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Nachhilfe, Lerncoaching, gewaltfreie Kommunikation u.a. anbieten: freiberufliche Tätigkeiten?

Frage

Ich bin Mathe-, Biologie- und Ethiklehrerin gewesen und habe eine Mediatoren-Ausbildung für Erziehung und Bildung sowie eine Ausbildung als Entspannungskursleiterin. Dazu mehrere Fortbildungen in gewaltfreier Kommunikation und im Lerncoaching/Lernbegleitung. Nun will ich mich selbständig machen und folgendes anbieten. Für Jugendliche: Nachhilfe, Lerncoaching, gewaltfreie Kommunikation, Mediation und Entspannungskurse/Stressmanagement. Für Erwachsene (Eltern): Entspannungskure, Mediation im päd. Kontext und Gewaltfreie Kommunikationskurs. Für Schulen: Vertretungsstunden, Workshops für Lehrer, Entspannungskurse für Lehrer, Schülermediatoren-Ausbildung, Mediation im schulischen Kontext und Klassencoaching. Ist das alles mit der Freiberuflichkeit vereinbart oder muss ich Gewerbe anmelden?

Antwort

Der Schwerpunkt Ihrer Tätigkeit liegt offenbar in einer unterrichtenden Tätigkeit nach dem Einkommensteuergesetz. Dabei ist es wichtig, dass Sie Ihre Dienstleistung im Rahmen des Berufsbildes der Lehrerin ausüben. Auch dies ist wohl gegeben.

Ergänzend verweise ich auf die PRAXISHILFE: Lehrende, Trainer und Coaches – freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit? (PDF, 101  KB)

Sie geben an, mit Gruppen zu arbeiten. Dies entspricht den Anforderungen an eine unterrichtende Tätigkeit. Sollten Sie in Ausnahmefällen Einzelcoachings anbieten, wäre noch das Folgende zu beachten: Coaching kann demnach freiberuflich sein, sofern diese Tätigkeit zu psychologischen, pädagogischen, sozialpädagogischen, medizinischen, juristischen und theologischen Berufsbildern zählt auf der Grundlage einschlägiger Hochschulausbildungen (Ausnahme: Heilpraktiker für Psychotherapie).

Dazu käme bei Ihnen noch eine erzieherische Tätigkeit. Diese Aufgabe erfordert eine umfassende Schulung des Charakters und die Bildung der Persönlichkeit im Ganzen. Eine erzieherische Tätigkeit liegt nach der Rechtsprechung nur im Umgang mit Kindern und Jugendlichen vor!

Sie wären auch nach dem Gewerberecht als Freiberuflerin anzusehen. Folglich ist zu empfehlen, dem Finanzamt eine selbstständige (hier für freiberufliche) Nebentätigkeit etwa als „unterrichtende und erzieherische Tätigkeit“ anzuzeigen unter Angabe Ihrer Aus- und Fortbildungen. Das Coaching sollten Sie hier nicht anführen, um Missverständnissen vorzubeugen (auch wenn es sich wohl eher um Gruppencoaching handelt). In der Öffentlichkeit können Sie hingegen auch mit Gruppencoaching werben.

Noch eine Anmerkung zur Rentenversicherung: Auch für Selbstständige im Bereich der Lehre besteht grundsätzlich Versicherungspflicht, wobei der Begriff der Lehre sehr weit gefasst ist. Demnach können „auch selbstständige Coaches, Trainer, Moderatoren, Supervisoren oder Feldenkraispädagogen … als Lehrer gelten“: (siehe Deutsche Rentenversicherung Bund)

Weitere Informationen zur Gründung in freien Berufen bieten das BMWi-Existenzgründungsportal und die GründerZeiten Nr. 17: Existenzgründungen durch freie Berufe (PDF, 932  KB).

Quelle: Dr. Willi Oberlander
Unternehmensberatung
August 2020

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