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Lehraufträge und Workshops: Tätigkeitsbeschreibung im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung?

Frage

Ich möchte in meinen Berufen Kriminologin, Sozialpädagogin und Erzieherin nebenberuflich Lehraufträge annehmen und Workshops für alle Altersklassen (z.B. Wissensvermittlung in den Bereichen Krisenintervention, Waldpädagogik, nachhaltige Entwicklung) anbieten. Auftraggebende sind Vereine und Universitäten. Ich möchte ggf. auch ein Seminar selbst konzipieren und anbieten. Zudem möchte ich Veranstaltungen moderieren (Fachtagungen etc.). Ich bin mit einer 20 Stunden Woche bei einem Arbeitgeber beschäftigt und möchte etwas hinzuverdienen. Ich habe mir dazu den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung besorgt. Nun muss ich mich entscheiden, welche „Tätigkeit“ ich genau mache. Was wäre wohl die notwendige Bezeichnung, um freiberuflich zu arbeiten? Übungsleiterin, Dozentin, Trainerin, Moderatorin?

Antwort

Die Durchführung von Lehraufträgen und Workshops könnte vom Finanzamt als freiberuflich eingestuft werden, sofern die Tätigkeit einer „unterrichtenden Tätigkeit“ nach § 18 EStG entspricht. Unter Unterricht in diesem Sinne versteht man die Vermittlung von Wissen, Fertigkeiten und Fähigkeiten, anhand eines Konzepts/Lehrplans.

Bei den unterrichtenden Tätigkeiten tendieren die Gewerbeämter zunehmend dazu, den Unterricht als gewerblich einzuordnen. Dies gilt vor allem, wenn für die konkrete Art des Unterrichts keine besondere Qualifikation erforderlich ist und somit die Erbringung einer höherwertigen Dienstleistung, welche für die Freiberuflichkeit charakteristisch ist, nicht besteht. In diesem Fall ist es erforderlich anhand der eigenen Qualifikationen zu argumentieren. Der Nachweis entsprechender pädagogischer Qualifikationen, Weiterbildungen o.Ä. würde die Einstufung als Freier Beruf erleichtern und vermeidet ggfs. Zweifel am Freiberuflerstatus seitens der Gewerbeämter.

Aufgrund Ihrer diversen Abschlüsse und der Themenbereiche, auf die sich Ihre Wissensvermittlung bezieht, könnten Sie durchaus die Kriterien, die an die notwendige Qualifikation im Bereich einer unterrichtenden Tätigkeit geknüpft sind, erfüllen. Beachten Sie jedoch bitte, dass die verbindliche Einstufung (Freier Beruf - Gewerbe) allein dem zuständigen Finanz- und Gewerbeamt obliegt und stets von den Umständen des Einzelfalls abhängig ist.

Für eine unterrichtende Tätigkeit sind verschiedene Bezeichnungen wie Übungsleiterin, Dozentin etc. denkbar. Weitere Informationen bezüglich der Unternehmensbezeichnung finden Sie in unserer Gründungsinformation „Wie darf man sein Unternehmen nennen?“.

Ich möchte Sie außerdem darauf hinweisen, dass Lehrende, die regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, grundsätzlich gesetzlich rentenversicherungspflichtig sind. Dies kann auch gelten, wenn die Selbstständigkeit im Nebenerwerb ausgeübt wird. Mehr Informationen bietet die Deutsche Rentenversicherung unter „Selbstständig und pflichtversichert“.

Quelle: Hamid Rezai
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
Gründungsberatung
Mai 2019

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