Antwort
Wer mit Kindern und Babys arbeitet, ist einem sehr großen Haftungsrisiko ausgesetzt und daher - unabhängig davon, ob eine Pflicht hierzu besteht - im eigenen Interesse gehalten, eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen. Zudem empfiehlt sich u.a. der Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung (vor allem, wenn man öffentliche Räume auf eigene Kosten nutzt). Nähere Informationen zum Thema „Versicherungen“ finden Sie unter http://www.existenzgruender.de/DE/Weg-in-die-Selbstaendigkeit/Gruendungswissen/Versicherungen-Vorsorge/Betriebliche-Versicherungen/inhalt.html
Was die Anmeldung Ihres Vorhabens betrifft, könnte es sich um eine freiberufliche Tätigkeit in Form der sog. „unterrichtenden Tätigkeit“ (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG) handeln. Unterricht im Sinne des Einkommensteuergesetzes ist die Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten, Fertigkeiten, Handlungsweisen und Einstellungen in organisierter und institutionalisierter Form“ (vgl. BFH-Urteile vom 13.01.1994 IV R 79/92, BFHE 173, 331, BStBl II 1994, 362, und vom 18.04.1996 IV R 35/95, BFHE 180, 568, BStBl. 1996, 573).
Handelt es sich um eine unterrichtende Tätigkeit, so wird das Vorhaben mit dem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung beim Finanzamt angemeldet. Der Fragebogen kann direkt beim Finanzamt abgeholt oder kostenlos aus dem Internet herunterladen werden.
Unabhängig von der freiberuflichen Anmeldung, tendieren die Gewerbeämter im lehrenden Bereich zunehmend dazu, eine Gewerbeanmeldung zu fordern. Die Begründung aus Sicht der Gewerbebehörden lautet: Eine Dienstleistung höherer Art liegt nur dann vor, wenn für die Ausübung der konkreten Tätigkeit ein Hochschul- oder Fachhochschulstudium erforderlich ist. Sollte das Gewerbeamt tatsächlich Zweifel haben, müssten Sie entsprechend argumentieren (Hochschulabschluss, qualifizierter Inhalt des Turnangebots, Berufserfahrung u.a.).
Da Sie vom „Kleingewerbe“ schreiben, möchte ich anmerken, dass die sog. „Kleinunternehmerregelung“ für Gewerbetreibende und Freiberufler gilt. Die Kleinunternehmerregelung betrifft allein die Umsatzsteuer. Nach § 19 UStG ist Kleinunternehmer/in, wer im vorangegangenen Wirtschaftsjahr die Umsatzgrenze von 17.500 Euro und im aktuellen Wirtschaftsjahr die Grenze von 50.000 Euro voraussichtlich nicht überschreiten wird. Wenn Sie die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, führt dies dazu, dass Sie keine Umsatzsteuer auf Ihren Rechnungen ausweisen. Zugleich sind Sie auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Sollten Sie die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, müssen Sie auf eine ordnungsgemäße Rechnungserstellung achten. Nähere Informationen zur Kleinunternehmerregelung finden Sie unter http://www.existenzgruender.de/DE/Weg-in-die-Selbstaendigkeit/Gruendungswissen/Steuern/Kleinunternehmerregelung/Kleinunternehmerregelung.html
Unabhängig von den steuerlichen Aspekten ist zu beachten, dass selbstständig Lehrende (Unterrichtende), die keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, grundsätzlich der Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen. Lesen Sie hierzu http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigation/1_Lebenslagen/02_Start_ins_Berufsleben/03_Existenzgruender/01_Selbststaendig_und_pflichtversichert/selbststaendig_und_pflichtversichert_node.html
Für weitere Fragen empfehle ich Ihnen eine individuelle Beratung vor Ort in Anspruch zu nehmen. Sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene existiert eine Vielzahl an Förderprogrammen, u.a. für kostenlose bzw. bezuschusste Beratungen. Nähere Informationen hierzu finden Sie unter www.foerderdatenbank.de
Quelle: Chanell Eidmüller
Rechtsanwältin
Leiterin der Gründungsberatung
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
August 2017
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