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Lehreinrichtung gründen: Voraussetzungen?

Hinweis: Der BMWE-Infopool wird nicht mehr aktualisiert. Bitte beachten Sie, dass Fragen und Antworten aus den zurückliegenden Jahren gespeichert werden und sich rechtliche Voraussetzungen inzwischen geändert haben können. Den Zeitpunkt der Beantwortung einer Frage finden Sie am Ende eines Textblocks. Für Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Inhalte übernimmt das BMWE keine Verantwortung. Die enthaltenen Informationen sind kein Ersatz für eine persönliche und individuelle Existenzgründungs-, Steuer- und/oder Rechtsberatung. Wir bieten Ihnen ausschließlich eine erste Orientierung, welche Aspekte im Falle einer Existenzgründung zu beachten sind.

Frage

Welche Voraussetzungen müssen für die Gründung und Anerkennung einer Lehreinrichtung erfüllt sein? Wir arbeiten im körpertherapeutischen Bereich. Unser Angebot wird zumeist von ausgebildeten Körper- und Psychotherapeuten/Innen und interessierten Einzelpersonen wahrgenommen. Es handelt sich dabei um eine Weiterbildung.

Antwort

Zur steuerlichen Einstufung Ihres Vorhabens ist vorab anzumerken, dass es sich um einen Freien Beruf in Form der sog. „unterrichtenden Tätigkeit“ i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG handeln kann. Unterricht im Sinne des Einkommensteuergesetzes ist die Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten, Fertigkeiten, Handlungsweisen und Einstellungen in organisierter und institutionalisierter Form“ (vgl. BFH-Urteile vom 13.01.1994 IV R 79/92, BFHE 173, 331, BStBl II 1994, 362, und vom 18.04.1996 IV R 35/95, BFHE 180, 568, BStBl. 1996, 573). Handelt es sich um eine unterrichtende Tätigkeit, so muss das Vorhaben beim Finanzamt angemeldet werden. Etwas Anderes kann sich jedoch daraus ergeben, dass Sie sich - insbesondere aus Haftungsgründen - für eine gewerbliche Rechtsform, wie beispielsweise die Gründung einer GmbH, UG (haftungsbeschränkt) entscheiden. Nähere Informationen zum Thema Rechtsformen finden Sie in den BMWi-GründerZeiten unter
GründerZeiten Nr. 11: Rechtsformen (PDF, 1.006  KB)
GründerZeiten Nr. 17: Existenzgründungen durch freie Berufe (PDF, 932  KB)

Bitte beachten Sie, dass die Gewerbeämter im lehrenden Bereich zunehmend dazu tendieren, eine Gewerbeanmeldung zu fordern. Die Begründung aus Sicht der Gewerbebehörden lautet: Eine Dienstleistung höherer Art - und damit eine Freiberuflichkeit - liegt nur dann vor, wenn für die Ausübung der konkreten Tätigkeit ein Hochschul- oder Fachhochschulstudium erforderlich ist. Sollte das Gewerbeamt tatsächlich Zweifel haben, müssten Sie also argumentieren (Hochschulabschluss, qualifizierter Inhalt der Weiterbildung, u.a.). Die abschließende Entscheidung obliegt allein dem zuständigen Finanz- bzw. Gewerbeamt.

Was die Gründung und Anerkennung einer Lehreinrichtung betrifft, ist es erforderlich, sich mit dem Thema „Freie Unterrichtseinrichtung“ auseinanderzusetzen. Zu den freien Unterrichtseinrichtungen zählen u.a. Weiterbildungsinstitute und Lehrgänge. Freie Unterrichtseinrichtungen bedürfen grundsätzlich keiner Erlaubnis bzw. staatlichen Anerkennung. Es gelten jedoch im Einzelfall die landesspezifischen Regelungen (z.B. Privatschulgesetz), die vorab zu prüfen und zu beachten sind. Weitere Informationen hierzu finden sich regelmäßig auf der Internetpräsenz der Kultusministerien sowie auf der Internetseite des Verbandes Deutscher Privatschulverbände e.V. unter www.privatschulen.de

Quelle: Chanell Eidmüller
Rechtsanwältin
Leiterin der Gründungsberatung
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
August 2017

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