Navigation

Kleinunternehmerin in Teilzeit: Steuern? Versicherung?

Frage

Ich gebe Unterricht für Tagespflegepersonen. Dies ist eine allgemeine Lehrtätigkeit, nicht auf eine Person abgestimmt. Des Weiteren sind Kurse für Geschwisterkinder geplant. Hier kommt es zu beratenden, coachenden und lehrenden Tätigkeiten. Außerdem mache ich einen SAFE-Kurs: Sichere Ausbildung für Eltern. Hier werden Eltern zu den Themen Bindung, Feinfühligkeit etc. gecoacht und beraten. Was bedeutet dies für mich bzgl. der steuerlichen Behandlung?

Ich werde definitiv nicht mehr als 50 Tage im Jahr selbständig arbeiten, da ich hauptberuflich in Vollzeit tätig bin. Meine hauptberufliche Tätigkeit grenzt sich klar ab, dort bin ich Einrichtungsleitung (pädagogische) einer Kurzzeitpflege für schwerbehinderte Kinder und Jugendliche. Mein Arbeitgeber ist über meine Nebentätigkeit informiert. Von der Rentenversicherung müsste ich daher keine zusätzlichen Zahlungsaufforderungen erwarten, richtig?

Ich möchte die Kleinunternehmerregelung als freiberufliche Tätigkeit nutzen, da ich definitiv nicht über 17.500 Euro Gewinn im Jahr kommen werde.

Antwort

Dank Ihrer näheren Beschreibung der Dienstleistung können wir die Frage der steuerlichen Freiberuflichkeit näher bestimmen. Sie üben sowohl eine unterrichtende als auch eine beratende Tätigkeit aus. Unter den genannten Voraussetzungen - die Sie offenbar erfüllen in Form allgemeinen Unterrichts - sind Sie den Lehrenden zuzuordnen. Ihre Dienstleistungen für Eltern sind in der beratenden Form dem Berufsbild der Diplom-Pädagogin zugehörig. Dieser Beruf ist im Steuerrecht nicht ausdrücklich als freiberuflich genannt, aber der Beruf der Diplom-Psychologin. Da Ihre Dienstleistungen auch von dem Berufsbild der Psychologinnen umfasst werden und dieser Beruf explizit als freiberuflich genannt ist, sind Sie psychologenähnlich tätig. Wo die Schnittmengen zwischen unterrichtender und psychologenähnlicher Tätigkeit liegen, ist nicht von Bedeutung, da beide freiberuflich sind!

Ihr Arbeitgeber ist informiert und stimmt zu - das ist gut so!

Mit der Kranken- und Rentenversicherung sollten Sie keine Probleme bekommen, da Sie Ihr wohl deutlich überwiegendes Einkommen (und die dafür erforderliche Arbeitszeit) in der Festanstellung erzielen.

Wenn Sie ein Einzelunternehmen führen und auch sonst keine besonderen Verpflichtungen zur Firmierung haben (eingetragener Kaufmann oder Handelsregister-Eintrag), so gilt das Folgende: Ergänzend zu Ihrer Unternehmensbezeichnung geben Sie den ausgeschriebenen Vor- und Zunamen an, dazu die Kontaktdaten (im Internet, auf Visitenkarten, auf Briefen und in der Werbung). Mit der gewählten Unternehmensbezeichnung dürfen Sie auch nicht irreführen, d.h. etwa über die Größe Ihres Unternehmens oder dessen Geschäftszweck hinwegtäuschen. Denken Sie auch an das Marketing: Sie sollten möglichst deutlich zum Zweck Ihrer Unternehmung hinführen.

Die Nutzung der Kleinunternehmerregelung ist in Ordnung. Sie hat keinen Einfluss auf die Behandlung der Einkommensteuer.

Quelle: Dr. Willi Oberlander M.A.
Geschäftsführer
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität
Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
Mai 2015

Tipps der Redaktion:

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
Montag bis Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
nach oben