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Kochkurse anbieten: freiberufliche Tätigkeit?

Frage

Ich möchte mich gerne nebenberuflich selbständig machen und neben meiner Anstellung als Koch in einem Restaurant auch Kochkurse für Firmen und Privatpersonen anbieten. Diese finden in extra dafür gemieteten Räumlichkeiten oder in Räumlichkeiten der Privatpersonen statt. Ursprünglich wollte ich diese Tätigkeit als Freiberufler im Rahmen der Kleinunternehmerregelung ausüben. In der Vorbereitung der Selbständigkeit bin ich auf die Frage der Haftung gestoßen. Grundsätzlich ist das Verletzungsrisiko in einem Kochkurs sehr gering, da lediglich haushaltsübliche Messer und keine besonderen Maschinen zum Einsatz kommen. Dennoch beunruhigt mich eine potentielle Haftung meines gesamten Privatvermögens. Zwei Fragen: Kann meine geplante Tätigkeit als freiberufliche Tätigkeit eingestuft werden? Raten Sie zu einer UG oder ist eine Freiberuflertätigkeit + Berufshaftpflichtversicherung ausreichend?

Antwort

Die Durchführung von Kochkursen kann nach dem Einkommensteuerrecht als freiberuflich angesehen werden. Detaillierte Informationen hierzu finden Sie beim BMWi in der PRAXISHILFE: Lehrende, Trainer und Coaches – freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit? (PDF, 101  KB).

Da gibt es aber noch das Gewerberecht: Die Gewerbeämter gehen häufig davon aus, dass eine freiberufliche unterrichtende Tätigkeit eine „Dienstleistung höherer Art“ darstellen muss. Eine solche Dienstleistung höherer Art liegt nur dann vor, wenn für die Ausübung der Tätigkeit ein Hochschul- oder Fachhochschulstudium erforderlich ist. Bei unterrichtenden Tätigkeiten muss es sich um Schulunterricht (hierzu gehören auch der Nachhilfe- und Musikunterricht) handeln, um als nicht gewerblich eingestuft zu werden. Die unterschiedliche Handhabung durch Finanz- und Gewerbeämter ist auch für Fachleute schwer verständlich. Aus Sicht der Beratung ist es wichtig, auf diese Praxis der Gewerbeämter hinzuweisen. In Ihrem Fall müssen Sie davon ausgehen, eine Dienstleistung höherer Art nicht anzubieten. Dies steht aber der Anzeige einer freiberuflichen Tätigkeit beim Finanzamt nicht entgegen, da Sie erst nach entsprechender Aufforderung durch ein Gewerbeamt reagieren müssen, die nach vorliegenden Erfahrungen in der Realität meist überhaupt nicht erfolgt.

Beachten Sie dazu bitte das Folgende: Es kommt immer wieder vor, dass die Anmeldungen von (vermeintlichen) Freiberuflern bei den Finanzämtern ohne nähere Prüfung akzeptiert werden. Betroffene Personen gehen dann ebenso häufig wie fälschlich von einer Anerkennung als Freiberufler aus. Wenn Sie sich trotz Unsicherheit als freiberuflich (im Steuerdeutsch: selbstständig) beim Finanzamt anmelden, so ist dies unschädlich, so lange nicht eine Betriebsprüfung nachträglich ein Gewerbe feststellt. Eine Sicherheit für die Einstufung als Freiberufler im steuerlichen Sinne gibt nur die so genannte „verbindliche Auskunft“ des Finanzamtes. Eine derartige Festlegung der Finanzverwaltung ist jedoch mit sehr hohen Anforderungen und Kosten verbunden.

In den Einkommensgrenzen der Kleinunternehmerregelung müssen Sie nicht befürchten, Gewerbesteuer abführen zu müssen. Insofern wäre die nachträgliche Feststellung eines Gewerbes für Sie unschädlich.

Beachten Sie bitte zur Nebentätigkeit; Prinzipiell ist eine nebenberufliche Selbstständigkeit zulässig. Eine zeitliche Überschneidung der Tätigkeiten ist dabei auszuschließen. Auch die Vorschriften der Arbeitszeitgesetzgebung sind einzuhalten. Der Arbeitgeber kann solche Nebentätigkeiten verbieten, die zu einer Vernachlässigung der Pflichten des Arbeitnehmers im Hauptarbeitsverhältnis führen würden bzw. wenn unlauterer Wettbewerb vorliegt. Eine generelle Pflicht des Arbeitnehmers zur Anzeige der Nebentätigkeit kann vertraglich vereinbart sein. Darüber hinaus kann vereinbart werden, dass für jede Nebentätigkeit die Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich ist. Bestimmungen über Nebentätigkeiten können auch in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen geregelt sein. Sie sollten die Zustimmung Ihres Arbeitgebers einholen, um Schwierigkeiten zu vermeiden.

Krankenversicherung: Auch und nebenberuflich Selbstständige müssen die Nebentätigkeit der Krankenkasse mitteilen.

Unfallversicherung: Sie sind nicht verpflichtet, eine zusätzliche Unfallversicherung abzuschließen. Grundsätzlich ist jedoch zu empfehlen, über einen ergänzenden Schutz nachzudenken, da der Versicherungsschutz über den Arbeitgeber Ihrer Angestelltentätigkeit nur für dessen Wirkungsbereich greift.

Rentenversicherung: Auch hier gibt es unbedingt zu beachtende Vorschriften auch für die nebenberufliche Selbstständigkeit. Das Ganze ist kompliziert - deshalb empfehle ich einen Anruf bei der Deutschen Rentenversicherung unter 0800 1000 4800 (kostenlos).

Zur Bezeichnung Ihres Unternehmens: Eine Firma haben Sie wohl nicht, denn die „Firma“ ist der Name des „Kaufmanns“. Sie haben ein Unternehmen, wenn Sie ein Einzelunternehmen führen und auch sonst keine besonderen Verpflichtungen zur Firmierung haben (eingetragener Kaufmann oder Handelsregister-Eintrag). Ergänzend zu Ihrer Unternehmensbezeichnung geben Sie den ausgeschriebenen Vor- und Zunamen an. Mit der gewählten Unternehmensbezeichnung dürfen Sie auch nicht irreführen, d.h. etwa über die Größe ihres Unternehmens oder dessen Geschäftszweck hinwegtäuschen. Nähere Informationen zu Rechtsformen erhalten Sie beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie unter

Die Gründung einer UG ist durchaus aufwändig. Lesen Sie hierzu auch nach beim BMWi.

Sie machen eine Einkommensteuererklärung. Dort geben Sie Einkünfte aus selbstständiger - also freiberuflicher - Tätigkeit an, falls Sie sich hierfür entscheiden und das Finanzamt dies akzeptiert. Beachten Sie: Für selbstständige Arbeiten können Sie mehr und andere Kosten absetzen denn als Angestellte. Nähere Informationen zum Thema Einkommensteuer finden Sie beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.

Viele selbstständige Köche haben nach vorliegenden Erfahrungen eine Berufshaftpflichtversicherung. Dies ist insbesondere zu erklären aus den möglichen Gefahren bei der Verwertung von Lebensmitteln, aber auch aus Schäden, die bei Einrichtungen entstehen können (vor allem bei Anmietungen). Die Kombination aus Einzelunternehmen und Berufshaftpflichtversicherung ist sehr häufig.

Nähere Informationen zu Teilzeit- und Kleinstgründungen finden Sie beim BMWi.

Quelle: Dr. Willi Oberlander
Unternehmensberatung
Januar 2019

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