Antwort
Bezogen auf Ihre Lehrtätigkeit könnte sich die Freiberuflichkeit aufgrund der sog. „unterrichtenden Tätigkeit“ i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ergeben. Unterricht im Sinne des Einkommensteuergesetzes ist die Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten, Fertigkeiten, Handlungsweisen und Einstellungen in organisierter und institutionalisierter Form“ (vgl. BFH-Urteile vom 13.01.1994 IV R 79/92, BFHE 173, 331, BStBl II 1994, 362, und vom 18.04.1996 IV R 35/95, BFHE 180, 568, BStBl. 1996, 573). Die organisierte und institutionalisierte Form des Unterrichts erfordert u.a. ein auf ein bestimmtes Fachgebiet bezogenes schulmäßiges Programm zur Vermittlung von Kenntnissen. Der Unterricht kann hierbei auch individuell in Form von Einzelunterricht erteilt werden (vgl. Urteile in BFHE 173, 331, BStBl II 1994, 362, und in BFHE 180, 568, BStBl II 1996, 573). Ein formaler Nachweis ist für die Ausübung der unterrichtenden Tätigkeit grundsätzlich nicht erforderlich. Auf den Gegenstand des Unterrichts kommt es ebenfalls nicht an (vgl. BFH v. 1. 4. 1982, R 130/79).
Anders als für das Finanzamt sind für das Gewerbeamt die Qualifikation der Ausübenden und der Lehrinhalt sehr wohl entscheidungsrelevant. Aus ihrer Sicht muss für die konkrete Art des Unterrichts eine besondere Qualifikation vorliegen und somit eine höherwertige Leistung erbracht werden.
Ihren Angaben zufolge werden Sie als Biologiedozent am Studienkolleg lehrend tätig und können zudem ein Diplom in Biologie sowie eine mehrjährige pädagogische Weiterbildung vorweisen. Es ist somit davon auszugehen, dass Sie eine freiberufliche Tätigkeit ausüben. Die abschließende Entscheidung obliegt jedoch allein dem zuständigen Finanz- bzw. Gewerbeamt. Sollte das Gewerbeamt - wider Erwarten - Zweifel haben, so muss anhand eines Vorhabens relevanten - abgeschlossenen (Fach-)Hochschulstudiums, Weiterbildungen, Berufserfahrung u.a. argumentiert werden.
Für die Tätigkeit als Coach gelten im Übrigen die obigen Ausführungen entsprechend. Prüfen Sie auch hier, ob Sie eine unterrichtende Tätigkeit ausüben. Erfordert Ihr Coaching hingegen die Erarbeitung und Entwicklung eines auf die speziellen Bedürfnisse einer Person abgestellten, nicht auf einen Fachbereich beschränkten Programmes, so handelt es sich um keine Lehrtätigkeit, sondern um eine Beratung. Hierfür müsste ein Gewerbe angemeldet werden.
Für die Tätigkeit als Berater für Ideengenerierungsmethoden könnte als Ansatzpunkt auch der sog. „beratende Betriebswirt“ in Betracht kommen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung übt allerdings nur derjenige den Beruf eines beratenden Betriebswirts aus, der nach einem entsprechenden Studium, verbunden mit praktischer Erfahrung, mit den hauptsächlichen Bereichen der Betriebswirtschaft vertraut ist und diese fachliche Breite seines Wissens auch bei seinen praktischen Tätigkeiten einsetzen kann und tatsächlich einsetzt (vgl. BFH, Beschl. vom 30.06.2008 - VIII B 182/07 (NV), BFH IV R 51/99 v. 4.5.00). Beratender Betriebswirt wird deshalb nur derjenige, der entweder über eine abgeschlossene Ausbildung als Betriebswirt verfügt oder sich in Form eines vergleichbaren Selbststudiums, verbunden mit praktischer Erfahrung, Kenntnisse in allen hauptsächliche Bereichen der Betriebswirtschaftslehre angeeignet hat, die denen vergleichbar sind, die in einem der genannten Ausbildungsgänge üblicherweise erworben werden können. Mangels entsprechender Ausbildung erfüllen Sie wohl nicht die hohen Anforderungen, die an den beratenden Betriebswirt gestellt werden.
Beachten Sie noch folgenden Hinweis:
Selbstständig Lehrende (Unterrichtende), die keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, unterliegen grundsätzlich der Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung (www.deutsche-rentenversicherung.de).
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute.
Quelle: Chanell Eidmüller
Rechtsanwältin
Leiterin der Gründungsberatung
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität
Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
März 2017
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