungen ist eine Befreiung von der Umsatzsteuer möglich (dies betrifft sowohl die so genannte „Kleinunternehmerregelung“ als auch besondere Bestimmungen für die Tagespflege).

Wenn Sie über Ihre Dienstleistung informieren und Familien für Ihr Angebot finden wollen, hilft vor allem eine Tagespflegevermittlungsstelle. Ihr Jugendamt informiert Sie umfassend über regionalen oder lokalen Bedarf und Voraussetzungen, Vorgaben für geeignete Räumlichkeiten usw. Sollten Sie noch bestimmte Qualifikationen erwerben müssen, werden Sie auch hierzu beraten. Nähere Informationen für Berlin erhalten Sie bei der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie, etwa unter www.berlin.de

Eine sehr ausführliche und gute Information bietet das vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend herausgegebene „Handbuch der Kindertagespflege“, das Sie online einsehen können unter www.handbuch-kindertagespflege.de

Sehen Sie bitte auch die Informationen des BMWi zu Teilzeit- und Kleinstgründungen unter www.existenzgruender.de

Quelle: Dr. Willi Oberlander
Unternehmensberatung
Juni 2017

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