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Kommunikationstrainer: freiberufliche Tätigkeit?

Frage

Ich bin über 60 Jahre alt und habe mein gesamtes Berufsleben in der Pharmaindustrie verbracht. Dort habe ich verschiedene Führungspositionen innegehabt und viele Jahre als Trainer für Pharmamitarbeiter und Angehörige des Heilberufs gearbeitet. Mein Spezialwissen möchte ich nun als selbständiger Kommunikationstrainer eben an diese unterschiedlichen Personengruppen (in speziellen Gruppentrainings für Ärzte, Medizinische Fachangestellte, Reproduktionsbiologen, Pharmareferenten, Regionalleiter) weitergeben. Kann ich als Freiberufler tätig werden oder muss ich zwingend ein Gewerbe anmelden?

Antwort

Ansatzpunkt für die Freiberuflichkeit ist die sog. unterrichtende Tätigkeit i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Unter Unterricht versteht man „die Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten, Fertigkeiten, Handlungsweisen und Einstellungen in organisierter und institutionalisierter Form“ (vgl. BFH-Urteile vom 13.01.1994 IV R 79/92, BFHE 173, 331, BStBl II 1994, 362, und vom 18.04.1996 IV R 35/95, BFHE 180, 568, BStBl. 1996, 573). Ein formaler Nachweis ist für die Ausübung der unterrichtenden Tätigkeit im Allgemeinen nicht erforderlich, auch kommt es auf den Gegenstand des Unterrichts nicht an (vgl. BFH v. 1. 4. 1982, R 130/79). Entscheidend ist, dass der Lehrende die entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten beherrscht und vermitteln kann.

Demgegenüber liegt nach dem Gewerberecht nur dann eine freiberufliche Tätigkeit vor, wenn für die konkrete Art des Unterrichts eine besondere Qualifikation vorliegt und demnach eine höherwertige Leistung erbracht wird. Eine solche Dienstleistung höherer Art liegt nur vor, wenn für die Ausübung der Tätigkeit - hier das Kommunikationstraining - ein Hochschul- oder Fachhochschulstudium erforderlich ist. Bei strenger Betrachtung wäre dies wohl nicht der Fall, sodass ein Gewerbe anzumelden wäre. Allerdings können Sie dahingehend argumentieren, dass sich Ihr Kommunikationstraining an einen ausgewählten Personenkreis (Ärzte, Reproduktionsbiologen, Pharmareferenten) richtet und der Inhalt Ihres Kommunikationstrainings nur auf Grundlage Ihres fachspezifischen Wissens möglich ist. Hinzukommen ggfs. noch Weiterbildungen und sonstige Qualifikationsnachweise, sodass im Ergebnis eine höherwertige Leistung angenommen werden könnte. Sollte das Gewerbeamt tatsächlich Zweifel haben, müssten Sie entsprechend argumentieren. Eine Gewerbeanmeldung ist also nicht per se zwingend.

Bitte beachten Sie: Die abschließende Entscheidung (Freier Beruf - Gewerbe) obliegt allein dem zuständigen Finanz- bzw. Gewerbeamt und kann ggfs. von Gemeinde zu Gemeinde variieren.

Quelle: Chanell Eidmüller
Rechtsanwältin
Leiterin der Gründungsberatung
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
Januar 2018

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