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Meditationen anbieten: Freiberuflich?

Frage

Ich bin Ökotrophologin und in Teilzeit als Redakteurin angestellt. Nebenbei habe ich eine Ausbildung als Meditationslehrerin absolviert und möchte nun stundenweise Meditationen anbieten (ca. 20 Std. im Monat). In welcher Form mache ich mich dann nebenbei selbstständig? Freiberuflich oder als Kleingewerbe?

Antwort

Es ist zu prüfen, ob Sie sich mit Ihrem Meditationsunterricht für die freiberufliche unterrichtende Tätigkeit gem. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG qualifizieren. Diese wird wie folgt definiert:

"Unterricht im Sinne des Einkommensteuergesetzes ist die Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten, Fertigkeiten, Handlungsweisen und Einstellungen in organisierter und institutionalisierter Form" (vgl. BFH-Urteile vom 13.01.1994 IV R 79/92, BFHE 173, 331, BStBl II 1994, 362, und vom 18.04.1996 IV R 35/95, BFHE 180, 568, BStBl 1996, 573). Organisiert und institutionalisiert bedeutet, dass Sie ein auf ein Fachgebiet bezogenes Unterrichtskonzept entwickeln, welches vor Beginn des Unterrichts vorliegt und nicht an einzelne Schüler angepasst wird. Dies wäre grundsätzlich mit einem Lehrformat an einer staatlich anerkannten Schule vergleichbar. Der Unterricht darf übrigens auch in Form von Einzelunterricht erfolgen (vgl. Urteile in BFHE 173, 331, BStBl II 1994, 362, und in BFHE 180, 568, BStBl II 1996, 573).

Eine weitere Voraussetzung für die freiberufliche Einstufung der unterrichtenden Tätigkeit kann eine Dienstleistung höherer Art darstellen (Oberverwaltungsgericht NRW, 4 A 4077/00). Dienstleistung höherer Art bedeutet, dass das vermittelte Wissen im Rahmen eines anerkannten (Fach-) Hochschulstudiums erworben wurde. Tätigkeiten im Bereich Coaching, Training oder Unterricht ohne Bezug zu Wissen aus einem solchen Studium können demnach als gewerblich angesehen werden.

Da es für den Bereich Meditationen keinen (Fach-) Hochschulabschluss gibt ist es demnach möglich, dass Ihre Tätigkeit als gewerblich eingestuft wird.

Die endgültige Entscheidung, ob Ihre Tätigkeit eine Freiberuflichkeit begründet oder nicht, obliegt allein dem zuständigen Finanz- bzw. Gewerbeamt.

Bitte beachten Sie, dass die Anerkennung Ihrer Anmeldung der freiberuflichen Tätigkeit keine verbindliche Einstufung seitens des Finanzamtes darstellt. Das Finanzamt stuft Ihren Status (freiberuflich vs. gewerblich) nur im Rahmen einer verbindlichen Auskunft oder einer Betriebsprüfung verbindlich ein.

Quelle: Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
Gründungsberatung

September 2022

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