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Kurse für Kinder und Eltern anbieten: Anmeldung?

Frage

Ich möchte mich mit „Kursen für Kinder und Eltern“ selbständig machen. Kinderkurse (6-10 Jahre) kämen z.B. aus den Bereichen Bewegung, Kunst, Kultur und Schule (inkl. klassische Nachhilfe und Hausaufgabenbegleitung). Für Eltern möchte ich z.B. Vorträge und Workshops anbieten. Ich bin Diplom-Psychologin und möchte teilweise unterrichtend, aber v.a. administrativ und konzeptionell tätig sein. Ist dies anzeige-/genehmigungspflichtig? Welche Vorschriften / Regelungen gilt es zu beachten? Für weitere Unterrichtstätigkeiten möchte ich Mini-Jobber oder Freiberufler auf Honorarbasis einstellen. Soweit ich es verstehe, würde dies als freiberufliche Tätigkeit gelten, richtig?

Antwort

Auf der Grundlage Ihres Hochschulabschlusses als Diplom-Psychologe können Sie sowohl unterrichtend als auch psychologisch beratend freiberuflich tätig werden im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Hinzu kommt eine erzieherische Tätigkeit.

Unterricht ist die Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten, Fertigkeiten, Handlungsweisen und Einstellungen in organisierter und institutionalisierter Form. Sie können hierzu auch ein eigenes Lernprogramm entwickeln - in welcher Form auch immer (Vortrag, Seminar, Workshop usw.) - und damit die Anforderungen an die unterrichtende Tätigkeit erfüllen. Von diesen unterrichtenden Tätigkeiten nach dem Einkommensteuerrecht ist Individualunterricht nicht ausgeschlossen. Werden jedoch die Kenntnisse nicht auf der Grundlage eines allgemein gültigen, im Einzelfall abwandlungsfähigen Lernprogramms vermittelt, sondern erfordert die Tätigkeit die Erarbeitung und Entwicklung eines auf die speziellen Bedürfnisse einer Person abgestellten Programms, handelt es sich nicht mehr um eine Lehrtätigkeit in organisierter und institutionalisierter Form, sondern um eine beratende Tätigkeit.

Bei der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen kommt noch eine erzieherische Dienstleistung hinzu. Erziehung bedeutet nach der Rechtsprechung die planmäßige Tätigkeit zur körperlichen, geistigen und sittlichen Formung junger Menschen zu tüchtigen und mündigen Menschen; dabei wird unter Mündigkeit die Fähigkeit verstanden, selbständig und verantwortlich die Aufgaben des Lebens zu bewältigen. Voraussetzung jeder erzieherischen Tätigkeit ist, dass die ganze Persönlichkeit geformt wird.

Sehen Sie zu unterrichtenden und erzieherischen freien Berufen die PRAXISHILFE: Lehrende, Trainer und Coaches – freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit? (PDF, 101  KB)

Als Diplom-Psychologe können Sie ungeachtet der Vorbehalte beim Individualunterricht davon ausgehen, dass auch die Beratung einzelner Personen als freiberuflich anzusehen ist. Da Sie keinen Heilberuf ausüben und aus gewerberechtlicher Sicht hier eine Dienstleistung höherer Art vorliegt, ist Ihre Tätigkeit als freier Beruf einzustufen. Dazu wäre in der Anmeldung beim Finanzamt („Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“) eine Angabe zu machen wie „unterrichtende, erzieherische Tätigkeit und psychologische Beratung“.

Zur Rentenversicherung: Lehrende Berufe unterliegen grundsätzlich der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Dies gilt auch, wenn die Tätigkeit nur nebenberuflich ausgeübt wird und bereits im Hauptberuf durch eine Arbeitnehmertätigkeit Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einbezahlt werden. Der Lehrbegriff der Rentenversicherung wird sehr weit ausgelegt. Jede ausgeübte Tätigkeit ist gesondert zu prüfen. Sie sollten also mit der Deutschen Rentenversicherung Bund Kontakt aufnehmen.

Kommen wir zur Beschäftigung von freien Mitarbeitern: Nach dem Einkommensteuergesetz sind Angehörige eines freien Berufs auch dann freiberuflich tätig, wenn sie sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedienen. Dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass sie aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig werden. Unter fachlich vorgebildeten Arbeitskräften sind hier nicht nur Angestellte, sondern auch Subunternehmer und freie Mitarbeiter zu verstehen. In der beruflichen Praxis muss die Tätigkeit der Freiberufler durch die unmittelbare, persönliche und individuelle Arbeitsleistung geprägt sein.

Als gewerblich wäre demnach eine unterrichtende Tätigkeit anzusehen, wenn Lehrkräfte beschäftigt werden, wobei der Steuerpflichtige keinen eigenen Unterricht erteilt sowie kein Mitgestalten des von anderen Lehrkräften erteilten Unterrichts stattfindet und damit eine überwiegend eigenverantwortliche Unterrichtstätigkeit nicht ausgeübt wird. Hinzu kommt, dass Leitung zum Ausdruck kommen muss in der Organisation des Unterrichts und seiner Durchführung. Grundsätzliche Fragen von Planung, Organisation und Durchführung des Unterrichts muss der Steuerpflichtige selbst entscheiden. Nach außen muss der Freiberufler als alleiniger Auftragnehmer in Erscheinung treten. Zusammenfassend ist entscheidend, ob die erbrachte Leistung den „Stempel seiner Persönlichkeit“ trägt.

Sehr hilfreich können auch so genannte Branchenbriefe sein. Hier zwei Beispiele, die zwar nicht genau zu Ihrer Gründung passen, aber wichtige Hinweise enthalten:

Zur Frage der Zulassung etwa sehen Sie bitte dort unter „Recht“ nach.

Quelle: Dr. Willi Oberlander
Unternehmensberatung
Januar 2020

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